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SIE waren gerade da.


Shelby

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Heute morgen rief mich meine Frau an und ließ mich raten, wer wohl gerade vor der Tür steht:

Die Polizei Hamburg / Waffenbehörde zur KONTROLLE.

Vorweg: alles gut - keine Beanstandungen.

Es lief so ab:

Meine Frau ( hat auch WBK ) öffnet Tür, es stehen 2 Beamte dort, die sich ausweisen ( einen kennen wir von der Behörde von div. Eintragungen ) und die Waffen und Aufbewahrung kontrollieren wollen. Sie meinte, ich sei nicht da, woraufhin die Besamten sagten, dass sie auch ne WBK hat und sie ihnen auch alles zeigen kann. Meine Frau wollte dann zurück in die Wohnung, um mich anzurufen. Die Beamten meinten, dass sie das besser nicht macht...könnte ja sein, dass sie was " machen " will ( das sagten sie aber nicht wörtlich...meinten nur, dass soetwas vllt.+evtl.+ggf.vorkommen kann. ). Nun steht unser Tresor im Wohnzimmer. Vom Eingangsbereich etwas nach links kann man ihn durch Fenster sehen. Meine Frau zeigte ihnen von aussen den verschlossenen Tresor und meinte dann, dass sie jetzt reingeht, um mich anzurufen. Was sie dann auch getan hat, die Beamten immer in Sichtweite, die wiederum den Tresor von aussen beäugt haben.

Während ich auf dem Weg nach Hause war, hat sie die Beamten rein gebeten und den Schrank aufgemacht. Als ich dazu kam, waren sie fleissig am Nummern aufschreiben und vergleichen. Bei 1 Waffe musste ich die Montage des Reddots abnehmen, da die Nummer durch diese verdeckt war. Nullpunkt ist jetzt Tonne.:icon_mad:

Alles in allem lief alles sehr friedlich und entspannt ab und es gab nix zu meckern und zu beanstanden.....

Trotzdem ein Schreck in der Morgenstunde.

Zeit für einen Kaffee....

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Die Beamten meinten, dass sie das besser nicht macht...könnte ja sein, dass sie was " machen " will ( das sagten sie aber nicht wörtlich...meinten nur, dass soetwas vllt.+evtl.+ggf.vorkommen kann. ). Nun steht unser Tresor im Wohnzimmer. Vom Eingangsbereich etwas nach links kann man ihn durch Fenster sehen. Meine Frau zeigte ihnen von aussen den verschlossenen Tresor und meinte dann, dass sie jetzt reingeht, um mich anzurufen.

Für dieses widerliche Gebaren ist die Hamburger Behörde ja bekannt. Erst kürzlich haben sie für ihr Exempel, was statuiert werden sollte, vor Gericht gehörig auf die Finger bekommen (Widerruf der WBK bei erstmalig verweigerter Kontrolle). Also nicht einschüchtern lassen!

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:arab:hola amigos,

eine Frage an alle: WO STEHT IM WAffG DAS DIE WAFFEN KONTROLLIERT WERDEN SOLLEN??? Da steht nur was über die Lagerung!!!

saludos de pancho lobo :bayer::drinks:

Wie willst du die Aufbewahrung der konkret in der WBK eingetragenen Waffen prüfen, wenn du nicht feststellst, ob es auch die dort eingetragenen Waffen sind ;)

Die Dummheiten von WOanders muss man ja hier nicht einschleppen.

Gruß

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Wie willst du die Aufbewahrung der konkret in der WBK eingetragenen Waffen prüfen, wenn du nicht feststellst, ob es auch die dort eingetragenen Waffen sind

In der entsprechenden Passage des Gesetzes steht: Ort der Aufbewahrung, nicht Ort und Inhalt. Das wäre ein anderer Paragraph, der mit der Aufbewahrungskontrolle nix zu tun hat. Und was in der Verwaltungsvorschrift steht, ist mir erst einmal Wumpe.

