Califax Posted April 20, 2014 at 09:08 PM Share Posted April 20, 2014 at 09:08 PM Warum wird das Pfeffersprühgerät "Guardian Angel II" erst ab 18 verkauft? Nur selbstgemachtes Recht der Händler (wie Softair <0,5J erst ab 14) oder steckt da noch mehr dahinter? Hier zum Beispiel, aber auch von anderen DEUTSCHEN Händlern: http://notvorsorge.com/schutz-verteidigung/334/guardian-angel-ii Rechtlicher Hinweis: Der Guardian Angel® II darf in Deutschland nur zu Tierabwehr eingesetzt werden und unterliegt bei diesem Verwendungszweck nicht dem Deutschen Waffengesetz. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 20, 2014 at 09:41 PM Share Posted April 20, 2014 at 09:41 PM In Österreich frei ab 18 Jahren. Waffe i.S. des § 1 WaffG 1996, BGBI. 1 Nr. 12/1997. Der Erwerb dieses Artikels ist erst ab 18 Jahren erlaubt. Wir benötigen daher einen Altersnachweis. Bitte senden Sie uns mit Ihrer Bestellung eine Kopie oder ein Foto von Ihrem Führerschein, Pass oder Personalausweis per eMail, MMS oder Post. In Austria mag das ja auch so sein, ich weiß es nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glockologe Posted April 21, 2014 at 10:56 AM Share Posted April 21, 2014 at 10:56 AM Korrekt, weil Waffe im Sinne des Gesetzes, was auch für Spray gilt. Private Anmerkung: Bei Versuchen auf einem Indoor(!) Stand haben einige Kollegen und ich herausgefunden, daß Kopftreffer auf bis zu sieben Meter, mit dem GA für geübte Kurzwaffenschützen kein Problem und ohne Eigenbeeinträchtigung möglich sind. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted April 21, 2014 at 07:23 PM Author Share Posted April 21, 2014 at 07:23 PM Aber in Deutschland doch nicht? Kotte&Zeller machen nämlich auch diese Einschränkung - aber nur für den II, nicht für den I!. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glockologe Posted April 21, 2014 at 07:27 PM Share Posted April 21, 2014 at 07:27 PM Könnt ich jetzt nicht sagen, ich bezog mich auf Ö. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 21, 2014 at 07:33 PM Share Posted April 21, 2014 at 07:33 PM Grundsätzlich ist Pfefferspray nur für die Tierabwehr zulässig und darf geführt werden, wenn es vom BKA geprüft ist. Nur dann fällt es aus dem WaffG raus. Dann gilt auch die 18 Jahre-Grenze nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
sailfan Posted April 21, 2014 at 09:09 PM Share Posted April 21, 2014 at 09:09 PM Grundsätzlich ist Pfefferspray nur für die Tierabwehr zulässig und darf geführt werden, wenn es vom BKA geprüft ist. Nur dann fällt es aus dem WaffG raus. Dann gilt auch die 18 Jahre-Grenze nicht. Das hat nix mit dem BKA zu tun. OC (umgangssprachlich Pfefferspray) wird durch den Aufdruck "nur zur Tierabwehr" als nicht "seinem Wesen nach dazu bestimmt, die Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen" . Steht nix von Tierabwehr drauf oder stattdessen "Gut gegen Zweibeiner" oder erzählst Du dem Cop bei einer Kontrolle, das Du es gegen Menschen mitführst, spielst Du allein durch den Besitz in der Strafrechts-Liga "Verbotene Waffen". Gegen Menschen zugelassenen Reizgase CS und CN, die nach der Beschussverordnung geprüft sind, kriegen ein [ATTACH=CONFIG]7865[/ATTACH] von der PTB. (Früher gabs mal die BKA-Raute dafür.) Diese sind frei ab 14 Jahren zu führen. Im Versammlungsrecht dürfte egal welches Spray als gefährlicher Gegenstand gelten. Die 18 Jahre Grenze ist eine Händler-Eigenkreation wegen "Kein Streß mit Eltern" oder Medien. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted April 21, 2014 at 09:29 PM Author Share Posted April 21, 2014 at 09:29 PM Die 18 Jahre Grenze ist eine Händler-Eigenkreation wegen "Kein Streß mit Eltern" oder Medien. Danke! Das deckt sich mit meinem gefühlten Wissensstand. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 22, 2014 at 05:32 AM Share Posted April 22, 2014 at 05:32 AM Das hat nix mit dem BKA zu tun. Nicht? Dann versuche einmal ein OC-Spray ohne BKA-Raute in den Handel zu bringen. Das verhält sich dann so, als wenn Du ein E-Schocker ohne Zulassung vertreiben willst. Das Spray muss Prüfkriterien erfüllen, ansonsten darf es nicht in den Handel gelangen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
greyman Posted April 22, 2014 at 07:39 AM Share Posted April 22, 2014 at 07:39 AM Zumindest finden sich beim BKA entsprechende Feststellungsbescheide: Download (pdf/206 KB)Einstufung eines Tierabwehrgerätes Piexon JPX Jet Protector vom 12.12.2007 Download (pdf/95 KB)Beurteilung von Reizstoffsprühgeräten vom 07.11.2008 Link to comment Share on other sites More sharing options...
