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Unbrauchbar gemachte Schusswaffen


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Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 zu § 1 Abs. 4 des deutschen Waffengesetzes ist eine Schusswaffe dauerhaft unbrauchbar, wenn die Schussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile nicht mit allgemein im normalen Haushalt gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.

Die speziellen technischen Veränderungen, die hierzu erfolgen müssen (blockieren, bohren und schlitzen), ergeben sich aus den dortigen Nummern 1.4.1 bis 1.4.5.

In der Regel kann die Unbrauchbarmachung nur durch Büchsenmacher oder Waffenhändler fachgerecht und den Vorschriften entsprechend vollzogen werden. Anschließend sind die unbrauchbar gemachten Schusswaffen dem Beschussamt zur Prüfung und Zulassung als Deko- bzw. Salutwaffe vorzulegen.

Nach der Unbrauchbarmachung und Zulassung unterliegen diese Gegenstände nicht mehr den für Schusswaffen geltenden Vorschriften und sind auch nicht mehr als Waffen im Sinne von § 1 Abs. 2 WaffG einstufbar.

Aus diesem Grund können solche Gegenstände altersunabhängig erworben und besessen werden. Sie unterliegen auch nicht mehr den Aufbewahrungsbestimmungen nach § 36 WaffG bzw. § 13 AWaffV.

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