gbadmin Posted March 28, 2014 at 06:01 PM Share Posted March 28, 2014 at 06:01 PM In diesem Jahr ist bisher in juris erst eine Gerichtsentscheidung zum Waffengesetz nachgewiesen. Die Leitsätze sind harmlos, die Entscheidungsgründe machen betroffen: 1. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verpflichtet die zuständige Jagdbehörde vor Erteilung eines Jagdscheins zu einer entsprechenden … Weiterlesen → Weiterlesen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Katja Triebel Posted March 30, 2014 at 12:36 PM Share Posted March 30, 2014 at 12:36 PM Gut, dass es RA Jede gibt, der Urteile lesen und bewerten kann. Ich finde es ebenfalls als Frechheit, dass die Behörde mehr wissen darf als die Entscheidung des Gutachters. Es geht doch nur darum, ob zuverlässig oder nicht zuverlässig. Kein Mitarbeiter der Behörde hat das Recht, so etwas Privates, wie das Zustandekommen des Gutachtens zu wissen. Die Begriffe „Zeugnis“ und „Gutachten“ werden beide vom Gesetz- und Verordnungsgeber gebraucht. Entscheidend ist, dass das der zuständigen Behörde vorzulegende Zeugnis über die Eignung nur die für eine Entscheidung der Behörde erforderlichen Ergebnisse des Gutachtens enthalten darf. Eventuell fehlte jedoch dem Gutachten die entscheidenden Punkte, die hier aufgezeigt sind: Die Behörde ist gehalten, in der Anordnung detailliert folgende Punkte auszuführen (vgl. Vollzugshinweise, Punkt 2, Unterpunkt c), aa)): • auf Grund welcher Wahrnehmungen die Behörde Zweifel hegt, • welchem Fall / welchen Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 WaffG die Zweifel zuzuordnen sind und • welche Tatsachen diese Zweifel begründen. http://praxisderrechtspsychologie.de/pdf/leseproben/PdR_0401-Leseprobe.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
ReinickendorferFuchs Posted March 30, 2014 at 01:16 PM Share Posted March 30, 2014 at 01:16 PM Ein Gutachten dient der Behörde oder dem Gericht zur Findung eines eigenen Urteils über den Sachverhalt. Daher erscheint es mir lebensfremd wenn die wirklich entscheidende Stelle nicht erkennen kann wie der Sachverständige/Gutachter zu seiner Beurteilung gekommen ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted March 30, 2014 at 03:00 PM Share Posted March 30, 2014 at 03:00 PM Ging es nicht um die Behörde? Da dürfte eigentlich dann gar nichts stehen, als das Ergebnis. Der Rest ist PersDat3. Krankenakte kann man auch nicht einfach zur Durchsicht anfordern. Das Gericht benötigt ebenfalls eine freiwillige Entbindung von der Schweigepflicht. Ansonsten sagt §203 StGB "Schweigepflicht". Lebensfremd finde ich, wenn Leute meinen eine Diagnose ableiten zu können, ohne die entsprechende Ausbildung. Dafür gibt es ja die Gutachter. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Katja Triebel Posted March 30, 2014 at 04:05 PM Share Posted March 30, 2014 at 04:05 PM Daher ja mein Einwurf! Wenn das Gutachten im Ergebnis die von der Behörde aufgeworfenen Fragen/Zweifel widerlegt, ist es genug. Der Gutachter muss nicht schreiben, wie er zu der Entscheidung kam, nur die Fragen/Zweifel ausräumen. Wenn eine Behörde glaubt, sie benötige interne Details, um sich selber ein Bild zu machen, dann stimmt etwas nicht an unserer Gutachtenpraxis. Und ja, an dieser stimmt auch was nicht! Es werden in diesem Land "Gefälligkeitsgutachten" geschrieben und Psychologen dürfen Gutachten schreiben, ohne jemals mit dem Patienten gesprochen zu haben. Sie können das alleine mit Einsicht der Akten anfertigen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
