Jump to content

Können Waffen vererbt werden?


Guest

Recommended Posts

Können Waffen vererbt werden? ( Österreich )

von Rechtsanwalt Prof. DI Mag. Andreas O. Rippel/IWÖ-Schriftführer

Öfters befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen legale oder vielleicht manchmal auch nicht legale Waffen. Wer hat was zu tun, damit ein Strafverfahren und die damit verbundene Einziehung der Waffen unterbleibt.

Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen genehmigungspflichtige Schusswaffen, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Dies bedeutet, dass möglichst unmittelbar nach dem Todesfall und nach dem Auffinden von bestimmten Waffen dies der Behörde mitzuteilen ist. Diese Verpflichtung trifft nicht primär den Erben, sondern jeden, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, das heißt, beispielsweise die Person, die mit dem Verstorbenen gemeinsam gelebt hat (Ehegatte, Lebensgefährte). Hat der Verstorbene allein gelebt, trifft diese Verpflichtung diejenige Person, die beispielsweise den Wohnungsschlüssel sicherstellt, die Wohnung versperrt oder ähnliches. Keinesfalls besteht eine Verpflichtung zur Durchsuchung der Nachlassgegenstände, ob beispielsweise eine Waffe aufgefunden werden kann. Ist es aber bekannt, dass der Verstorbene Waffen besessen hat oder werden Waffen gefunden, so hat der Finder dies der Behörde mitzuteilen. Diese Mitteilung hat möglichst rasch zu erfolgen, das heißt, es darf keinesfalls das Verlassenschaftsverfahren abgewartet werden. Als angemessene Frist wird wohl rund eine Woche gelten können.

Welche Waffen sind zu melden? Keinesfalls sind alle Waffen zu melden, sondern nur genehmigungspflichtige Schusswaffen, wie Faustfeuerwaffen und Halbautomaten, Kriegsmaterial und verbotene Waffen, wie beispielsweise Pump-Guns (Vorderschaftsrepetierflinten). Andere Waffen, das heißt, meldepflichtige und sonstige Schusswaffen, wie beispielsweise Jagdrepetierer, Sportrepetierer, einläufige und zweiläufige Flinten (sofern nicht Halbautomaten) brauchen hingegen nicht gemeldet werden.

Die Meldeverpflichtung des Gesetzes ist so formuliert, dass die entsprechenden Waffen gemeldet werden müssen, egal ob der Verstorbene berechtigt war die Waffen zu besitzen oder nicht. Wird also beispielsweise eine Faustfeuerwaffe gefunden, obwohl man weiß, dass der Verstorbene nicht Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte war, ist diese "schwarze" Waffe ebenfalls zu melden.

Nach der Meldung hat die Behörde gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahmung dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen. Diese Bestimmung wird von den meisten Behörden so ausgelegt, dass dann, wenn der Melder selbst ein waffenrechtliches Dokument besitzt und er für die sichere Verwahrung sorgen kann, keine Sicherstellung erfolgt, sondern die Waffe von der meldenden Person weiter verwahrt werden kann.

In der Folge sind alle Waffen, genauso wie auch andere Vermögensgegenstände im Rahmen der Verlassenschaft beim Notar oder bei Gericht anzugeben und die Waffen nehmen das gleiche rechtliche Schicksal wie auch der sonstige Nachlass des Verstorbenen. Das heißt, der gesetzliche Erbe (Kinder, Ehegatten) oder der Testamentserbe (jede vom Verstorbenen eingesetzte Person) wird in die Waffen eingeantwortet, das heißt, der Erbe wird zivilrechtlich Eigentümer der Waffen.

Um späterer Eigentümer der Waffen zu werden, müssen alle Waffen daher bei Gericht oder beim Notar angegeben werden.

Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens beginnt für den Erben eine wichtige Frist zu laufen, da er innerhalb von sechs Monaten ab Erwerb des Eigentums die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachweisen muss. Möchte der Erbe die Waffen nicht waffenrechtlich "besitzen", dann hat er innerhalb von sechs Monaten eine andere Person namhaft zu machen, die zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist.

Dies bedeutet, dass entweder der Erbe oder eine andere von ihm genannte Person eine Waffenbesitzkarte (Waffenpass) für genehmigungspflichtige Schusswaffen oder verbotene Waffen nachweisen muss, für Kriegsmaterial ist eine Ausnahmebewilligung des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich. Für Besitzer einer Waffenbesitzkarte (Waffenpass) und selbst für Besitzer einer Ausnahmebewilligung für Kriegsmaterial gilt, dass auf der Waffenbesitzkarte (Waffenpass) oder im Bewilligungsbescheid noch freie "Plätze" für die geerbten Waffen vorhanden sein müssen. Ist der Erbe beispielsweise Inhaber einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück und besitzt er zwei Stück genehmigungspflichtige Waffen, dann ist er vorerst nicht berechtigt, die geerbten Waffen zu besitzen, da sein Besitzkontingent voll ist.

