El Marinero Posted March 13, 2014 at 02:19 PM Share Posted March 13, 2014 at 02:19 PM [h=1]§ 38 Ausweispflichten[/h]Wer eine Waffe führt, muss 1. seinen Personalausweis oder Pass und a)wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein, ... mit sich führen. Und das haut der Alaska jetzt seinem SB um die Ohren, bis die Schwarte kracht. Wo kommen wir denn da hin, wenn irgend so ein subalterner, sesselfurzender Verwaltungsbürokrat meint, auf diesem Weg einen Schützen vom Training oder vom Wettkampf abzuhalten ? Die haben ja wohl nicht alle Latten am Zaun. Das ist bewusste, gewollte Schikane. Und zwar Bösartige ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ausbilder Schmidt Posted March 13, 2014 at 03:02 PM Share Posted March 13, 2014 at 03:02 PM Und das haut der Alaska jetzt seinem SB um die Ohren, bis die Schwarte kracht. Wo kommen wir denn da hin, wenn irgend so ein subalterner, sesselfurzender Verwaltungsbürokrat meint, auf diesem Weg einen Schützen vom Training oder vom Wettkampf abzuhalten ?Die haben ja wohl nicht alle Latten am Zaun. Das ist bewusste, gewollte Schikane. Und zwar Bösartige !lass mal Gut sein. Alter, Du bist dort im "Flugplatzbastelland". Nie und nimmer hätte ich eine meiner WBKs, außer, das ich daneben sitze, aus der Hand gegeben. Nicht mal ne "Zwischentür" hätte ich geduldet ! ! Bedürfnis ist das Eine, bei der Eintragung der Waffe,... bin ich "vor Ort" ! ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
greyman Posted March 13, 2014 at 03:05 PM Share Posted March 13, 2014 at 03:05 PM Wenn so etwa bei meiner Behörde vorkommt würde ich vermuten die halten mich mit Absicht von der Erfüllung meiner 12 Pflichttermine im Jahr ab. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tcheaptrick Posted March 13, 2014 at 03:11 PM Share Posted March 13, 2014 at 03:11 PM ... wie sind sie denn bei Euch drauf? Da wird man angehalten, gesagt, dass die momentan bei der Behörde liegt, was ja nachprüfbar wäre, und gut ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted March 13, 2014 at 03:47 PM Share Posted March 13, 2014 at 03:47 PM ... wie sind sie denn bei Euch drauf? Da wird man angehalten, gesagt, dass die momentan bei der Behörde liegt, was ja nachprüfbar wäre, und gut ist. Die hat da aber nicht rumzuliegen. Das Nichtmitführen einer WBK kann richtig teuer werden. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...entgegen § 38 Satz 1 eine dort genannte Urkunde nicht mit sich führt ... (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Also fassen wir mal zusammen: Die WBK liegt bei irgendeinem SB hoch und trocken rum. Trotzdem schnappe ich mir eine Waffe und gehe damit zum Schießstand. Ich weiß dass ich eine WBK mitführen muss, habe sie aber nicht dabei. Was ist das ? Vorsatz ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
greyman Posted March 13, 2014 at 03:56 PM Share Posted March 13, 2014 at 03:56 PM Was ist das ? Vorsatz ! Zumindest ein grober Verstoß gegen das WaffG mit den entsprechenden Konsequenzen für die WBK. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted March 25, 2014 at 05:11 PM Share Posted March 25, 2014 at 05:11 PM Und ? Gibt es was neues ? Liegt die WBK da immer noch rum ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ausbilder Schmidt Posted March 25, 2014 at 05:18 PM Share Posted March 25, 2014 at 05:18 PM Und ?Gibt es was neues ? Liegt die WBK da immer noch rum ?Nicht vergessen, Du mußt ihn im Stadtwald etwas aufklären. Vorher aber erst ordentlich zusammenstauchen ! ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Alaska Posted March 25, 2014 at 10:41 PM Author Share Posted March 25, 2014 at 10:41 PM Ja liegt sie, und seit neusten steht folgender Passus auf der Homepage der Bullerei Die Außenstelle Potsdam (Henning-von-Tresckow-Straße 9-13) ist noch bis zum 30.04.2014 geschlossen. Die nächste öffentliche Sprechstunde findet dort am 06.05.2014 statt. Hier kann in dringenden Fällen die öffentliche Sprechstunde am Standort Brandenburg an der Havel genutzt werden. Es ist jedoch mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Anträge, Erwerbs- und Überlassungsanzeigen sowie andere Dokumenten/Unterlagen sollten auf dem Postweg versandt werden. Somit ist die gute Dame dort noch weitere 4 Wochen nicht da. Der Termin beim Ministerium hat wie erwartet nichts gebracht, Ausage war wohl sinngemäß, die Situation ist nun mal so. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Alaska Posted March 25, 2014 at 10:58 PM Author Share Posted March 25, 2014 at 10:58 PM um das nochmals zu präzisieren, da ich einige Antworten nicht ganz nachvollziehen kann. Ich will eine 4 Kurzwaffe erwerben, die dafür benötigten Unterlagen habe ich alle, damit ich erwerben kann, benötige ich einen Voreintrag auf der grünen WBK und darum geht es im Augenblick. Ich schicke seit Jahren meine WBK immer nur per Post und habe sie in der Regel nach einer Woche wieder, die gute SB macht nur einmal die Woche Sprechdienst und das zu Zeiten zu denen ich arbeiten bin, extra dafür Urlaub nehmen kommt für mich nicht in Frage. zum Zweiten ist es am Sprechtag immer verdammt voll da dann alle hinrennen. Aktuell ist die SB seit Jahresanfang Krank, und es bewegt sich nichts da keine Vertretung ersichtlich ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted March 26, 2014 at 12:18 PM Share Posted March 26, 2014 at 12:18 PM D.h., Du gehst seit Anfang des Jahres nicht mehr zum Schießen ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Alaska Posted March 26, 2014 at 02:03 PM Author Share Posted March 26, 2014 at 02:03 PM D.h., Du gehst seit Anfang des Jahres nicht mehr zum Schießen ? Doch, Gewehr, weil die Gelbe hab ich ja noch Luft VL Pistole, trainiere ich aktuell mit einer Vereinswaffe Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted March 26, 2014 at 02:34 PM Share Posted March 26, 2014 at 02:34 PM Und Deine drei Kurzwaffen ruhen sanft im Tresor ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Alaska Posted March 26, 2014 at 02:43 PM Author Share Posted March 26, 2014 at 02:43 PM Jupp, die machen sozusagen verlängerten Winterschlaf Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ausbilder Schmidt Posted March 26, 2014 at 02:50 PM Share Posted March 26, 2014 at 02:50 PM Jupp, die machen sozusagen verlängerten WinterschlafNa sowas ? Ich denke in Brandenburg sollte man es nicht bei der Bombardierung bzw. Sprengung des Superduperhafens belassen ! ! Sucht Euch mal den Tschöpe. Der scheint wohl umgezogen zu sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted March 26, 2014 at 05:57 PM Share Posted March 26, 2014 at 05:57 PM Jupp, die machen sozusagen verlängerten Winterschlaf Ich glaub das nicht. Ruf mal den Amtsleiter an. Schönen Gruß von mir und sag ihm, die Mauer wäre übrigens weg. Schon länger. Wieso lässt Du Dich denn auf so bösartige Weise verarschen ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Alaska Posted March 27, 2014 at 06:22 PM Author Share Posted March 27, 2014 at 06:22 PM wenn willst du denn anrufen, das Büro ist nicht besetzt, da kannst du stundenlang klingel, geht kein Ass ran Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted March 27, 2014 at 06:25 PM Share Posted March 27, 2014 at 06:25 PM Nur weil Deine SBine krank ist, muss das doch nicht heißen, dass der Behördenleiter die Arbeit einstellen kann. Und auch der hat wieder einen Vorgesetzten, irgendwann bekommst Du schon einen Entscheider ans Telefon. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted March 27, 2014 at 07:36 PM Share Posted March 27, 2014 at 07:36 PM Ich fasse das mal kurz zusammen: 1. Die Behörde verlangt bei der Beantragung einer weiteren Waffe zusätzlich zu den Bescheinigungen die Übersendung der WBK. 2. Die Behörde ist sich darüber im Klaren, dass der Antragsteller während der Zeit bis zur Genehmigung, die auch ohne Krankheit eines SB schon mal Wochen dauern kann, keine Möglichkeit hat, mit den anderen eingetragenen Waffen zum Schießstand zu gehen und zu trainieren, geschweige denn, an Wettkämpfen teilzunehmen. 3. In der Behörde wird keinerlei Dienstaufsicht über den SB durchgeführt. 4. Die Vorgesetzten üben sich in Behördenwillkür und böswilliger Schikane eines legalen Waffenbesitzers. 5. Die Vorgesetzten weigern sich, die WBK zurückzusenden bis zur Entscheidung über den Antrag. Wie wäre es, wenn wir die Themenüberschrift ändern ? Z.B.: "Waffenbehörde schikaniert böswillig einen Sportschützen" Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted March 27, 2014 at 07:40 PM Share Posted March 27, 2014 at 07:40 PM ..., Ausage war wohl sinngemäß, die Situation ist nun mal so. Cool. Ein Fall für die Fachpresse. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Alaska Posted March 27, 2014 at 07:41 PM Author Share Posted March 27, 2014 at 07:41 PM von einem Schützen kann keine Rede sein, allein in unseren Verein betrifft das derzeit mit mir gerechnet 4 Kameraden. Ich würde denen ja mal gerne was nettes Schreiben, aber dafür fehlt mir die passende Argumentationsbasis. Ansonsten hast du recht EL Link to comment Share on other sites More sharing options...
Alaska Posted March 27, 2014 at 07:45 PM Author Share Posted March 27, 2014 at 07:45 PM in einen Punkt muss ich sagen sind sie sonst recht schnell WBK mit entsprechenden Antrag per Post hin, Waffe wie gewünscht ein oder austragen, WBK per Post zurück hat sonst nie länger als max. zwei Wochen gedauert, in der Regel war sie nach einer Woche bereits wieder da. Was seit neusten lange dauert, sind die Gebührenbescheide, früher kam alles auf einmal, jetzt kommt der Bescheid seperat. Habe letzte Woche einen bekommen, der einen Vorgang aus 10/2013 zur Grundlage hatte. Link to comment Share on other sites More sharing options...
ReinickendorferFuchs Posted March 27, 2014 at 07:55 PM Share Posted March 27, 2014 at 07:55 PM Dann geht ihr vier sofort zu einem Rechtsanwalt der Ahnung von Verwaltungsrecht hat. Stichwort Untätigkeitsklage und damit verbundene einstweilige Anordnung. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted March 27, 2014 at 07:56 PM Share Posted March 27, 2014 at 07:56 PM Ich kann ja verstehen, dass Anträge aus Krankheitsgründen mal liegen bleiben. Aber doch nicht die WBK. Die wird zur Bedürfnis-, Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung nicht benötigt. Sag mir mal einen einzigen Grund, warum die keiner zurück schicken kann. Und sag mir einen weiteren Grund, warum die WBK bereits bei Antrag mit gesandt werden soll. Link to comment Share on other sites More sharing options...
ReinickendorferFuchs Posted March 27, 2014 at 08:19 PM Share Posted March 27, 2014 at 08:19 PM Nee, so richtig verstehen kann man das eigentlich nicht. Auch wenn das eine Außenstelle sein sollte, was ich beim Wohnort Potsdam kaum glauben kann, dann müssen die irgendwie dafür sorgen das eine Urlaubs-/Krankheitsvertretung die dringendensten Fälle bearbeiten kann. Ein Schild dran hängen das einfach zu ist, jetzt faktisch knapp ein Vierteljahr? Ich verweise mal darauf: § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz - Genehmigungsfiktion (1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend. (2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. (3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen. Da sitzt einer an entscheidender Stelle der vergessen hat was er mal gelernt hat (gelernt haben sollte...). Link to comment Share on other sites More sharing options...
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