beagleboy Posted April 23, 2014 at 06:29 AM Share Posted April 23, 2014 at 06:29 AM Nicht? Dann versuche einmal ein OC-Spray ohne BKA-Raute in den Handel zu bringen. Das verhält sich dann so, als wenn Du ein E-Schocker ohne Zulassung vertreiben willst. Das Spray muss Prüfkriterien erfüllen, ansonsten darf es nicht in den Handel gelangen. Sorry, ich glaube, da bringst Du etwas durcheinander. Pfeffersprays bedürfen keiner Freigabe durch das BKA. Diese Freigabe brauchen nur Abwehrsprays, die zum Einsatz gegen Menschen bestimmt sind. Das ist dann i.d.R. kein Pfefferspray, sondern meist CS-Gas. Hier greift dann auch das Waffengesetz, und diese Sprays unterliegen (im Gegensatz zum nicht reglementierten Pfefferspray) einer Altersbeschränkung (18). (Gilt alles für D, zu Ö kann ich nichts sagen.) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 23, 2014 at 06:50 AM Share Posted April 23, 2014 at 06:50 AM Auf der IWA hat der BKA-Referent sich anders geäußert. Auch die Infos vom Hersteller lauteten anders. Nachzulesen im IWA-Livefeed- Thema irgendwo. Link to comment Share on other sites More sharing options...
beagleboy Posted April 23, 2014 at 07:48 AM Share Posted April 23, 2014 at 07:48 AM Auf der IWA hat der BKA-Referent sich anders geäußert. Auch die Infos vom Hersteller lauteten anders. Nachzulesen im IWA-Livefeed- Thema irgendwo. Hm. Vielleicht lehne ich mich da ja etwas aus dem Fenster, aber mein Kenntnisstand ist ein anderer. Bei einer Kennzeichnung als Tierabwehrspray entfällt m.W. eine Prüfung durch das BKA. Die BKA-Prüfung erfolgt nur bei Abwehrsprays zur Abwehr "zweibeiniger Hunde". Und ich möchte nicht behaupten, daß ich durch die folgende Feststellung Fakten schaffen kann, aber unsere beiden Lieferanten (DefTec und Hoernecke) sind seit Jahrzehnten im Geschäft, und keines der Pfeffersprays, die ich mir gerade eben nochmal angeschaut habe, trägt irgendeine Kennzeichnung, außer "Nur zur Tierabwehr" o.ä. Zitat von Hoernecke zu CS-Gas: Geprüft und vom BKA ausgezeichnet TW1000 CS-Abwehrsprays zur Personenabwehr sind in Deutschland vom Aerobiologischen Institut der FRAUNHOFER Gesellschaft nach den Vorschriften und Verordnungen des Waffengesetzes geprüft, waffenscheinfrei zum freien Verkauf zugelassen und mit dem BKA-Prüfzeichen "BKA 1r2" ausgezeichnet. Bei den Pfeffersprays steht nichts dergleichen. Und meine persönliche Erfahrung zeigt, daß Leute, die seit Jahrzehnten ihren Lebensunterhalt mit einer Sache verdienen, oft mehr und genauer Bescheid wissen, als z.B. behördliche Angehörige, die (naturgemäß) oft ein breites, aber nicht unbedingt sehr tiefes Wissen haben (siehe z.B. beagleboy und §42a ). Und ich glaube nicht, daß zwei der größten Hersteller solcher Abwehrsprays unisono mal eben die Vorschriften ignorieren und nicht zugelassene Sprays auf den Markt werfen. Aber ich suche auch gleich nochmal nach dem IWA-Feed. Link to comment Share on other sites More sharing options...
sailfan Posted April 23, 2014 at 09:32 AM Share Posted April 23, 2014 at 09:32 AM Zuständig für die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Reizstoffsprühgeräten ist lt. Beschussverordnung § 15 mindestens seit 2006 die PTB. Die Prüfkriterien sind dort in Anlage 4 genannt, u.a. Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Nummer 3 als erfüllt: 1. Chloracetophenon (CN) 2. Ortho-Chlorbenzalmalondinitril (CS). Das Prüfzeichen steht in Anlage 2 Abb. 12. (siehe Beitrag #7) Die BKA-Raute könnte ihren Ursprung in der WaffVwV 1976 haben. Hat jemand zufällig ein Bild der dortigen Anlage 17 ? M.W. ist sie aus sämtlichen Vorschriften, wie auch bei den Deko- und Salutwaffen, verschwunden und genießt lediglich noch Bestandschutz. Standardgerücht, warum keine neuen Stoffe/Konzentrationen wie z.B. OC geprüft werden, ist die Notwendigkeit von für diesen Zweck unzulässigen, aber vorgeschriebenen Tierversuchen. Vielleicht wäre es auch einfach zu teuer oder interessiert keinen, da die aktuellen OC-Spray sowieso durch die Zulassung fielen oder der Fokus darauf gerückt würde, das Dual-Use ........ Weder Hersteller, Händler noch Nutzer haben daran Interesse. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Katja Triebel Posted April 28, 2014 at 10:27 AM Share Posted April 28, 2014 at 10:27 AM Standardgerücht, warum keine neuen Stoffe/Konzentrationen wie z.B. OC geprüft werden, ist die Notwendigkeit von für diesen Zweck unzulässigen, aber vorgeschriebenen Tierversuchen. Vielleicht wäre es auch einfach zu teuer oder interessiert keinen, da die aktuellen OC-Spray sowieso durch die Zulassung fielen oder der Fokus darauf gerückt würde, das Dual-Use ........ Weder Hersteller, Händler noch Nutzer haben daran Interesse. Das ist kein Gerücht, sondern tatsächlich der Grund, warum Pfeffersprays in DE nur als Tierabwehrspray verkauft werden dürfen, obwohl die staatlichen Waffenträger die Dinger zur Menschenabwehr nutzen dürfen. Es hat auch nichts mit Geld zu tun, sondern damit, dass der Tierversuch bei uns VERBOTEN ist und ohne Tierversuch die Dinger nicht zur Menschenabwehr zugelassen werden können. Wir handhaben das übrigens genauso: Pfefferspray zur Tierabwehr ab 14 Jahre, CS-Gas mit BKA-Raute zur Menschenabwehr ab 18 Jahre. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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