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Dürfen Minderjährige zu Hause mit Druckluftwaffen schießen?


Jägermeister

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Im Waffengesetz.

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf1.Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),2.Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleinergestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

(5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

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schau dir bitte mal §12 Abs. 4 an:

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.** durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

a)** mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

da steht auch keine Altersbeschränkung!

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Ja. Aber nur ab 18.

Auch ist der Erwerb (Erlangung der tatsächlichen Gewalt) zu Hause dort nicht nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt.

Unbestritten ist jedoch, daß das WaffG und auch die AWaffV und WaffVwV einen handwerklichen Obermurx darstellen.

Ich denke, u.a. nicht nur wegen Inkompetenz, sondern wegen Böswilligkeit.

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Ja. Aber nur ab 18. Auch ist der Erwerb (Erlangung der tatsächlichen Gewalt) zu Hause dort nicht nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt.

Califax, so leid es mir tut, aber der relevante Paragraph ist nicht der §27, sondern der §12. Was auf Schießstätten getan werden darf, interessiert in meiner Fragestellung also nicht. Und in dem hier relevanten gesamten §12 steht nicht eine einzige Altersbeschränkung drin. Zudem ist der Erwerb hier (in diesem Paragraphen) ganz eindeutig nur auf erlaubnispflichtige Schusswaffen abgestellt.

Insofern ist meine Frage immer noch nicht abschließend beantwortet.

Unbestritten ist jedoch, daß das WaffG und auch die AWaffV und WaffVwV einen handwerklichen Obermurx darstellen.

Ich denke, u.a. nicht nur wegen Inkompetenz, sondern wegen Böswilligkeit.

Das ist keine Frage, das wissen wir alle, die tagtäglich mit diesem Murks konfrontiert werden.

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Hier steht das

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das bedeutet, dass das erstmal grundsätzlich auf alles anzuwenden ist.

§12 (4) entbindet nur von der Schießerlaubnis

Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.

durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

a)

mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

Das bezieht sich nur auf das Schießen. Um zu schießen muss ich Umgang haben, der Umgang ist aber erst ab 18 erlaubt, außer nach §27, der ja entgegen §2 ausdrücklich eine Situation erlaubt, in der Minderjährige trotz §2 Umgang mit bestimmten Waffen haben dürfen.

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Das bezieht sich nur auf das Schießen. Um zu schießen muss ich Umgang haben, der Umgang ist aber erst ab 18 erlaubt, außer nach §27, der ja entgegen §2 ausdrücklich eine Situation erlaubt, in der Minderjährige trotz §2 Umgang mit bestimmten Waffen haben dürfen.

Das wäre in der verqueren Logik des Affenrechts sogar nachvollziehbar.

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... wobei dann auch zu klären wäre, ob und ab wann der Kugelfang und die Lupi-Scheibe im heimischen Keller eine Schießanlage ist.

Ab dem Moment, wo der nicht nur temporär und provisorisch zum spontanen Schießen befestigt ist hast du einen genehmigungs und abnahmepflichtigen Schießstand. Inklusive allem was da sonst noch dazugehört.

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... wobei dann auch zu klären wäre, ob und ab wann der Kugelfang und die Lupi-Scheibe im heimischen Keller eine Schießanlage ist.

Es geht um Schießstätten, ein kleiner, aber feiner Unterschied. Würde ich mal sagen.

Mittlerweile bin ich, auch nach dem Studium der Verwaltungsvorschrift, auch zu dem Urteil gekommen, dass dies nicht erlaubt ist.

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§27 klärt dies alles abschließend. Demnach dürfen Jugendliche unter 18 Jahren ausserhalb einer Schießstätte überhaupt keinen Umgang mit Waffen haben. Auch nicht mit Softairknarren, sofern sie nicht als Spielzeug eingestuft sind.

Auch nicht mit Armbrüsten oder mit Messern >12cm Klingenlänge und mit Messern mit Waffeneigenschaften <12cm Klingenlänge......

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Ab dem Moment, wo der nicht nur temporär und provisorisch zum spontanen Schießen befestigt ist hast du einen genehmigungs und abnahmepflichtigen Schießstand. Inklusive allem was da sonst noch dazugehört.

Jein. Dazu steht ganz ausführlich erklärt auch einiges in der Verwaltungsvorschrift drin. Provisorisch ist dort das eher abgeschwächte Merkmal. Öffentlich, kommerziell und gewerblich überwiegen als Umschreibung der erlaubnispflichtigen Schießstätte. Zudem die damit verbundene, räumliche Peripherie und sicherheitstechnische Anlagen, die man im Keller logischerweise nicht hat.

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... wobei dann auch zu klären wäre, ob und ab wann der Kugelfang und die Lupi-Scheibe im heimischen Keller eine Schießanlage ist.

oh man, so ein Sch... , mach den Kugelfang ortsveränderlich und das Schießen zur Belustigung und §27 Abs. 6 greift Jugendfrei.

Must dann nur noch die Anlage alle 5 Jahre?? abnehmen lassen.

Und wofür gibt es §3

§ 3*Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
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oh man, so ein Sch... , mach den Kugelfang ortsveränderlich und das Schießen zur Belustigung und §27 Abs. 6 greift Jugendfrei.

Must dann nur noch die Anlage alle 5 Jahre?? abnehmen lassen.

Aha... geht es nur um den Kugelfang - oder geht es um die Schießanlage?

Hast du mal versucht eine Schießbude für den Jahrmarkt abnehmen zu lassen?

Der Nachbarverein hat seine Schießbude zusammengeschlagen, war billiger und einfacher.

Eine 10-Meter-Anlage, bzw. ein sporttauglicher Stand im heimischen Keller oder in der heimischen Scheune - egal ob ortsveränderlich oder nicht - ist im Aufwand unverhältnismäßig.

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