Jump to content

Livefeed vom 1. Lübecker Waffenrechtskongress am 24.04.14


greyman

Recommended Posts

  • Replies 52
  • Created
  • Last Reply

Top Posters In This Topic

Ablaufplan:

Christian Papsthart

Regierungsdirektor

Thema: Die Unterbindung des Missbrauchs von Schusswaffen durch Vorgaben an die Aufbewahrung und Sicherung

Ass. iur. Holger Soschinka

Leitender Justiziar, Hamburg

Thema: Führen von Waffen beim Transport - Abgrenzung zu Aufbewahrungsvorschriften

Dr. Ralf Röger

Professor an der Fachhochschule des Bundes, Fachbereich Bundespolizei, Lübeck

Thema: Waffenrecht als politisches Rechtsgebiet

Sigrun Ullrich

Bundeszollverwaltung

Thema: Genehmigungspflichtige Waffenausfuhren - eine Darstellung rechtlicher und tatsächlicher Aspekte unter besonderer Berücksichtigung aktueller Rechtsentwicklungen

Niels Heinrich

Erster Kriminalhauptkommissar, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister, Hamburg

Thema: Das Nationale Waffenregister - Entstehung, Zielsetzung, Anwendung durch die Polizei

Pro Vortrag sind inkl. Diskussion 90 Minuten angesetzt.

Link to comment
Share on other sites

Ausgewählte Experten auf dem Gebiet des Waffenrechts aus den Bereichen Wissenschaft, öffentlicher Verwaltung und privater Wirtschaft sollen dem kundigen Publikum die Möglichkeit eines intensiven fachlichen Dialogs bieten. Zu einzelnen aktuellen Problemfeldern des Waffenrechts werden instruktive Vorträge gehalten, die in anschließenden Diskussionsrunden eine weitere Erörterung erfahren. Hierdurch wird zunächst der fachliche, behördenübergreifende Austausch gefördert. Zudem können durch diesen Diskurs neue Lösungsansätze zu einzelnen Fragestellungen entwickelt werden.

Der persönliche Kontakt verschiedener Behördenmitarbeiter von Bundes- und Landesbehörden im Rahmen des Kongresses soll die Kooperation auf der Arbeitsebene fördern und eine bessere Vernetzung für nachfolgende Zusammenarbeiten initiieren.

Die im Rahmen des Kongresses gehaltenen Vorträge werden in einem fest gebundenen Sammelband zusammengefasst, welcher im Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart, im 3. Quartal 2014 erscheinen wird.

Neben den Kongressvorträgen wird das Werk weitere Fachaufsätze ausgewiesener Experten auf dem Gebiet des Waffenrechts enthalten und kann damiteinen reflektiven Beitrag zum deutschen Waffenrecht aus verschiedenen Perspektiven bieten, der in einem so facettenreichen Ansatz ein Novum darstellen dürfte.

Link to comment
Share on other sites

Korrektor: seit einem Jahr nicht mehr als Referent tätig, somit ist das heute seine persönliche Meinung.

Er bringt 20 Thesen in die Diskussion. Dazu schildert er seine Beobachtungen.

1. Waffen und Munition wohnt ein Gefährdungspotiential inne

2. Zielrichtung der Aufbewahrung ist das Verhindern des Abhandenkommen und des Missbrauchs durch Unbefugte

3. Auf Sicherheit bedachte Maßnahmen verursachen Kosten

4. Aufbewahrung ist statisch

5. Die Aufbewahrung ist auch ein Handlungsgebot/Handlungselement

6. Aufbewahrung erfordert aktive und passive Massnahmen

7. das Waffenrecht definiert nicht den Begriff der Aufbewahrung umfassend

8. die Zielrichtung der Aufbewahrung ist die Verhinderung des Besitzes der Waffen durch Nichtbefugte. Aufbewahrung ist kein Umgang. Gemeine Aufbewahrung ergibt ein gesamtschuldnerisches Verhältnis.

9. Ziel der Aufbewahrung soll den zugriff unbefugter Erschweren/verhindert. Auch der befugte soll der Zugriff erschwert/gehemmt werden

10. die Vorschriften zur Aufbewahrung ist nicht dem Stand der Technik angepasst. VDMASchränke sind weiter zugelassen worden um das Vertrauen der Waffenbesitzer zu erhalten. Kein Wettrüsten angebracht.

11. die Aufbewahrung der Waffen ist der Gefährlichkeit der Waffen angepasst. Eine Abweichung der Vorgaben durch die ausführende Behörde ist fragwürdig unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung.

12. die Vorschrift zur Aufbewahrung bezieht sich auf EU Richtlinien. Die Ausgestaltung des Erlangens eines Gutachtens zur Gleichwertigkeit von Tresoren ist für die Behörde problematisch.

