bopper Posted December 30, 2004 at 08:02 PM Share Posted December 30, 2004 at 08:02 PM Ab und zu werden im Kleinanzeigenmarkt der einschlägigen Fachpresse Verkaufsangebote über erwerbsscheinpflichtige Waffen veröffentlicht, die bei irgend einem Schießwettbewerb als Preis gewonnen wurden. Wie läuft das eigentlich waffenrechtlich ab, wenn ich - rein hypothetisch - z. B. eine GK-Pistole gewinne? I. d. R. habe ich ja keinen Blanko-Voreintrag in meiner grünen WBK für so einen Fall. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest MarcDW Posted December 30, 2004 at 08:10 PM Share Posted December 30, 2004 at 08:10 PM Den Gesetzgeber interessiert es nicht ob Du die Waffe gewonnen hast, Du muss immer noch die gleichen Auflagen erfuellen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
alter Herr Posted December 31, 2004 at 01:11 PM Share Posted December 31, 2004 at 01:11 PM Hi Bopper, Marc hat recht. Wenn du für die Waffe kein Bedürfnis nachweisen kannst, so kann sie auch nicht in deinen Besitz übergehen. Der Normalfall ist also der, dass du der aktuelle Besitzer die Waffen solange behält, bis du einen Vorteintrag hast (bzw. die Waffe auf die gelbe oder rote Karte erwerben kannst). Sollte das nicht möglich sein, so bleibt nur noch die Möglichkeit, die Waffe zu verkaufen, da der Gegenwert der Waffe dir ja durch den Gewinn zusteht. Du kannst dann zwar als "Vermittler" für den Verkauf auftreten, verkaufen muss sie aber letztlich der aktuelle Besitzer. Du kannst dann lediglich das Geld einstecken. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Neuser Posted January 6, 2005 at 06:42 PM Share Posted January 6, 2005 at 06:42 PM Vielleicht noch etwas genauer gesegt: Das Waffenrecht wird vom Eigentumsrecht nicht tangiert. Dass heißt, wer das zivilrechtliche Eigentum an einer Waffe hat, ist (abgesehen bei dem Sonderfall der Waffenerben) waffenrechtlich irrelevant. Das heißt, dass man, wenn man eine Waffe gewinnt, zivilrechtlich dieses Eigentum und damit auch das Recht an dessen Verwertung (=> Verkauf) gewinnt. Waffenrechtlich ändert sich dadurch gar nichts, wodurch den meisten Gewinnern nur die Verwertung in Form der Veräußerung bleibt, wenn gerade keine EWB zur Hand ist. Meistens lagert die Waffe so lange bei einem Händler bzw. bei demjenigen, der Vorher die entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz inne hatte (meist ein Händler). Link to comment Share on other sites More sharing options...
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