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Bullpup - Bul-Pup? Na ihr wisst schon - Böses Hundepfui!


ReinickendorferFuchs

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Bei Fressebuch fragte jemand wieso die Dinger vom Schießsport ausgeschlossen sind. Gar nicht leicht zu beantworten. Habe fast drei Stunden das netz durchwühlt und bin dann auf dieses Dokument gestoßen: reservisten-bayern.de/download/AllgWaffGV.pdf

Zu § 6 AWaffV

Nach § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG ist das Bundesministerium des Innern ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des

Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und Inhalte der Sportordnungen zum

sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu regeln, dass vom Schießsport

bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise

ganz oder teilweise ausgeschlossen sind. Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf das

jagdliche Schießen.

Zu Absatz 1:

In der Vergangenheit hat eine häufig nicht ausreichend vorhandene waffentechnische und

schießsportliche Sachkenntnis von Waffenbehörden einerseits, ein sehr großzügiges

Verständnis des Grundsatzes der Autonomie des Sports andererseits dazu geführt, dass

heute im Schießsport Schießdisziplinen offenbar nahezu für alle Schusswaffen angeboten

werden, sofern es sich nicht um verbotene Schusswaffen handelt.

Unter Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an einer Limitierung des Erwerbs und des

Besitzes insoweit erlaubnispflichtiger Schusswaffen einerseits und des Interesses des

Einzelnen an der Ausübung des Hobbys „Schießsport“ andererseits wird daher der

Schießsport im Grundsatz wie folgt beschränkt:

Nr. 1:

Hierdurch werden Kurzwaffen vom Schießsport ausgeschlossen, die auf Grund ihrer

geringen Länge leicht verdeckt getragen werden können und daher zudem einen hohen

Tragekomfort aufweisen; die darin begründete überraschende, effektive und rasche

Einsetzbarkeit bedingt eine besonders hohe Missbrauchsgefahr. Andererseits verringert die

kurze Lauflänge die Präzision und damit den Grad der Eignung für das sportliche Schießen.

Nr. 2:

Der Verzicht des neuen Waffengesetzes auf ein Verbot von Anscheins-Kriegswaffen könnte

zu der aus Sicherheitsgründen unerwünschten Reaktion des Marktes führen, im Schießsport

verwendete Schusswaffen optisch wie Kriegswaffen zu gestalten; die Drohwirkung derartiger

Waffen sowie das Eskalationsrisiko in polizeilichen Einsatzlagen bei Missbrauchsfällen sind

erhöht, andererseits sind berechtigte Belange des Schießsports allenfalls dann mit Blick auf

eine zulässige Verwendung solcher Schusswaffen gegeben, wenn solche Schusswaffen für

den Schießsport tatsächlich geeignet sind. Vor diesem Hintergrund wird mit der Regelung

der Nr. 2 eine Abgrenzung anhand technischer Kriterien vorgenommen, die sich an der

genannten Trennlinie orientiert. Eine Beschränkung des Ausschlusses durch § 6 AWaffV

erscheint insofern auf halbautomatische Kurz- und Langwaffen ausreichend und

zweckmäßig. Nach aktuellem Recht gelten Einzellader- und Repetierwaffen grundsätzlich

nicht mehr als Kriegwaffen und selbst bei den voll- oder halbautomatischen Schusswaffen ist

die Kriegswaffeneigenschaft entfallen, wenn deren Modell vor dem 2. September 1945 bei

einer militärischen Streitkraft eingeführt worden ist. Die Verwendung von Einzellader- oder

Repetierwaffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken, für

Zwecke des sportlichen Schießens erscheint - auch im Hinblick auf ihre geringere

Gefährlichkeit gegenüber den halbautomatischen Waffen - tolerierbar. Im Einzelnen:

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Nr. 2 Buchstabe a:

Beim ernsthaften Schießen mit Selbstladelangwaffen finden nur Waffen Verwendung, deren

Lauflänge standardmäßig mindestens 42cm erreicht. Im Wesentlichen nur die Kurz- oder

Kompaktausführungen verfügen über kürzere Läufe. Beide sind zum sportlichen Schießen

nur wenig oder gar nicht geeignet.

