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Bewaffnete SV im Juweliergeschäft


Jägermeister

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Niederlande: Ladenbesitzerin erschießt zwei mutmaßliche Juwelendiebe

Am Freitagabend gab es eine Schießerei in einem Juweliergeschäft in Deurne (Brabant). Bei der Schießerei wurden zwei Männer - vermutlich die Räuber - getötet. Die Hintergründe sind bis jetzt völlig unklar.

http://www.shortnews.de/id/1082879/niederlande-ladenbesitzerin-erschiesst-zwei-mutmassliche-juwelendiebe

Hat wohl geklappt... :teufel88:

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Hoffentlich sind die Schusslöcher vorne und nicht hinten !

Auch dafür kann es eine gute Erklärung geben. zB von hinten angeschossen während er den Ehemann angriff, Abwehrbewegung des Getroffenen, etc.

Ich kenne das niederländische Notwehrrecht nicht. Nach österreichischen wäre unter gewissen Umständen auch ein Nachschiessen ok. Theoretisch auch in Deutschland.

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Notwehr bezieht sich auch auf das Eigentum, das ist sicher richtig und unbestritten. Man darf also Gesetze übertreten um einer akuten Gefährdung seines Eigentums entgegenzutreten, auch richtig. Aber wegen 2000€ (als Beispiel) jemanden von hinten zu erschießen wird mit Sicherheit vor deutschen Gerichten nicht als verhälnismäßig durchgehen. Da wäre ich sehr sehr vorsichtig. Außerdem möchte ich mich nicht den Rest meines Lebens wegen ein paar Wertgegenständen mit eventuellen seelischen Problemen rumschlagen müssen. Solche Gedankenspielchen muß aber meiner Meinung nach jeder mit sich selbst mal durchspielen, damit man im Notfall schon mal gedanklich auf eine schon lange getroffene Entscheidung/Überlegung zurückgreifen kann. Dazu ist akut nämlich dann keine Zeit mehr.

Viele Grüße,

Antonius

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Darf ein Armer früher als ein Reicher?

Genau dieses Problem wird das Gericht entscheiden müssen - m. E. aber nicht gerecht lösen können.

Manchmal haben ideelle Werte einen höheren Wert als Geld und sonstiges Gut - wer will da etwas bewerten?

Es wird immer eine individuelle Entscheidung bleiben, die später vor Gericht überprüft wird. Und es wird immer eine Entscheidung in Sekundenbruchteilen unter Streß sein, die in langatmigen Gerichtssitzungen haarklein auseinandergefieselt wird.

Der alte Spruch "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand" ist schon richtig.

Allerdings ist das deutsche Notwehrrecht (auf dem Papier) ziemlich weitgehend - was viele - auch Richter - nicht immer zur Kenntnis nehmen oder nehmen wollen.

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Ich weiß ja, das unser greyman die Verhältnismässigkeit gerne verneint. Im Gesetz steht es auch nicht explizit, die gelebte Rechtspraxis sieht anders aus. Wer den Eierdieb umnietet kann davon ausgehen, das er einfährt. Ohne wenn und aber. Bei einem die Lebensgrundlage bedrohenden Wertverlust sieht die Sache schon anders aus.

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Allerdings ist das deutsche Notwehrrecht (auf dem Papier) ziemlich weitgehend - was viele - auch Richter - nicht immer zur Kenntnis nehmen oder nehmen wollen.

Genau das meine ich. Nachher unschuldig im Knast sitzen ist eine mögliche Konsequenz, die man bei den heutigen Richtern aus der 68er Generation durchaus als nicht so ganz unrealistisch ansehen muß. Und das ist um so wahrscheinlicher, je rechtschaffender und erfolgreicher man vorher persönlich war. Denn dann hätte man es ja besser wissen müssen. So ein armer Schlucker, der in 3. Generation harzt, dem muß man das nachsehen, das ist dann Lokalkolorit.

Viele Grüße,

Antonius

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Ich weiß ja, das unser greyman die Verhältnismässigkeit gerne verneint. Im Gesetz steht es auch nicht explizit, die gelebte Rechtspraxis sieht anders aus. Wer den Eierdieb umnietet kann davon ausgehen, das er einfährt. Ohne wenn und aber. Bei einem die Lebensgrundlage bedrohenden Wertverlust sieht die Sache schon anders aus.

