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Dürfen Minderjährige zu Hause mit Druckluftwaffen schießen?


Jägermeister

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Männers, das Thema wurde schon einmal aufgeteilt wegen OT, jetzt geht das schon wieder los. Es geht ums Schießen außerhalb von Schießständen durch Minderjährige mit Druckluft- und ähnlichen Waffen.

Das Thema "Waffenreinigung durch Minderjährige" ist ein Anderes.

Nich so ganz - dabei ging es auch darum, daß ein Minderjähriger nur "Umgang mit Waffen - in diesem Fall sogar nur mit Waffenteilenteilen - hatte.

Womit wir dann wieder bei den 18 Jahren wären.

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Und minderjährig biste auch? Na dann Antrag stellen und nicht vergessen, die Erziehungsberechtigten unterschreiben lassen. :up:

Sorry, jetzt erst gesehen. Du meinst also, wenn ich es richtig verstehe, dass alleine die Tatsache, dass ein Minderjähriger Wettkämpfe schießt, ihn dazu berechtigt, außerhalb von Schießstätten zu schießen?

Mit welcher Begründung denn? Das das Schützenhaus zu weit weg ist? Mit der Begründung könnte man auch keinem Erwachsenen verwehren zuhause zu schießen. Und ich meine nicht gelegentliches Schießen. Wenn man schon mit Wettkapfteilnahme argumentiert, muss die Ausnahme doch darauf abzielen zuhause zu trainieren, oder?

Was dann ja wieder einen abgenommenen Schießstand erforderlich machen würde. Wenn ich den gleich baue, kann ich mir doch die Ausnahmeargumentation sparen, weil ich dann die Schießstätte im Keller hab und da gilt die Altersbeschränkung 12 Jahre.

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Was sollen denn das für "besondere Gründe " sein, nach denen die Behörde eine Ausnahme erteilen soll??

In den Antrag gehört die Formel "zur Förderung des Leistungssports". Ganz einfach. Nicht mehr und nicht weniger.

"Meine" Trainings-Kinder (ab 9 Jahren aufwärts) betreiben Leistungssport. Auf sehr unterschiedlichem Niveau, allerdings.

@Zylinderbohrung: Bei Interesse PMme mir mal deine Telefonnummer incl. günstiger Kontaktzeit, ich erklär dir das dann gern persönlich und ausführlich incl. praktischer Anwendung, wie und was geht.

Du meinst also, wenn ich es richtig verstehe, dass alleine die Tatsache, dass ein Minderjähriger Wettkämpfe schießt, ihn dazu berechtigt, außerhalb von Schießstätten zu schießen?

Da hast du was KOMPLETT falsch verstanden. Es stimmen weder die Voraussetzungen noch die (angenommenen) Folgen.

Auch mein eigenes pubertierendes Goldkind darf nur - und absolut ausschließlich - auf zugelassenen Schießstätten schießen, obwohl sie aktive Wettkampfschützin und Kader ist.

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Noch ein Hinweis zur Ausnahmegenehmigung, weil wir das gerade im Verein durchhaben:

Es ging um die Erlaubnis für das Schießen mit KK- Waffen. Diese wurde verweigert, weil keine schießsportliche Historie erkennbar war. Es hätte also schon eine Ausnahmegenehmigung für Druckluftwaffen vorliegen müssen und die KK- Waffe zielt dann auf weitere Leistungssteigerung ab. Aussage der Waffenbehörde Hamburg.

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Entscheidend bei diesem Fall ist doch, ob über 18jährige dabei sind.

Ist ein Erwachsener dabei, der dies Schießen beaufsichtigt, wäre zu prüfen,

ob der Minderjährige überhaupt einen "Umgang" mit Waffen hat.

Hat er die Waffe erworben, also übt er die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus,

sprich "kann er damit machen, was er will?"

Oder entscheidet dies der Erwachsene, kann er immer noch eingreifen und hat die Oberaufsicht?

Wenn ja, dann hat der Minderjährige keinen "Umgang" mit Waffen; zwar gehört das Schießen auch zum Umgang,

aber wie soll man ( waffenrechtlich ) Schießen, ohne die tatsächliche Gewalt über die Waffe auszuüben?