ReinickendorferFuchs Posted March 30, 2014 at 04:28 PM Share Posted March 30, 2014 at 04:28 PM Da frage ich mich wie es mit der Lesekompetenz bestellt ist, denn RA Jede schreibt unter Punkt 10: Das OVG Münster stellt zurecht fest, daß die WaffVwV die Gerichte nicht bindet und erklärt nachvollziehbar, daß das Gutachten hätte vorgelegt werden müssen. Anmerkung: Und zwar vollständig! Siehe Urteilsbegründung http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/16_A_2367_11_Urteil_20140221.html , Randnummer 53: Der danach rechtmäßigen Aufforderung, ein Zeugnis über seine persönliche Eignung vorzulegen, hat der Kläger mit der Vorlage des fachmedizinisch-psychologischen Zeugnisses des TÜV Nord vom 30. März 2010, das das ihm zugrunde liegende Gutachten nur teilweise wiedergab, nicht entsprochen. Das Zeugnis bot keine geeignete Erkenntnisgrundlage, um die Frage der Erfüllung der waffenrechtlichen Eignungsanforderungen als in seinem Sinne beantwortet anzusehen. Denn entgegen der Auffassung der Berufung durfte sich der Kläger nicht darauf beschränken, dem Beklagten neben einem Überblick über den Gang der Untersuchung im Kern lediglich das Untersuchungsergebnis, nicht aber dessen Herleitung und die dafür maßgeblichen Befunde zur Kenntnis zu bringen. Das mag man jetzt toll finden oder auch nicht, es ist einfach so. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted March 30, 2014 at 04:39 PM Share Posted March 30, 2014 at 04:39 PM Was, außer dem Ergebnis, kann der Sachbearbeiter der Waffenbehörde da fachlich rauslesen? Sind die jetzt schon medizinisch-psychologisch ausgebildet? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted March 30, 2014 at 05:04 PM Share Posted March 30, 2014 at 05:04 PM Na hier dann offensichtlich ein ganz eklatantes Missverhältnis vor. So etwas kann und darf nicht sein. Das dürfte mit recht wenig Hirn nachvollziehbar sein. Das ist nicht nur von der Ableitung eines Gutachtens her, sondern in der Grundsache erschreckend. Dem Arbeitgeber reciht dann demnächst der Krankenschein zur Krankmeldung nicht mehr. Er will ganz fachmännisch auch das ärztliche Gutachten auswerten und dann entscheiden, ob tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Lieber reini, Mit Lesekompetenz hat das nichts zu tun. Aus der Art meiner Fragestellung "könnte" ersichtlich sein, dass ich die Details gar nicht gelesen hatte. Das erschien mir schon abwegig mit der Behörde. Da scheine ich ein gesünderes Rechtsempfinden zu haben, als der Verordnungsgeber. Etwas weniger "Vorwurf" macht die Diskussion für alle angenehmer Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted March 30, 2014 at 05:08 PM Share Posted March 30, 2014 at 05:08 PM Na hier dann offensichtlich ein ganz eklatantes Missverhältnis vor. So etwas kann und darf nicht sein. Das dürfte mit recht wenig Hirn nachvollziehbar sein. Das ist nicht nur von der Ableitung eines Gutachtens her, sondern in der Grundsache erschreckend. So ist es! Link to comment Share on other sites More sharing options...
ReinickendorferFuchs Posted March 30, 2014 at 09:15 PM Share Posted March 30, 2014 at 09:15 PM ... Lieber reini, Mit Lesekompetenz hat das nichts zu tun. Aus der Art meiner Fragestellung "könnte" ersichtlich sein, dass ich die Details gar nicht gelesen hatte. Das erschien mir schon abwegig mit der Behörde. Da scheine ich ein gesünderes Rechtsempfinden zu haben, als der Verordnungsgeber. Etwas weniger "Vorwurf" macht die Diskussion für alle angenehmer Dich hatte ich gar nicht angesprochen, aber gut. Das du deine Meinung vertrittst ohne genau zu wissen worum es geht ist ja auch in Ordnung. *snip* Den Rest schenke ich mir, ist sinnlos. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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