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Ich rede nur vom Gesetz. Ich erläutere es aber gern. Ich beginne mit dem einschlägigen §36 WaffG

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

Dies ist zunächst einmal die Pflicht in Absatz 1. Es ist keine allgemeine Aufbewahrung benannt, sondern es geht um ganz konkret benannte. Das kennzeichnet sich durch das durch mich gefettet hervorgehobene Wort "diese". Also genau die Waffen die man besitzt. Da Waffen und Munition getrennt u.U. zu verwahren sind, sind in diesen Fällen auch konkrete Kontrollen des Ladezustandes abgedeckt. Ein Patrone im Patronenlager widerspräche der Trennung und ist nur durch entsprechende Kontrolle der Waffe feststellbar.

Absatz3 erläutert die Kontrollbefugnis

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

Es geht um die Kontrolle der Pflichten aus den genannten Absätzen. Es ist also die Aufbewahrung ganz konkret genannter Waffen zu kontrollieren. Diese geht objektiv nur, wenn man sich zuerst davon überzeugt, ob es sich auch konkret um diese Waffen handelt.

Dies bedeutet in der Praxis:

Die Waffe X Modell 3 mit der Nummer AB1234 muss gemäß den gesetzlichen Vorgaben verwahrt werden.

Es ist die Aufbewahrung der Waffe X3 AB1234 zu prüfen.

Um die Aufbewahrung der Waffe X3 AB1234 zu prüfen, muss man zuerst feststellen, dass es sich um die Waffe X3 AB1234

handelt.

Das ist sachlogisch. Es soll nicht allgemein die Aufbewahrungsmöglichkeit kontrolliert werden (das geschieht schon beim Antrag der Waffe), sondern die konkrete Aufbewahrung bestimmter Waffen.

Bitterböses Beispiel: Die vom Psychotöchterchen (Gleichberechtigung) ersatzweise in den Tresor eingebrachte typidente Softairattrappe beim Weg der Waffe X3 AB1234 in Richtung Gymnasium.

Gruß

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Es wird die Aufbewahrung kontrolliert.

Die Aufbewahrung der konkreten Gegenstände. Daher muss man zuerst die Gegenstände identifizieren, um deren Aufbewahrung (und nicht irgendeine) zu kontrollieren.

Parkplatzbeispiel:

Schauen sie nach, ob auf meinem Parkplatz ein roter Golf 3 mit dem amtlichen Kennzeichen AB-CD 12 steht.

Es reicht nicht zu schauen, ob der Parkplatz besetzt ist. Es könnte dort Beispiel ein anderes Auto stehen. Dann weiß man zwar, dass der Parkplatz besetzt ist, hat aber nicht kontrolliert, ob da auch der o.g. Golf steht. ;)

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Die Dummheiten...

Sorry, das passt nicht zu dir, hier alle andere als deiner Meinung teilend als "dumm" zu bezeichnen...

Du bist sehr spitzfindig.

Ich will dagegen halten, dass ich nirgendwo in deinen Zitaten lese, dass die Kontrolleure kontrollieren dürfen dass diese Waffen in den Tresoren sind.

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

Im Absatz 1 sind die erforderlichen Vorgehrungen verlangt um seine (diese) Waffen zu sichern, im Absatz 3 den Zugang zu den Räumen mit diesen Vorkehrungen.

In Absatz 1, Satz 2 lese ich mit Wohlwollen allenfalls noch heraus den Ladezustand zu kontrollieren – und das auch nur wenn es nicht mindestens ein "Nuller" ist.

Es wird die Aufbewahrung kontrolliert.

Die Aufbewahrung der konkreten Gegenstände.

Ich lese nur von den erforderlichen Vorkehrungen (oben in "fett").

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Also das wichtigste ist mir zunächst klar zu stellen, dass ich niemanden Dummheit unterstelle, weil er anderer Meinung ist als ich. Ich mag es nicht mich über andere zu erheben.

Ich bezeichne viel der aus WO übernommenen Argumentation als Dummheiten. Häufig sind diese nicht sachlich zu STande gekommen. Es ist eher durch vorgefasste Meinung zu Stande gekommen und die Diskussion wurde nicht zugelassen. Man hat einfach nur das genehme Ergebnis zugelaasen. Viele ähnliche dieser "Ergebnisfindungsprozesse" sind mehrfach gerichtlich widerlegt, was der Schmollfraktion aber auch zu keinem Erkenntnisgewinn verhalf.

Eben wegen des hier gehobeneren Niveaus der Diskussion ist mein (kleiner) Taler jetzt hier eingezahlt und nicht woanders.

