Jump to content

Vorsicht vor Freundschaftsdiensten ohne Absprache mit der Behörde!


Jägermeister

Recommended Posts

Jäger nach Waffenhandel verurteilt

Eschenburger vermittelte Gewehre und Revolver an Jagd-Kollegen

Dillenburg. Ein Jäger aus Eschenburg soll mit Gewehren gehandelt haben. Zu den Käufern gehörten unter anderen ein Freiherr und ein Zahnarzt. In fünf Fällen wurde er angeklagt. Allerdings konnte ihm am Dienstag vor Gericht nicht nachgewiesen werden, dass er den Waffenhandel gewerblich betrieb. Das Dillenburger Amtsgericht verurteilte ihn schließlich wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu 3600 Euro Geldstrafe. Denn er hatte die Waffen, die er vermittelte, nicht angemeldet.

http://www.mittelhessen.de/lokales/region-dillenburg_artikel,-Jaeger-nach-Waffenhandel-verurteilt-_arid,225361.html

Link to comment
Share on other sites

Nun, leider ist es egal was der SB sagt....der Schütze/Jäger muss SACHKUNDIG sein, nicht der SB:

Und das WaffG zählt das "vermitteln" klar zum Handel.....gerade viele Jäger , die dann hier oder da mal nen Nachlass "vermitteln" begeben sich auch dünnes Eis.....aber auch der Sportschütze, der ne Sammelbestellung organisiert und das Zeug dann verteilt ist nicht auf der sicheren Seite........

Von den ganzen " für einen Freund ohne PC" oder im Auftrag/Vermittlunf für XY-Angebote bei egun..........mal ganz zu schweigen

Ist so, sollte man aufpassen!

Link to comment
Share on other sites

Und genau das ist das Problem, er hat Waffen gekauft, mit der Absicht diese weiterzuverkaufen. Den Freundschaftsdienst sehe ich hier nicht, er hat tatsächlich zumindest teilweise Waffen gekauft und weiterverkauft, ohne sie einzutragen. Hätte er diese eingetragen, dann wäre wohl nichts passiert, da Fehlkäufe immer vorkommen können.

Link to comment
Share on other sites

Der hatte die Waffen aber eben gerade NICHT auf einer eigenen WBK stehen.

Und genau das ist das eigentliche Problem. Viele Jäger glauben nämlich immer noch, dass sie Langwaffen, die sie auf Jagdschein erworben haben, für eine bestimmte Zeit besitzen dürfen, ohne das sie in die WBK eingetragen werden müssen. Diese Regelung gab es bis 2003, sie ist mit Inkrafttreten des neuen WaffG aber weggefallen.:rtfm:

Link to comment
Share on other sites

Was stand da?

In § 28 Abs. 5 altes WaffG stand:

In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1, 7 und 9 hat der Erwerber binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern er die Schusswaffe nicht vorher einem Berechtigten überlässt.

In § 13 Abs. 3 neues WaffG steht:

Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen.

Da steht nix mehr von "vorher einem Berechtigten überlassen". Die erworbene Waffe IST einzutragen, egal ob man die für eine Minute, eine Stunde oder 14 Tage in Besitz hatte. Genau das hat der Sachverständige in dem von Dir verlinkten Zeitungsartikel auch gesagt.

Hast Du denn den Artikel gar nicht bis zum Ende gelesen?:nenene1:

Link to comment
Share on other sites

Create an account or sign in to comment

You need to be a member in order to leave a comment

Create an account

Sign up for a new account in our community. It's easy!

Register a new account

Sign in

Already have an account? Sign in here.

Sign In Now
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)