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EWB bei Onlinekäufen nachweisen


Jägermeister

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Ich mach es grundsätzlich so, das ich einen Scan der betreffenden WBK und der Visitenkarte meines SBs schicke, dann kann sich der Verkäufer informieren.

Beglaubigte verschicke ich mittlerweile nicht mehr, kostet nur unnütz Geld und bringt nichts.

Wenn es doch mal einen geben sollte der mir dann nichts verkaufen will (bisher nicht vorgekommen) kann er seine Waffen behalten und sich einen neuen Käufer suchen.

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Dann macht dein Händler und deine BEhörde was falsch!

[h=1]§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht[/h] (1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellende Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige lediglich der Name der Firma und die Anschrift der Niederlassung anzugeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die Vorschriften des § 31 bleiben unberührt.

(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.

(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht 1.für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder

2.soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 31 Abs. 2 Satz 3 bestehen.

(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen sind.

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Das hat wohl eher praktische Gründe (WBK wird mit Drucker ausgefüllt).

Heißt denn das:

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(1a) Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

, dass die Behörde nur noch einen Stempel reindrückt und keine sonstigen Eintragungen mehr machen müsste?

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Bei jedem neuen Eintrag lasse ich mir die dementsprechende WBK DORT bei der Behörde kopieren. Dann machen sie mir noch einige Stempel drauf, wie. z.B. " Kopie stimmt mit original überein ", Behördenstempel, SB mit Durchwahl-Stempel usw. Ist ein kostenloser Service der Behörde und hat bisher immer gereicht. Und bei uns trägt die Behörde die Waffen ein....ein Händler hat das bei mir noch nie getan...obige Kopie reichte für den Erwerb, welchen der Händler dann eh an die Behörde meldet.

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Weil es gerade zum Thema paßt...

Eben (also vor 3 Minuten) klingelte ein Paketdienst an unserer Bürotür.

Dickes, sehr schweres Paket.

Unterschrift in Scangerät - und Tschüß!

Draufgeschaut. ""Patronen für Waffen ..."

Mhm. Hab doch gar nichts bestellt???

Dann sehe ich den Empfänger:

Schützenbruder Kalle Käfer

FIRMA

z.Hd. Herrn Califax, privat

Adresse

Nunja. Was soll man sagen?

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Weiss jetzt nicht, ob Händler " dumm " sind, denn es hat mich noch nie einer nach meiner Original WBK gefragt...obiges Vorgehen reichte immer...vllt. nach vorheriger Absprache mit meiner Behörde? Jedenfalls hat die Behörde sich noch nie beschwert, die Händler keinen Ärger bekommen....und ich hab einige Waffen.

wenn deine Behörde das WaffG mal kurz ändert, Respekt!

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Weil es gerade zum Thema paßt...

Eben (also vor 3 Minuten) klingelte ein Paketdienst an unserer Bürotür.

Dickes, sehr schweres Paket.

Unterschrift in Scangerät - und Tschüß!

Draufgeschaut. ""Patronen für Waffen ..."

Mhm. Hab doch gar nichts bestellt???

Dann sehe ich den Empfänger:

Schützenbruder Kalle Käfer

FIRMA

z.Hd. Herrn Califax, privat

Adresse

Nunja. Was soll man sagen?

Was soll man sagen?

was soll der Post sagen?

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Hier tragen die Händler automatisch ein; auf Gelb und Grün.

SB trägt nur ein, wenn Du zum Voreintragszeitpunkt bereist alle Daten kennst und er sie als Voreintrag gleich reinschreibt.

Wenn die lokale Behörde ihren Händlern mitgeteilt hat, dass sie nur das Überlassen melden und die Einträge bei der Behörde vorgenommen werden, nun ja.

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Deswegen übernimmt das meine Behörde auch ganz gerne von Anfang an. Wie ich schon schrob.

Meine auch, aber der Händler hat sich mit mir und meinem SB 1 Woche rumgestritten, bis ich nach Rücksprache mit meiner Behörde meine WBK schweren Herzens der Post anvertraut habe... Das Ergebnis hat einen Riesen-Lachanfall erzeugt.

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