Nr. 2 Buchstabe b:

Des Weiteren sind so genannte Bul-Pup-Waffen, also Waffen, bei denen sich das Magazin

hinter der Abzugseinheit befindet, nicht zulässig. Diese haben eine extrem geringe

Gesamtlänge. Sie finden beim Schießsport keine sinnvolle Verwendung. Insbesondere ist ihr

Abzugswiderstand bauartbedingt zum sportlichen Schießen zu hoch.

Nr. 2 Buchstabe c:

Unter dieses Verbot fallen insbesondere alle Abkömmlinge von Maschinenpistolen. Gerade

die Nichtverwendung von Maschinenpistolenabkömmlingen beim sportlichen Schießen ist

unstrittig.

Nr. 3:

Beim sportlichen Schießen mit Selbstladelangwaffen gilt als allgemeine Serienhöchstgrenze

die Abgabe von 10 Schuss. Zugleich spielt gerade die Magazingröße beim äußeren

Erscheinungsbild als Anscheinswaffe die entscheidende Rolle. Beim Militär werden dagegen

Magazine mit einer Kapazität von mindestens 20, zumeist sogar von 30 Schuss verwendet;

daher führt die Benutzung von 10 Schuss-Magazinen zu einer deutlichen Abgrenzung beim

äußeren Anschein. Die Festlegung in der Verordnung führt dazu, dass die

Schießsportverbände ihre Sportordnungen entsprechend ausrichten müssen.

Zu Absatz 2:

Diese Vorschrift hat lediglich klarstellende Funktion.

Zu Absatz 3:

Mit dem prinzipiellen Ausschluss bestimmter Waffen nach Absatz 1 vom Schießsport soll ein

unkontrollierter Erwerb praktisch aller (nicht verbotenen) Schusswaffen zum Zwecke des

Schießsports verhindert werden. Dies schließt aber nicht aus, dass verbandsbezogen durch

das Bundesverwaltungsamt unter Beteiligung des Fachbeirats einzelne Arten derartiger

Waffen unter sorgfältiger Abwägung ihrer Schießsporttauglichkeit und ihrer Verwendung im

nationalen oder internationalen Schießsport einerseits, der Belange der öffentlichen

Sicherheit andererseits zum Schießsport zugelassen werden können.

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Oh doch. An sich sind sie ausgeschlossen, wenn man sich an die amtliche Begründung klammert. Den Feststellungsbescheid zum AUG-Z Sport kenne ich auch. Ich kann dem aber nicht entnehmen weshalb sie das Ding, glücklicherweise für alle Interessenten, als schießsporttauglich eingestuft haben. Ob etwa der Abzug soviel besser ist als der militärische? Keine Ahnung, habe weder das eine noch das andere jemals in der Hand gehabt.

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Die AUG gibt's sportlich nur ohne Vordergriff. Das ist dann der Unterschied zwischen ok und böse.

Damit ist sie praktisch nur aufgelegt zu schießen, außer man riskiert das sich Daumen und Verschluss begegnen.

Der Abzug ist nicht so schlecht und die Präzision kann sich auch sehen lassen.

War da nicht noch was mit ziviler/militärischer Produktionsanlage?

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Oh man. Die Frage war weshalb die Dinger verboten sind. Und diese Begründung kann hier nur der Verordnungsgeber beantworten. Das hat er im zitierten Dokument getan. Hat offensichtlich nicht nur was mit dem Aussehen zu tun.

Gab es dann irgendwann eine Ordre Mufti die das wieder konkretisiert oder gelockert hat? Ich weiß es nicht, du?

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Ja, nur ein Jahr später, 2003, ein komplett neues Waffengesetz. Und die Ministerialverfügung ist auch etwas älter. Das generelle Bullpupsverbot ist damit obsolet und weder in der gültigen AWaffV noch im WaffG zu finden. Man beschränkt sich auf die Anscheinseigenschaften. Sind diese nicht gegeben, so kann die Waffe zugelassen sein.