Interessante Formulierung. Genau so sieht es die österreichische Rechtssprechung.

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Achja? war denn die Brieftasche doch existenzgefährdent?

Ich kenne weder den Wert des Inhalts noch die Lebensumstände des Rentners. Drei Dinge möchte ich noch anmerken:

  1. Recht muss Unrecht nicht weichen.
  2. Der gegenwärtige, rechtswidrige Angriff war noch nicht abgeschlossen.
  3. Gibt es zwischen ganz links und ganz rechts immer noch einen variabel großen Zwischenraum.
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Ich weiß ja, das unser greyman die Verhältnismässigkeit gerne verneint. Im Gesetz steht es auch nicht explizit, die gelebte Rechtspraxis sieht anders aus. Wer den Eierdieb umnietet kann davon ausgehen, das er einfährt. Ohne wenn und aber. Bei einem die Lebensgrundlage bedrohenden Wertverlust sieht die Sache schon anders aus.

Ja ich gebe zu, ich bin da etwas unbedarft.

Ich glaube an das was in Gesetzen steht. Und daran, dass im Grossen und Ganzen auch vor Gericht es danach geht.

Ansonsten wäre das Sicherheitsversprechen des Staates nicht mehr gegeben und damit der Ursprung des staatlichen Gewaltmonopols.

Dann sind wir wieder beim feudalem Fehderecht. wtshtf.

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Nach Schweizer-Recht darf nie auf einen flüchtenden geschossen werden. Auch wenn er gestohlenen Klunker im Millionenwert auf sich trägt-.

Ausser natürlich wenn er einer Geisel den Revolver an die Schläfe hält!

Der Fall Sittensen zeigt, daß dies wohl auch nur innerhalb der Wohnung zulässig ist, weil dann der "gegenwärtige Angriff" noch andauert. Es ist für den Überfallenen schwer zu entscheiden, ob der/die Täter sich mit der erzielten Beute "zufrieden gibt/geben" oder ein weiterer Angriff geplant ist, der dann gegen das Leben des Überfallenen geht (was bei mehrere Tätern ja durchaus denkbar wäre). Hier fällt der Schuß, der auf einen sich bewegenden Täter abgegeben wurde, wohl auch dann unter Notwehr, wenn er den Rücken trifft. Es ist einem Überfallenen sicher nicht zuzumuten, den nächsten - u. U. lebensbedrohenden - Angriff abzuwarten.

Bei einem Schuß auf einen Flüchtenden auf dem Grundstück sieht die Sache u. U. schon ganz anders aus, weil dort auch die "Fremdgefährdung" eine Rolle spielen könnte und die Flucht (und damit die Beendigung des gegenwärtigen Angriffs) meist "klar erkennbar" ist bzw. erkannt werden könnte.

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Ansonsten wäre das Sicherheitsversprechen des Staates nicht mehr gegeben und damit der Ursprung des staatlichen Gewaltmonopols.

Dann sind wir wieder beim feudalem Fehderecht. wtshtf.

Dann sollten wir vielleicht versuchen, selbiges in dieser Form zu thematisieren.

Das Problem dabei ist, daß die Gefühlte Gefährdungslage und die tatsächliche Gefährdungslage sehr unterschiedlich sind - auch wenn sie sich annähern.

Dummerweise hilft die "statistisch ermittelte tatsächliche Gefährdungslage" nicht dem, der gerade überfallen wird

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Bei einem Schuß auf einen Flüchtenden auf dem Grundstück sieht die Sache u. U. schon ganz anders aus, weil dort auch die "Fremdgefährdung" eine Rolle spielen könnte und die Flucht (und damit die Beendigung des gegenwärtigen Angriffs) meist "klar erkennbar" ist bzw. erkannt werden könnte.

Der Vorgang des Diebstahles ist dann beendet, wenn die Beute "gesichert" wurde. Solange der Dieb noch damit flüchtet ist die Straftat noch im Gange und somit notwehrfähig.

Wenn der Dieb erst später wiedergetroffen wird (z.B. am nächsten Tag) ist keine Notwehr mehr möglich.

Hier noch eine Online-Quelle dafür:

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Rengier-Strafrecht-Allgemeiner-Teil-9783406607653_0305201208360809_lp.pdf

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