Medizinmann Posted April 15, 2014 at 02:43 PM Share Posted April 15, 2014 at 02:43 PM Wie gesagt, spontan Schießen ist okay, auch auf 10m. Aber eben nicht für 12jährige....... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted April 15, 2014 at 02:58 PM Share Posted April 15, 2014 at 02:58 PM Wenn ich mich nicht irre, gab es einmal ein Verfahren gegen einen LWB, weil der seinem Filius gestattet hatte, beim Waffenreinigen "zu helfen". Ich meine sogar, daß seine Zuverlässigkeit auf dem Spiel gestanden hätte oder sie ihm sogar aberkannt wurde. Ist aber schon länger her Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted April 15, 2014 at 03:17 PM Share Posted April 15, 2014 at 03:17 PM Wegen eines Facebookfotos gabs das auf jeden Fall schon mal Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted April 15, 2014 at 05:44 PM Share Posted April 15, 2014 at 05:44 PM Wegen eines Facebookfotos gabs das auf jeden Fall schon mal Kann sein, daß wir den gleichen Fall meinen und das Foto der Auslöser war. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 15, 2014 at 05:49 PM Author Share Posted April 15, 2014 at 05:49 PM Männers, das Thema wurde schon einmal aufgeteilt wegen OT, jetzt geht das schon wieder los. Es geht ums Schießen außerhalb von Schießständen durch Minderjährige mit Druckluft- und ähnlichen Waffen. Das Thema "Waffenreinigung durch Minderjährige" ist ein Anderes. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted April 15, 2014 at 05:52 PM Share Posted April 15, 2014 at 05:52 PM Männers, das Thema wurde schon einmal aufgeteilt wegen OT, jetzt geht das schon wieder los. Es geht ums Schießen außerhalb von Schießständen durch Minderjährige mit Druckluft- und ähnlichen Waffen. Das Thema "Waffenreinigung durch Minderjährige" ist ein Anderes. Nich so ganz - dabei ging es auch darum, daß ein Minderjähriger nur "Umgang mit Waffen - in diesem Fall sogar nur mit Waffenteilenteilen - hatte. Womit wir dann wieder bei den 18 Jahren wären. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Zylinderbohrung Posted April 15, 2014 at 06:47 PM Share Posted April 15, 2014 at 06:47 PM Und minderjährig biste auch? Na dann Antrag stellen und nicht vergessen, die Erziehungsberechtigten unterschreiben lassen. Sorry, jetzt erst gesehen. Du meinst also, wenn ich es richtig verstehe, dass alleine die Tatsache, dass ein Minderjähriger Wettkämpfe schießt, ihn dazu berechtigt, außerhalb von Schießstätten zu schießen? Mit welcher Begründung denn? Das das Schützenhaus zu weit weg ist? Mit der Begründung könnte man auch keinem Erwachsenen verwehren zuhause zu schießen. Und ich meine nicht gelegentliches Schießen. Wenn man schon mit Wettkapfteilnahme argumentiert, muss die Ausnahme doch darauf abzielen zuhause zu trainieren, oder? Was dann ja wieder einen abgenommenen Schießstand erforderlich machen würde. Wenn ich den gleich baue, kann ich mir doch die Ausnahmeargumentation sparen, weil ich dann die Schießstätte im Keller hab und da gilt die Altersbeschränkung 12 Jahre. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted April 15, 2014 at 06:49 PM Share Posted April 15, 2014 at 06:49 PM Nein, das meine ich nicht. Aber Umgang mit Luftpusten darf er vielleicht dann haben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted April 15, 2014 at 09:19 PM Share Posted April 15, 2014 at 09:19 PM Was sollen denn das für "besondere Gründe " sein, nach denen die Behörde eine Ausnahme erteilen soll?? In den Antrag gehört die Formel "zur Förderung des Leistungssports". Ganz einfach. Nicht mehr und nicht weniger. "Meine" Trainings-Kinder (ab 9 Jahren aufwärts) betreiben Leistungssport. Auf sehr unterschiedlichem Niveau, allerdings. @Zylinderbohrung: Bei Interesse PMme mir mal deine Telefonnummer incl. günstiger Kontaktzeit, ich erklär dir das dann gern persönlich und ausführlich incl. praktischer Anwendung, wie und was geht. Du meinst also, wenn ich es richtig verstehe, dass alleine die Tatsache, dass ein Minderjähriger Wettkämpfe schießt, ihn dazu berechtigt, außerhalb von Schießstätten zu schießen? Da hast du was KOMPLETT falsch verstanden. Es stimmen weder die Voraussetzungen noch die (angenommenen) Folgen. Auch mein eigenes pubertierendes Goldkind darf nur - und absolut ausschließlich - auf zugelassenen Schießstätten schießen, obwohl sie aktive Wettkampfschützin und Kader ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 16, 2014 at 04:56 AM Author Share Posted April 16, 2014 at 04:56 AM Noch ein Hinweis zur Ausnahmegenehmigung, weil wir das gerade im Verein durchhaben: Es ging um die Erlaubnis für das Schießen mit KK- Waffen. Diese wurde verweigert, weil keine schießsportliche Historie erkennbar war. Es hätte also schon eine Ausnahmegenehmigung für Druckluftwaffen vorliegen müssen und die KK- Waffe zielt dann auf weitere Leistungssteigerung ab. Aussage der Waffenbehörde Hamburg. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Zylinderbohrung Posted April 16, 2014 at 06:33 AM Share Posted April 16, 2014 at 06:33 AM @Calli: Ich hatte das schon so verstanden, wie Du es dargestellt hast, ich hatte aber wohl Medizinmann falsch verstanden und mich gewundert, ob er da noch andere Vorschriften dazu kennt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mezzo Posted April 16, 2014 at 02:27 PM Share Posted April 16, 2014 at 02:27 PM Entscheidend bei diesem Fall ist doch, ob über 18jährige dabei sind. Ist ein Erwachsener dabei, der dies Schießen beaufsichtigt, wäre zu prüfen, ob der Minderjährige überhaupt einen "Umgang" mit Waffen hat. Hat er die Waffe erworben, also übt er die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus, sprich "kann er damit machen, was er will?" Oder entscheidet dies der Erwachsene, kann er immer noch eingreifen und hat die Oberaufsicht? Wenn ja, dann hat der Minderjährige keinen "Umgang" mit Waffen; zwar gehört das Schießen auch zum Umgang, aber wie soll man ( waffenrechtlich ) Schießen, ohne die tatsächliche Gewalt über die Waffe auszuüben? Ähnlich wurde ja auch argumentiert, wenn Leute ohne WBK in der Wohnung oder dem Geschäft eines Berechtigten eine Waffe anfassen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted April 16, 2014 at 03:44 PM Share Posted April 16, 2014 at 03:44 PM E...wäre zu prüfen, ob der Minderjährige überhaupt einen "Umgang" mit Waffen hat. WaffG §1 (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Entscheidend bei diesem Fall ist doch, ob über 18jährige dabei sind. Nein!!! Siehe §3 und die Ausnahmeregelung von §3 in §27. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 16, 2014 at 05:19 PM Author Share Posted April 16, 2014 at 05:19 PM Es ist so, wie Califax aufgeführt hat. Einzig und allein die Einrichtung von einem behördlich abgenommenen Schießstand böte die Möglichkeit, zu Hause Minderjährige schießen zu lassen. Da der Aufwand sehr hoch ist, bleibt das eine theoretische Möglichkeit für Besserverdiener. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mezzo Posted April 16, 2014 at 07:57 PM Share Posted April 16, 2014 at 07:57 PM damit schießt Bitte auch aufmerksam lesen, was ich dazu geschrieben habe: zwar gehört das Schießen auch zum Umgang, aber wie soll man ( waffenrechtlich ) Schießen, ohne die tatsächliche Gewalt über die Waffe auszuüben? Eine fundierte Antwort ist besser, als das ständige Wiederholen des eigenen Standpunktes... Ansonten bin ich jetzt 2,5 Wochen in der Sonne und in der zusätzlich glücklichen Lage, dem Internet sagen zu können, daß es mich am Ar... lecken darf... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted April 16, 2014 at 09:44 PM Share Posted April 16, 2014 at 09:44 PM Bitte auch aufmerksam lesen, was ich dazu geschrieben habe: zwar gehört das Schießen auch zum Umgang, aber wie soll man ( waffenrechtlich ) Schießen, ohne die tatsächliche Gewalt über die Waffe auszuüben? Gar nicht, deswegen ist es nicht erlaubt. So einfach. Wie ich oben schrieb: diese Diskussion führe ich seit 12 Jahren und bin leider noch zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted April 16, 2014 at 09:47 PM Share Posted April 16, 2014 at 09:47 PM Bitte auch aufmerksam lesen, was ich dazu geschrieben habe: OK, nochmal zum mitmeißeln: Für Kinder und Jugendliche - solange keine sonstige Sondererlaubnis vorliegt, die auch erteilt werden kann, z.B. für Nationalkaderschützen, mir persönlich bekannt - ist der einzig erlaubte Umgang mit Waffen jedwelcher Art das Schießen auf zugelassenen Schießstätten, wie in §27 WaffG beschrieben. PS: Ich bin übrigens der Letzte, der diesen gesetzgeberischen Unsinn gut findet. Ich bin mit Knicker, Hackebeilchen und Messern aufgewachsen, habe im Garten geschossen etc. pp. Ich finde es sehr schade, daß dies unseren Kindern verwehrt wird - durch Tugend- und Juraterroristen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
beagleboy Posted April 17, 2014 at 06:12 AM Share Posted April 17, 2014 at 06:12 AM §27 klärt dies alles abschließend. Demnach dürfen Jugendliche unter 18 Jahren ausserhalb einer Schießstätte überhaupt keinen Umgang mit Waffen haben. Auch nicht [...] mit Messern >12cm Klingenlänge und mit Messern mit Waffeneigenschaften <12cm Klingenlänge...... Sorry, ist zwar OT, aber solche sachlichen Fehler in Bezug auf messertechnische Rechtsfragen kann ich nicht unkommentiert stehenlassen. Man muß unterscheiden zwischen Messern mit Waffeneigenschaften ("Hieb- oder Stoßwaffen" per Zweckbestimmung, wie Dolche, Bajonette etc.), und zwischen Messern, die nach §42a bestimmten Vorschriften hinsichtlich des Führens unterliegen (wie "einhändig feststellbare Messer" oder feststehende (also nicht klappbare) Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12cm. Auch wenn die beiden letztgenannten gem. §42a nicht ohne "berechtigtes Interesse" geführt werden dürfen, gibt es dennoch keinerlei Altersbeschränkung dafür. Es darf also z.B. auch ein 13-jähriger Pfadfinder im Wald sein Fahrtenmesser mit über 12cm Klingenlänge führen. Oder ein Jugendlicher ein Einhandmesser kaufen. Die Altersgrenze (18) gilt eben nur für Hieb- oder Stoßwaffen, und das hat mit der Klingenlänge nichts zu tun. Die Tatsache, daß bestimmte Messerarten im §42a Tragebeschränkungen unterliegen, impliziert nicht automatisch auch eine Waffeneigenschaft. <Klugscheißmodus off> Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted April 17, 2014 at 06:16 AM Share Posted April 17, 2014 at 06:16 AM Danke für die Richtigstellung! Stimmt, so ist es korrekt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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