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EWB bei Onlinekäufen nachweisen


Jägermeister

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Die Behörde kann nicht das WaffG "abändern"............

Wie und ob die Behörde sich das Affenrecht hinbiegt, ist mir egal. So lange ich nicht geschädigt werde.

Hab ein interessantes Zitat zur Hand...von unserem Jägermeister. Hat er auf sich selbst bezogen:

Scheinbar gilt das aber nur nach Lust und Laune, wie es gerade beliebt!

  1. Zitiert man in Foren üblicherweise nicht durch Schreien (möglichst große und dazu noch fette Schrift), sondern durch Quote-Tags.
  2. Halte ich mich an das Zitierte.
  3. Verstehe ich Deine künstliche Aufregung nicht. Denn nochmal zum gaaaanz laaaangsaaamen Mitlesen auch für Dich, mein lieber Mathias: Ich mache da gornigs. Ich trage nix ein, ich trage nicht nix ein, ich schicke die WBK auch zum Händler, wenn er das will und ich habe sie bisher noch NIE mit einem Eintrag vom Händler wiederbekommen.
  4. Ich melde gesetzeskonform der Behörde den Erwerb mit allen Daten zum Verkäufer und zur Waffe, die notwendig sind.
  5. Meine Behörde trägt die Daten dann in die mitgesendete WBK ein.

Ob die Händler zu dämlich waren, das Waffengesetz zu befolgen oder meine Behörde, ist mir vollkommen schnurz, weil ich meine Pflicht in ausreichendem Maße getan habe. Und damit wären wir wieder bei meinem Zitat und Du erklärst mir jetzt bitte, was in Bezug auf mein Handeln daran falsch ist?

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Dann macht dein Händler und deine BEhörde was falsch!

Im Prinzip hat Horner Arms Recht.

Beim Kauf beim Händler hat der Händler einzutragen und meldet es dann an die Behörde (und die Behörde macht nur den Stempel drauf), beim Kauf von Privat trägt die Behörde alles ein.

Aber:

Verschiedenen SB ist es Recht wenn der Händler keine Eintragungen (in kritzeliger Erstklässler-Schrift oder Sütterlin) macht, weil sie öfters nicht der Norm entsprachen oder entsprechen und dann eine Korrektur erfolgen musste.

Möglich ist dies, weil es einen Unterschied von "hat" und "muss" gibt:

§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

...

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. ....

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Schliesse mich Jägermeister`s Post #27 an.

Habe im Laufe des letzten Jahres 2 LW bei Frankonia auf JS gekauft.....selbst die haben nix in die WBK eingetragen, obwohl ich die LW in der Filiale abgeholt habe.

Soooo falsch kann das alles nicht sein...und meine Behörde hat mir mal wörtlich erklärt:" wir sehen es nicht gerne, wenn Sie Original Dokumente aus der Hand geben ".

Aber wie JM schon sagte, wenn ein Händler unbedingt die WBK haben will / muß, dann soll er...muss ja keinen Sinn machen

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Nehmen wir mal an, ich kaufe was auf die Gelbe. Die ist aber vollgeschrieben. Was macht der Händler ?

Wenn du eine GELBE WBK nach §10.1 hast, dann knie ich nieder und bete die WBK an................

Ansonsten gilt das WaffG, hier der §14.4

Dort steht:

Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

und ansonsten bin ich nun raus, macht was ihr wollt.

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