Mir ist das gerade sehr Recht, wenn du einen anderen Standpunkt vertrittst. Daran kann man sich nämlich erst austausche und dadurch zu einem Ergebnis kommen. (Siehe auch meine Signatur). Ich bestehe nicht darauf Recht zu haben. Manchmal möchte ich sogar eher abwegig diskutieren, um eine Diskussion zu haben, die tatsächlich einen Erkenntnisgewinn möglich macht. Das Zusammentragen von den vielen Erfahrungen und Quellen ermöglicht erst eine eigene sachbezogene Bewertung. Dabei soll jeder zu seinem Ergebnis kommen. Ich trage lediglich eine Meinung bei.

Leider ist die schriftliche Kommunikation sehr eingeschränkt und daher missverständlich.

Mein Herleitungsargument bezieht sich auf die Überprüfung der Pflichten in Absatz 1 und 2. Du hast eine Pflicht in Absatz 1 auch selbst hervorgehoben. Es sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen... Das erstreckt sich konkret aus DIESE Gegenstände . Diese heisst nicht irgendwelche.

Der von dir in Absatz 3 hervorgehobene Satz 1 ist bereits bei der Antragstellung durch Bilder des Tresors abgehakt. Um diesen Satz geht es nicht mehr. Es geht bei der Kontrolle, um die Überprüfung der Aufbewahrung.

Mir stellt sich die entscheidende Frage, wie ich die Aufbewahrung einer Waffe kontrollieren kann, ohne mich zuerst davon zu überzeugen, dass es sich genau um diese Waffe handelt?

Das wäre auch die entscheidende Frage, die ich zur Diskussion geben möchte. Wie würdest du sie beantworten?

Nachtrag: Der Vollständigkeit halber die Pflichten aus Absatz 2 die wie Absatz 1 zu kontrollieren sind.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.
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Betrachten wir doch noch einmal den Werdegang dieses Passus von Anfang an. Es war zuerst nur die Rede davon, zu kontrollieren, das überhaupt entsprechend klassifizierte Behältnisse vorhanden sind. Die Hirnfürze und feuchten Verschärfungsträume einiger Kontrollfreaks aus der Politik und Justiz haben erst den anderen Schwachsinn in die Verwaltungsvorschriften gebracht. Da sind wir dann wieder bei gelebter Rechtspraxis, weil einige Schlaumeier aus unseren Reihen unprofessionell ausgestaltete Klagen eingebracht haben und sich dann noch auf schwindelige Vergleiche haben eingelassen.

Und wir alle dürfen diesen Mist dann ausbaden.

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und was ist kontraproduktiv wenn ich meinen SB neben der Unterbringung auch das Vorhandensein und die Vollständigkeit meiner Sportgeräte überprüfen lasse ???

er war in den ganzen Jahren immer fair mir und meinem Sport gegenüber und wenn er mal von oben ausgebremst wurde und ich mein Recht einklagen musste ( z.B. SWD und FPK ) hat das nie zu einer Verstimmung zwischen uns gesorgt

aufgrund der Anzahl meiner Sportgeräte hat er an einem Freitagvormittag 2,5 h für die Überprüfung opfern müssen - er hat es trotzdem überlebt ... :unschuldig:

wie man in den Wald reinruft, .... usw.

ein gutes Nächtle

wünscht Klaus

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und was ist kontraproduktiv wenn ich meinen SB neben der Unterbringung auch das Vorhandensein und die Vollständigkeit meiner Sportgeräte überprüfen lasse ???

Das ist natürlich absolut sinnvoll. Einmal erschien ich zur LM mit einem Gewehr, wo das Ringkorn rausgefallen war (lag dann, als ich wieder zu Hause war, vor dem Tresor). Hätte ich rechtzeitig zusammen mit meinem SB meine Sportgeräte gründlich überprüft, wäre mir das nicht passiert.

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Sportgeräte wollen die bei uns nicht sehen. Habe noch nie gehört, das Golfschläger kontrolliert wurden. Oder Skier. Obwohl damit mehr Leute zu Tode kommen, als mit Sport-, Sammler- oder Jagdwaffen. Bei uns wollen die trotzdem Waffen kontrollieren.