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Ja, nur ein Jahr später, 2003, ein komplett neues Waffengesetz. Und die Ministerialverfügung ist auch etwas älter. Das generelle Bullpupsverbot ist damit obsolet und weder in der gültigen AWaffV noch im WaffG zu finden. Man beschränkt sich auf die Anscheinseigenschaften. Sind diese nicht gegeben, so kann die Waffe zugelassen sein.

Im Waffengesetz stand das so auch noch nie. Also unnötig dieses zu erwähnen. Ansonsten musst du mal beim Bundesministerium der Justiz Bescheid sagen, die wissen noch nicht dass das da nicht mehr drin steht.

http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/BJNR212300003.html

Im übrigen habe ich auch keine Ministerialverfügung o.ä. gesucht, sondern die amtliche Begründung. Wie erwähnt, ich habe nur eine gefunden.

Wenn du was neueres kennst wo das BMI das BVA anweist Ausnahmen zuzulassen und an das BKA entsprechende Feststellungsbescheide zu erlassen, immer her damit. Bin ja für originale Quellen immer dankbar.

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Die Liemke Drückbüchse hat zweifelsfrei keinerlei Anschein und wäre sportlich somit einwandfrei verwendbar in HA Disziplinen.

Das sieht das BKA anders. Im Bescheid vom 1.4.14 haben sie die normale Variante ausgeschlossen und nur die "Target" Version zum Schießsport zugelassen.

Der Liemke wird wohl eher keinen Widerspruch einlegen (denke ich mal).

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Man kann kurzläufige Waffen haben, man kurzhülsige und auch Bullpups schießsportlich nutzen. Das ist nirgends in Frage gestellt, solange kein Anschein vorhanden ist.

halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

B) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

Ohne Anschein, kommt kein "wenn" zum tragen.

Auch das Schreiben eingangs erwähnt den Anschein in Nr. 2 explizit und erläutert auf dieser Grundlage lediglich weiterführend.

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Diese Frage kann das BKA beantworten. Ich kenne den Bescheid auch nicht.

Einfach von der Hand zu weisen ist ein möglicher Anschein allerdings auch nicht. Manchmal lohnt allerdings auch der Rechtsweg gegen einen Bescheid. Der ein oder andere fehlerhafte ist dann schon gekippt worden.

[ATTACH=CONFIG]7842[/ATTACH]

Grundsätzlich gilt jedoch Gesetz und AWaffV. Das Papier von RF widerspricht dem ja auch nicht.

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Wo wir wieder bei dem Punkt wären, das man im Affenrecht auf gar keinen Fall, wirklich niemals nicht, Logik anwenden sollte!

Sieht die Knarre so megascheiße aus, das selbst rotgrüne Gutmenschen beim Anblick das Kotzen kriegen, kann man davon ausgehen, dass die Kanone als einigermaßen gut eingestuft wird. Ich erinnere nur an:

[ATTACH=CONFIG]7843[/ATTACH]

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Bei mir grundsätzlich auch so. Deshalb ja auch nur diese eine Ausnahme.

Die Desertech MDR würde viel Ordnung in meinen Schrank bringen :)

Eine Plattform für .308 und .223. Da ist schnell gewechselt. Zudem ist man selbst mit einem (noch nicht geplanten) 20" Lauf kürzer als ein AR in 16,5".

Die Waffe ist nicht ganz leicht, liegt aber durch die körpernahe Gewichtsverteilung sehr angenehm im Anschlag. Das Gewicht "verschwindet" förmlich in der Schulter.

Für einen guten Preis würde ich alle AR weggeben und nur noch diese Eine nehmen. Allerdings fehlt mir nicht nur eine KK-Variante. Man muss also erstmal abwarten. Noch ist es ja nur ein Prototyp.

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So unterschiedlich ist das :D

Ich würde beide zu FN und AUG ans unterste Ende schicken. :drinks:

Bullpups haben aber auch insgesamt wenig Eleganz.

Das Tavor geht auch noch irgendwie ohne wirklich zu gefallen.

Einen Präzisionsrepetierer hat Desert Tech ja schon im Angebot, der ebenfalls sehr gefällig ist.

[ATTACH=CONFIG]7848[/ATTACH]

Ich meine, in diese Richtungen werden die militärischen Beschaffungen zukünftig laufen. Sehr modulare Systeme.

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