13. Der Schwachstelle des Tresors ist die Tür/Sperrwirkung. Schlüssel/Kombination sind problematisch.

14. Der Pflicht zur Aufbewahrung beinhaltet auch eine Pflicht zur Mitteilung über die Aufbewahrungmassnahmen als Bringschuld.

15. Waffenbehörde hat Nachschaurecht ergänzend zur Nachweisspflicht des Besitzers. Weigerung ist sanktionslos, da Grundrecht eingehalten wird. Ein Verstoß gegen das WaffG liegt nicht vor.

16. Verstöße gegen Aufbewahrung ist bussgeldpflichtig. Ein Bergen liegt vor bei Vorsatz und Gefahr das unbefugte zugriff erlangen können. Verstöße sind nur gegen die Standards definiert. Ein Nichtverschliessen ist dadurch nicht strafbewehrt.

17. ermächtigungsnorm ist merkwürdig formuliert, da unvermutet eine Verhinderung der Schussabgabe genannt wird. Diese ist bisher nur für Erben im Gesetz definiert. Die Formulierung erscheint problematisch.

18. die Formulierung lässt wirtschaftliche Gründe vermuten.

19. die Blockierung einer Schusswaffe ist nicht von der Kontrolle der Behörde umfasst. Verstöße sind nicht strafbewehrt.

20. Koalitionsvertrag enthält "Waffenrecht wird angepasst. Sicherheit hat Priorität".

Link to comment
Share on other sites

Sehr schön, dass Herr Papsthart das anspricht mit der Blockiersystem-Ermächtigung, dass da wirtschaftliche Gründe dahinterstecken (Firma A.).

Bin mal gespannt, was sonst noch kommt. Gerade der Vortrag "Waffenrecht als politisches Rechtsgebiet" hört sich vielversprechend an.

Gibt es die Vortragsunterlagen (Powerpoint-Folien etc.) dann irgendwann auch zum Download?

Link to comment
Share on other sites

Diskussion:

54 ist nicht in 52a enthalten

Scholzen: Problematik in Bankschiessfächern. Überprüfung durch die Behörden erschwert. Bankschiessfächern erfüllt im Tresor nicht die Vorgaben VDMA B.

Busche: "Was wollen sie wissen?" Schutzwirkung des B Tresors muss 5 Minuten standhalten. Dies ist bei einer Bank insgesamt als gegeben anzusehen.

Baden-Würtenberg kann alles außer Waffenrecht. VG Stuttgart: Behörde muss Bankschiessfächer zulassen. Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gesetzesänderung musste schnell erstellt werden, um das an das Sprengstoffgesetz anzuhängen. Deshalb einige handwerkliche Fehler.

Seit 2011 gibt es von IMK einen Evaluationsbericht zum Waffenrecht.

36(5) kann modernisiert werden

Busche: Biometrie ist kein Allheilmittel. Es bleibt bei einen Wettrüsten. Busche hält von Biometrie nicht:. Gefahr der Bedrohung des Zugangberechtigten. Pulp Fiktion zeigt sichere Aufbewahrung anhängt einer Uhr. Busche schlägt Nachrüstung von Zahlenschloss für Schlüsselanhänger vor. Schlüssel sind nicht mehr stand der Technik.

Nils Heinrich: zu Busche: Thema wurde 2011 im BMI beraten mit BSI. Ergebnis: unsicherste ist Biometrie, dann Zahlenschloss. Sicherste ist Schlüssel. BSI: Zertifierung von biometischen schränken ist nicht möglich. ABUS schreibt Schränke sind nur zertifiziert wenn nicht biometischen verwendet.

Biometischen Schlösser dürfen nicht nachgerüstet werden an EN Schränken. Brähmerschlösser halten tagelang.

Link to comment
Share on other sites

Wie toll ist das denn: "Ergebnis: unsicherste ist Biometrie, dann Zahlenschloss. Sicherste ist Schlüssel."

GENAU das finde ich mit logischem Menschenverstand auch.

Der Junge in Memmingen wäre nicht an die Waffenkammer seines Vaters gekommen, hätte der den Schlüssel nicht - wie in Bayern gewünscht - "sicher" in einem Möbeltresor mit Zahlenschloss aufbewahrt, sondern "am Mann" getragen. Der sicherste Schutz sitzt zwischen unseren Schultern und liegt nicht in der benutzten Technik.

Nachtrag: meinem Waffenhändler-Freund hat die Alarmanlagen-Firma den Biometrie-Zugang geschenkt bei der Neuerrichtung. Am Tag der Eröffnung konnte die Alarmsirene 2 Stunden lang nicht abgestellt werden. Der biometrische Zugang wurde vom Erbauer entfernt mit der Zusage, wenn das mal richtig klappt, melden sie sich wieder. Haben sie aber die letzten 5 Jahre nicht gemacht.

