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Keine Haftung bei leichtsinnigem Umgang mit der Waffe


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Geht jemand mit Waffen leichtsinnig um und kommt dabei zu Tode, so haben die Hinterbliebenen keinen Anspruch auf Unfallrente.

So urteilte das Dortmunder Sozialgericht zumindest zu Lasten der Ehefrau eines Übungsleiters einer sauerländischen Schießsportanlage. Die nämlich hatte gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft geklagt, nachdem sich ihr Mann bei einer Schießübung tödlich verletzt hatte. Leichtsinnigerweise, denn zu dem Unfall war es nur deshalb gekommen, weil sich der Mann den Pistolenlauf in den Mund gesteckt hatte. Ihr Ehemann sei das Opfer einer selbstgeschaffenen Gefahr geworden, genau deshalb jedoch sei der Versicherungsschutz entfallen.

SG Dortmund

2002-10-21

S 23 U 9/01

Rechtsbereich/Normen: Unfallversicherung

Quelle: dpa

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