Davon einmal ab mag ich das Grundgesetz. Sowohl meine Pflichten, aber vor allem meine dort festgeschriebenen Rechte. Und dazu gehört für mich auch §13. Cherry Picking bei Gesetzen kommt allerdings immer mehr in Mode...PDT_Armataz_02_37

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Mir stellt sich die entscheidende Frage, wie ich die Aufbewahrung einer Waffe kontrollieren kann, ohne mich zuerst davon zu überzeugen, dass es sich genau um diese Waffe handelt?

Das wäre auch die entscheidende Frage, die ich zur Diskussion geben möchte. Wie würdest du sie beantworten?

Du liest aus dem Text:

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

dass die Kontrolle sich darauf erstreckt ob diese (also genau die Waffen des Besitzers) im Tresor sind – und nicht etwa Duplikate.

Ich lese (bisher) daraus, dass lediglich erforderlich Vorkehrungen getroffen werden müssen um diese (also die Waffen des Besitzers) entsprechend verwahren zu können – und dass (jetzt heißt es in Satz 2 übrigens nicht mehr "diese" - auch nicht in den weiteren Absätzen) Waffen getrennt von Munition aufbewahrt werden müssen, sofern sie nicht in einem "Nuller" sind.

Möglich dass du Recht mit der Absicht hast, allerdings - es steht nicht im Gesetz.

Unmissverständlich wäre es wenn da z.B. stehen würde:

(3) Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde die Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 und der tatsächlichen Aufbewahrung ihrer vorhandenen Waffen, auch unangemeldet und anlasslos, zu ermöglichen.

Wenn dies oder so etwas in dieser Art im Gesetz stehen würde - ich würde dir sofort zustimmen, wäre wohl sogar selbst darauf gekommen.

Zugegeben, deine Sichtweise lese ich heute zum ersten Mal, deine Argumentation gefällt mir gut und je öfters und mehr ich darüber nachdenke, muss ich dir mehr und mehr zustimmen.

Auch dieser Gesetzesabschnitt ist also Murks und unterstreicht nur mehr dass es dringend Zeit wäre das Waffenrecht völlig neu zu strukturieren.

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Ich würde mich einmal vom § 36 lösen und diesen hier beachten

§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1. Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder

2. in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

Wenn jetzt einige Dinge in meinem PC funktionieren würde, würde ich einige Absätze auch fett markieren; wie z. B. "erforderliche Auskünfte zu erteilen" oder "zur Prüfung vorzulegen"

Vielleicht hat jemand Lust, sein Geraffel zum OA zu schleppen?

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Ich lese (bisher) daraus, dass lediglich erforderlich Vorkehrungen getroffen werden müssen um diese (also die Waffen des Besitzers) entsprechend verwahren zu können – und dass (jetzt heißt es in Satz 2 übrigens nicht mehr "diese" - auch nicht in den weiteren Absätzen) Waffen getrennt von Munition aufbewahrt werden müssen, sofern sie nicht in einem "Nuller" sind.

Muss nicht zwangsläufig ein "Nuller" sein, ein A/B Schrank erlaubt das im Innenteil auch.

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Ich würde mich einmal vom § 36 lösen und diesen hier beachten

§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

... z. B. "erforderliche Auskünfte zu erteilen" oder "zur Prüfung vorzulegen"

Ist ja ein alter Hut, den 39er gibt es schon länger.

Selbstverständlich erteile ich der Behörde stets die erforderlichen Auskünfte - und würde (wie beschrieben) bei begründetem Anlass die entsprechende Waffe und Erlaubnisscheine binnen angemessener Frist zur Prüfung vorlegen.

Das beinhaltet nicht, dass der Gesetzgeber die in §39 genannten Prüfungen in §36 durchführen kann.

Edited by Lusumi
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und was ist kontraproduktiv ...

aufgrund der Anzahl meiner Sportgeräte hat er an einem Freitagvormittag 2,5 h für die Überprüfung opfern müssen - er hat es trotzdem überlebt ... :unschuldig:

Er hat es wohl überlebt - und würde je nach Gebührensatzung der Behörde ein paar hundert EURO an Gebühren dafür aufrufen - wenn es ihm bei dir besonders gefällt oder je nach politischer Einstellung jedes Jahr oder auch öfters.

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