Link to comment
Share on other sites

Holger Soschinka

Führen von Waffen beim Transport - Abgrenzung zur Aufbewahrung

(Nicht in offizieller Mission hier)

Kongress tut zur Versachlichung not, sonst nur emotionelle Diskussion in der Öffentlichkeit.

Technisches Wissen ist zusätzlich zum juristischen Wissen wichtig

1. Transport als Sonderfall des führend

2. Aufbewahrung

3. Berührungspunkte- und Konfliktpunkte

Fall: Transport einer Büchse durch Jäger auf der Rückbank, mit Treiber ohne WBK mit im Auto. Behörde hat WBK wegen Unzuverlässigkeit eingezogen.

Transport ist Führen. Transport oder Führen von Munition ist nicht vom Gesetz geregelt.

Definition schussbereit für Jäger interessant: teilgeladen und Unterladen gilt als schussbereit

Nicht Zugriffsbereit: verschlossenes Behältnis ist stehts nicht Zugriffsbereit. Geschlossenes Behältnis gilt auch, wenn nicht unmittelbar in Anschlag zu bringen (Regelung drei Handgriffe in drei Sekunden gilt noch immer).

Verschlossen zwingend für Anscheinswaffen. (Verständlich?)

Transport muss vom Bedürfnis umfasst sein.

Aufbewahrung soll Zugriff durch dritte verhindern.

Die Behörde kann über die Bestimmungen des 36 hinaus Vorgaben machen.

Wenn mit der Waffe nicht anders umgegangen wird wird sie aufbewahrt.

Getrennter Transport von Waffe und Munition: Aufbewahrungsvorschriften gelten nicht.

Führen ist ist bis zum erreichen des eigenen befriedeten Besitztums oder der schiessstätte. Solange keine Anwendung der Aufbewahrungsvorschriften.

Vorkehrungen zur unbefugten Inbesitznahme sind erst bei unbeaufsichtigung zu treffen.

Kofferraum gilt als verschlossenes Behältnis . Geschlossenes Futteral auf der Rücksitzbank gilt in der Regel als nicht Zugriffsbereit.

Wegzuräumen Jagdausübung gilt als in Zusammenhang mit dieser. Die Waffe darf hier nur nicht schussbereit sein.

Überlassen setzt aktives handeln (übergeben) vor.

Zum o.g. Fall liegt also kein Fehlverhalten vor.

Problem: VerwV empfiehlt Ausbau wesentlicher Teile. Hier ist der Transport/das führen dieser weiterhin problematisch.

Link to comment
Share on other sites

Hmm, sowas erinnert mich dann an Begehen durch Unterlassen und ähnliche Konstruktionen...

[h=3]§ 8 Ordnungswidrigkeitengesetz

Begehen durch Unterlassen[/h] Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

[h=3]§ 13 StGB

Begehen durch Unterlassen[/h] (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Link to comment
Share on other sites

Diskussion:

Scholzen: ich schon wieder. Führen einer Trommel ist waffenscheinpflicht. Kommentare sehen das unterschiedlich. Klarstellung durch Gesetzgeber ist dringend nötig.

Erhöht die Anzahl erlaubnispflichtiger Teile die Anzahl der Waffen unter Aufbewahrungsblickpunkten?

Nils Heinrich: Waffe mit fehlenden wesentlichen Teilen haben weiter Drohpotential, hier sollte hier auch das Führen weiterhin bestraft werden können.

Pieper: Schlagbolzen rausnehmen, somit nicht unbedingt entfernen eines wesentliches Teil nötig.

Waffensicherungssystem für den Transport einführen? 2012 wurde dafür keine Notwendigkeit gesehen, da kein Fall bekannt ist das eine Waffe beim Transport abhanden gekommen ist.

Schusswaffe kann zu 99% nur vorsätzlich verletzten, Fahrzeuge fast nur fahrlässig.

Busche: Zählung der Teile: 1976 BundesDrucksache: die Zahl der Waffen wird durch wesentliche Teile nicht erhöht. Bei der Zählung wird ausdrücklich auf Lang- und Kurzwaffen Bezug genommen. Ein wesentliches Teil ist keine Lang- oder Kurzwaffe.

W.Dicke: Regelung für Anscheinswaffen. Bin Initiator. Begründung "Missbilligung" im Begründung zum Gesetzestext ist neu da Geschmacksfrage.

Frage zu 13(6): wie dehnbar im Zusammenhang mit der Jagd? Gundsatz: kein räumliche Grenze.

jede Änderung schlägst auf Kontrollen durch. Änderungen sind schwer an Kollegen auf der Straße zu vermitteln.

