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Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit infolge fehlender Sorgfalt bei der Waffenaufbewahrung


Jägermeister

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BayVGH, Beschl. v. 04.12.2013, Az: 21 CS 13.1969Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im vorliegenden Fall dem Antragsteller die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen und den Widerruf der Waffenbesitzkarte sowie die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines durch die untere Jagdbehörde bestätigt.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/waffenrechtliche-unzuverlaessigkeit-infolge-fehlender-sorgfalt-bei-der-waffenaufbewahrung_055035.html
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... gehalten.

Wenn ich das richtig verstanden habe:

WBK Inhaber A verliert WBK.

Um die Waffen im Haus behalten zu können, verhökert er die Waffen auf dem Papier an WBK Inhaber B.

WBK Inhaber B mietet dann die Räume (über die Frau) im Hause von A, in dem die Waffen einfach im vorhanden Safe verbleiben.

Nun sind A und B im Arxxx. Zu recht, wie ich finde.

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Nöö, WBK A mietet im Haus des WBK B über dessen Ehefrau Räume mit Safe, WBK B überlässt seine Waffen WBK A und behält Tresorkombi und damit Zugriff. WBK B muss Jagdschein abgeben. Bei Kontrolle wird festgestellt, das B weiterhin den Tresor öffnen konnte.

Daraufhin verliert A auch WBK --> unzuverlässig, da Nichtberechtigter Zugriff hatte. Da sag ich nur selber schuld!

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