Dies hat zur Folge, dass Personen ohne Waffenbesitzkarte (Ausnahmebewilligung für Kriegsmaterial) um die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (Ausnahmebewilligung) ansuchen müssen, Besitzer einer Waffenbesitzkarte oder einer Ausnahmebewilligung mit vollem Besitzkontingent müssen um Erweiterung ihrer Berechtigung ansuchen.

Da Erweiterungen oft sehr schwierig zu erhalten sind, hat der Gesetzgeber hier eine "Privilegierung" der Erben vorgesehen, für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, respektive die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte, bzw. für die Ausstellung einer Ausnahmebewilligung benötigt der Erbe keine Rechtfertigung, sofern der Verstorbene den Gegenstand besitzen durfte.

Selbstverständlich sind die anderen waffenrechtlichen Voraussetzungen genauso zu erfüllen (Waffenführerschein, psychologisches Gutachten etc.), die Erbschaft reicht aber als Rechtfertigung für den Besitz der ererbten Waffen. Und hier beginnt es sich zu spießen: Dieses Privileg des Erbens gilt nur, wenn der Verstorbene zum Besitz der Waffen berechtigt war. Das heißt, der Erbe bekommt eine Waffenbesitzkarte für alle geerbten Waffen ausgestellt oder bei Erschöpfung des Kontingents auf der Waffenbesitzkarte wird diese erweitert. Sind die Waffen vom Verstorbenen nicht erlaubt besessen worden, dann erhält der Erbe zwar keine Erweiterung aufgrund der Erbschaft, er darf aber die ererbten Waffen weiterbesitzen, sofern er eine Waffenbesitzkarte ausgestellt bekommt oder genügend "Platz" auf einer bestehenden Waffenbesitzkarte vorhanden ist.

Soweit das Gesetz, die Theorie und die rechtskonforme Vollziehung vieler Waffenbehörden in Österreich. Anderer Auffassung ist offensichtlich das Administrationsbüro Wien, das bei "legalen" Schusswaffen korrekt entsprechende Waffenbesitzkarten ausstellt oder bestehende Waffenbesitzkarten erweitert, bei der Meldung von "schwarzen" Schusswaffen wird aber versucht ein Strafverfahren gegen den Melder einzuleiten. Diese Vorgangsweise der Behörde steht weder mit dem Gesetz im Einklang, noch ist sie zweckmäßig oder sinnvoll. Es sollte eigentlich keiner Diskussion bedürfen, dass es im Interesse der Allgemeinheit und der Behörde liegt, wenn illegale Schusswaffen gemeldet werden um sie zu legalisieren oder, wenn dies nicht möglich ist, aus dem Verkehr zu ziehen.

Die "Stilblüten" des Administrationsbüros Wien sind dermaßen grotesk, dass sogar schon mündlich angedroht wurde, Hausdurchsuchungen beim Melder zu veranlassen und gegen den Verstorbenen und gegen den Melder ein Strafverfahren einzuleiten; ob die Gerichtsverhandlung dann auf dem Friedhof stattfinden wird, konnte aber nicht eruiert werden.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und nach der Vollzugspraxis von anderen Waffenbehör-den, sind alle genehmigungspflichtigen Schusswaffen, Kriegsmaterial oder verbotenen Waffen dem Erben zu belassen, sofern dieser die entsprechenden Berechtigungen nachweisen kann. Für "legale" Schusswaffen gibt es Erleichterungen, für "illegale" Schusswaffen müssen alle Voraussetzungen des Waffenbesitzes erfüllt werden. Nichtsdestotrotz ist eine Einziehung oder Vernichtung der Schusswaffen aber grundsätzlich nicht vorgesehen.

Daher nicht vergessen: Genehmigungspflichtige Schusswaffen, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen - egal ob legale oder illegale Waffen - müssen vom Finder unverzüglich der Behörde gemeldet werden. Finden Sie "illegale" Waffen und ist das Administrationsbüro Wien zuständig, dann empfiehlt es sich, entweder von Anfang an einen Rechtsbeistand beizuziehen um die Waffe(n) der Vernichtung zu entziehen oder von vornherein auf die Waffe(n) zu verzichten.

Ob diese Vorgangsweise des Administrationsbüros Wien dazu angetan ist, Finder von illegalen Schusswaffen dazu zu verhalten, diese Waffen zu melden, mag der geneigte Leser selbst beantworten.

Link to comment
Share on other sites

Create an account or sign in to comment

You need to be a member in order to leave a comment

Create an account

Sign up for a new account in our community. It's easy!

Register a new account

Sign in

Already have an account? Sign in here.

Sign In Now
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)