Faktische Zugriffsmöglichkeit Dritter ist keine willentliche (aktive) Überlassung.

Fortschreibung des Waffenrechts ist nötig und behindert nicht Kontrollen.

Kontrollen müssen nicht 100% richtig und gerichtsfest sein.

Behörden fehlt der Mut Entscheidungen als falsch zu revidieren.

Auch Teile erlaubnisfreier Waffen unterliegen den Voraussetzungen zum Führen wieder zugehörige Waffe.

Problem: Lauf ohne Patronenlager ein wesentliches Teil? Ist nur in der VerwV geregelt.

Lücke vorhanden. Fälle des Umbaus von freien Waffen mit diesen "freien" Läufen bekannt.

Göpper: überlassen erfordert Willen.

Problem: Tag der offenen Tür und behördenschiessen: überlassen an Personen mit waffenverbot?

Link to comment
Share on other sites

So, Vortrag von Dr. Röger nur zum Schluss mitbekommen, vorher Besichtigung der Lehrmittelsammlung.

Fotos dazu später.

Zum Vortrag: die Besitzverbote im Waffenrecht sind problematisch, da keine wirkliche Begründung für diesen Grundrechtseingriff durch den Gesetzgeber gegeben wird. Zahlenmaterial zur Delektrelevanz dieser Gegenstände liegt nicht vor. So ist z.B. das Verbot von Butterfly Messer nirgends wirklich begründet.

Ebenfalls problematisch ist die Einbeziehung "anderer Gegenstände" in das Waffengesetz.

Zum Teil wird ein unbestimmter Begriff (anerkannter Zweck) durch einen anderen Erklärt. Hier fehlt es an Bestimmtheit.

Die Gesetze sind anlassbezogen unsauber gemacht worden und so nicht in sich schlüssig.

Zur verfassungsmäßigen Beurteilung des 42a wird in der Referatesammlung noch ein Artikel erschein, der Referent ist aber verhindert.

Es scheint nicht geboten ein Gesetz zu verschärfen weil es nicht befolgt wird (lauter Applaus) wie im Fall nach Winneden passiert.

Link to comment
Share on other sites

Im Nordmagazin oder wie das in SH heißt haben sie eben gezeigt' date=' dass die Bannenberg als Referentin auf der Veranstaltung dort mal wieder alles Übel an den Sportschützen festgemacht hat. Gab es da Reaktionen drauf?[/quote']

Nein, ist hier nicht zur Sprache gekommen. Eventuell kann DTS was dazu sagen ob das gestern Abend noch Thema war.

Link to comment
Share on other sites

Sigrun Ullrich

Bundeszollverwaltung

Waffenausfuhren - rechtliche und tatsächliche Aspekte unter Berücksichtigung aktueller Rechtsentwicklungen

Feuerwaffenverordnung ist geltendes Recht

Überlagert das Waffenrecht

Ausfuhrgenehmigungspflicht in Drittländer

"Jede Waffe im Drittland ist eine gute Waffe, da nicht im Schengen Bereich"

Anwendungsbereich im Anhang I

Drittländer sind Länder die nicht zum Schengenraum gehören.

Verbringen kontra Mitnahme

Waffe ohne Besitzer dabei ist in der Regel verbringen.

Antik ist und der Feuerwaffenverordnung Herstellung vor 1899

Wiederausfuhr ist Ausfuhr nach Einfiuhr zwecks Begutachtung, Messe, Veredelungen sofern im Besitz einer nicht EU Person

Link to comment
Share on other sites

Einfuhr ist selbst bei kurzzeitigem Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens gegeben.

Mitnahme in Drittländer erlaubnisfrei für Jäger und Sportschützen

Wenn Waffen nach 24 WaffG gekennzeichnet

800 Schuss für Jäger

1200 Schuss für Sportschützen

Im persönlichen Gepäck

Grund muss glaubhaft gemacht werden

Link to comment
Share on other sites

Problem: Waffe in den USA aufgegeben und soll nach Afrika. Umsteigen in Frankfurt.

Einfuhrbescheinigung nach Deutschland erforderlich.

Unverständnis bei den Amerikanern.

Bundesemissionschutzgesetz nimmt Kleinkaliber teilweise aus Lärmschutzvorschriften aus.

Bundeswehr freut sich, da alles unter 20mm ist dort Kleinkaliber.

Link to comment
Share on other sites

Create an account or sign in to comment

You need to be a member in order to leave a comment

Create an account

Sign up for a new account in our community. It's easy!

Register a new account

Sign in

Already have an account? Sign in here.

Sign In Now
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)