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Flinte als erster Eintrag in der WBK ?


mossberg

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... es gibt Leute, die möchten als erste Waffe eine Repetierflinte in ihrer WBK eingetragen haben, um damit sportlich schießen zu können und an Wettkämpfen teilzunehmen ...

Vorausgesetzt ist weiterhin, dass das Bedürfnis nachgewiesen werden kann und auch alle anderen Formalitäten eingehalten werden (Verbandszugehörigkeit, Sachkundeprüfung, Sicherheitstest).

Kann dann die zuständige Behörde (in diesem Fall das Ordnungsamt) den Antrag ablehnen, nur weil es sich bei der ersten Waffe um eine Repetierflinte handelt ?

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NEIN!

Wenn alle formalen Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt wurden (Sachkunde, Zuverlässigkeit, Bedürfnis, evtl. Psychotest), dann muß die Behörde die Erwerbsberechtigung erteilen. Egal für welche Waffenart.

Alles andere wäre ein glatter Rechtsbruch.

Da hilft nur die Beantragung eines rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheids, bzw. in Bayern gleich die Klage beim Verwaltungsgericht.

GRUß

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Ebenfalls: Nein. Glatter Rechtsbruch. Die Vorstellungen des OA sind insoweit schlichtweg nicht maßgeblich. Es widerspricht auch dem ganzen System aus grüner und gelber WBK und Regelbedürfnis usw etc.

Repetierflinten können nicht auf die gelbe WBK erworben werden, da die (neue) Gelbe nur für den Erwerb von Repetierern mit gezogenen Läufen gültig ist.

Zwar werden Repetierflinten in § 14 Abs. 3 WaffG nicht ausdrücklich erwähnt (dort ist als "Regelbedürfnis" die Rede von drei halbautomatischen Langwaffen), aber wenn danach der Erwerb einer M 4 problemlos möglich ist, dann auch der einer Nova.

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Ebenfalls: Nein. Glatter Rechtsbruch. Die Vorstellungen des OA sind insoweit schlichtweg nicht maßgeblich. Es widerspricht auch dem ganzen System aus grüner und gelber WBK und Regelbedürfnis usw etc.

Repetierflinten können nicht auf die gelbe WBK erworben werden, da die (neue) Gelbe nur für den Erwerb von Repetierern mit gezogenen Läufen gültig ist.

Zwar werden Repetierflinten in § 14 Abs. 3 WaffG nicht ausdrücklich erwähnt (dort ist als "Regelbedürfnis" die Rede von drei halbautomatischen Langwaffen), aber wenn danach der Erwerb einer M 4 problemlos möglich ist, dann auch der einer Nova.

Wie soll ich das jetzt verstehen ? Erwerb einer Repertierflinte als nachgewiesener Sportschütze nur auf die grüne WBK ?

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Nein. Zumindest kein größeres Problem als eine gelbe WBK zu bekommen.

Für "Gelb" und "Grün" brauchst Du Sachkunde, Bedürfnis und Zuverlässigkeit und ggf. den Psychotest. Der wesentliche Unterschied zwischen "Gelb" und "Grün" ist, daß man bei "Gelb" nicht jedesmal eine Einzelbedürfnisbescheinigung vom Verband braucht und keine voreingetragene Erwerbsgenehmigung.

Wenn ein Verband Disziplinen für Repetierflinten im Sportprogramm hat und der Verein eine geeignete Schießbahn für die beantragte Waffenart hat, sehe ich kein Problem.

GRUß

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Ist es ein Problem eine grüne WBK als Sportschütze zu bekommen ? Ich denke doch nicht, oder ?

Nein. Wer mit einer 9Para beginnt, bekommt auch zuerst die grüne WBK. Wenn eine Verbandsbescheinigung für die entsprechende Waffe vorliegt, kann sie auch erworben werden. Die möglichen Versagungsgründe für eine WBK sind allgemein und waffenunabhängig.

WW

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... da stellt sich dann noch die Frage für den Schwaben in mir:

Spart man Verwaltungsgebühren, wenn man gleich zwei Waffen beantragt (1x Kurz- und 1x Langwaffe) ?

Ja. Und noch mehr, wenn man gleich 4 eintragen läßt (man hat ja 12 Monate Zeit zum Erwerb, so dürfte man 2/6 auch einhalten können)

Die Gebühr für den Voreintrag ist nämlich die gleiche, egal wieviele Waffen beantragt werden - sh. folgenden Auszug aus der Kostenverordnung (Achtung - noch in Deutschen Mark!!!):

Abschnitt II: Feste Gebühren DM

1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte(§ 28 Abs. 1 WaffG) 110,- (56,24 €)

2. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG) 110,- (56,24 €)

3. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 170,- (86,92 €)

4. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte fürWaffensammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 400,- (204,52 €)

5. Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei

Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 150,- (76,69 €)

6. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 32 Abs. 2 WaffG 80,- (40,90 €)

7. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 50,- (25,56 €)

8. Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 6 WaffG) Zuschlag von 50,- DM (25,56 €)

zu den Gebühren nach den Nummern 1 bis 7

9. Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schußwaffen

beim Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf ein Vereinsmitglied, das bereits

eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt 30,-

10. Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte

a) einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte

B) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder mehrere

Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 35,-

11. Eintragung a) einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG, soweit die

Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung

einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird 25,-

B) des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte 25,-

c) des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel

in die Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 der 1. WaffV 25,-

12. Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines Munitionserwerb-

scheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG) 50,-

13. Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 29 Abs. 1 WaffG) 60,-

14. Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 WaffG) 200,-

15. Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG) 150,-

16. Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG 400,-

17. Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG 250,-

18. Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis

19. Einwilligung zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 der 1. WaffV) 20,-

20. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 1 der 1. WaffV) 20,-

21. Einwilligung zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 2 der 1. WaffV) 20,-

22. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenherstellern/Waffenhändlern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 WaffG (§ 9a Abs. 3 der 1. WaffV) 125,-

23. Einwilligung zum Mitbringen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen und dafür bestimmter Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes bei Besuchen durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9c Abs. 1 der 1. WaffV) 20,-

24. Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 80,-

25. Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d

Abs. 2 der 1. WaffV) 20,-

26. Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 20,-

27. Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpaß (§ 9d Abs. 2der 1. WaffV) 20,-

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