Ähnlich wurde ja auch argumentiert, wenn Leute ohne WBK in der Wohnung oder dem Geschäft eines Berechtigten

eine Waffe anfassen.

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E...wäre zu prüfen,

ob der Minderjährige überhaupt einen "Umgang" mit Waffen hat.

WaffG §1

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Entscheidend bei diesem Fall ist doch, ob über 18jährige dabei sind.

Nein!!! Siehe §3 und die Ausnahmeregelung von §3 in §27.

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damit schießt

Bitte auch aufmerksam lesen, was ich dazu geschrieben habe:

zwar gehört das Schießen auch zum Umgang,

aber wie soll man ( waffenrechtlich ) Schießen,

ohne die tatsächliche Gewalt über die Waffe auszuüben?

Eine fundierte Antwort ist besser, als das ständige Wiederholen des eigenen Standpunktes...

Ansonten bin ich jetzt 2,5 Wochen in der Sonne und in der zusätzlich glücklichen Lage,

dem Internet sagen zu können, daß es mich am Ar... lecken darf...

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Bitte auch aufmerksam lesen, was ich dazu geschrieben habe:

zwar gehört das Schießen auch zum Umgang,

aber wie soll man ( waffenrechtlich ) Schießen,

ohne die tatsächliche Gewalt über die Waffe auszuüben?

Gar nicht, deswegen ist es nicht erlaubt. So einfach.

Wie ich oben schrieb: diese Diskussion führe ich seit 12 Jahren und bin leider noch zu keinem anderen Ergebnis gekommen.

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Bitte auch aufmerksam lesen, was ich dazu geschrieben habe:

OK, nochmal zum mitmeißeln:

Für Kinder und Jugendliche - solange keine sonstige Sondererlaubnis vorliegt, die auch erteilt werden kann, z.B. für Nationalkaderschützen, mir persönlich bekannt - ist der einzig erlaubte Umgang mit Waffen jedwelcher Art das Schießen auf zugelassenen Schießstätten, wie in §27 WaffG beschrieben.

PS: Ich bin übrigens der Letzte, der diesen gesetzgeberischen Unsinn gut findet. Ich bin mit Knicker, Hackebeilchen und Messern aufgewachsen, habe im Garten geschossen etc. pp.

Ich finde es sehr schade, daß dies unseren Kindern verwehrt wird - durch Tugend- und Juraterroristen.

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§27 klärt dies alles abschließend. Demnach dürfen Jugendliche unter 18 Jahren ausserhalb einer Schießstätte überhaupt keinen Umgang mit Waffen haben. Auch nicht [...] mit Messern >12cm Klingenlänge und mit Messern mit Waffeneigenschaften <12cm Klingenlänge......

Sorry, ist zwar OT, aber solche sachlichen Fehler in Bezug auf messertechnische Rechtsfragen kann ich nicht unkommentiert stehenlassen. :rtfm:

Man muß unterscheiden zwischen Messern mit Waffeneigenschaften ("Hieb- oder Stoßwaffen" per Zweckbestimmung, wie Dolche, Bajonette etc.), und zwischen Messern, die nach §42a bestimmten Vorschriften hinsichtlich des Führens unterliegen (wie "einhändig feststellbare Messer" oder feststehende (also nicht klappbare) Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12cm.

Auch wenn die beiden letztgenannten gem. §42a nicht ohne "berechtigtes Interesse" geführt werden dürfen, gibt es dennoch keinerlei Altersbeschränkung dafür.

Es darf also z.B. auch ein 13-jähriger Pfadfinder im Wald sein Fahrtenmesser mit über 12cm Klingenlänge führen. Oder ein Jugendlicher ein Einhandmesser kaufen.

Die Altersgrenze (18) gilt eben nur für Hieb- oder Stoßwaffen, und das hat mit der Klingenlänge nichts zu tun. Die Tatsache, daß bestimmte Messerarten im §42a Tragebeschränkungen unterliegen, impliziert nicht automatisch auch eine Waffeneigenschaft.

<Klugscheißmodus off>

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