Tomka Posted June 7, 2014 at 08:14 AM Share Posted June 7, 2014 at 08:14 AM Kann jemand mir weiterhelfen? Die Waffenbehörde will mir jetzt meine WBKs abnehmen:teufel:, nachdem ich als Geschäftsführer meiner eigenen in Konkurs gegangenen GmbH, wegen nicht zahlender Kunden und dadurch verspäteten Privatzahlungen an die Gläubiger der GmbH, zu 190 Tagessätzen wegen Konkursverschleppung vom Gericht im Dezember 2013 verurteilt wurde.http://www.gunboard.de/images/smilies/teufel029.gif Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted June 7, 2014 at 08:24 AM Share Posted June 7, 2014 at 08:24 AM Haste Pech! Blöd ist diese sachfremde Gesetzgebung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted June 7, 2014 at 08:30 AM Share Posted June 7, 2014 at 08:30 AM Kann jemand mir weiterhelfen? Die Waffenbehörde will mir jetzt meine WBKs abnehmen:teufel:, nachdem ich als Geschäftsführer meiner eigenen in Konkurs gegangenen GmbH, wegen nicht zahlender Kunden und dadurch verspäteten Privatzahlungen an die Gläubiger der GmbH, zu 190 Tagessätzen wegen Konkursverschleppung vom Gericht im Dezember 2013 verurteilt wurde.http://www.gunboard.de/images/smilies/teufel029.gif Da kannst Du nur eins tun: durchklagen bis zum BGH! Falls die 190 TS dann bestätigt werden sollten, hast Du leider Pech gehabt. Dann würde ich an Deiner Stelle die Waffen bei einem Berechtigten (Waffenhändler) einlagern lassen, die gesetzlichen 5 Pflichtjahre abwarten und dann neue WBK beantragen. GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted June 7, 2014 at 09:54 AM Share Posted June 7, 2014 at 09:54 AM Ist das Urteil schon rechtskräftig ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted June 8, 2014 at 07:35 AM Share Posted June 8, 2014 at 07:35 AM Da kannst Du nur eins tun: durchklagen bis zum BGH! Falls die 190 TS dann bestätigt werden sollten, hast Du leider Pech gehabt. Dann würde ich an Deiner Stelle die Waffen bei einem Berechtigten (Waffenhändler) einlagern lassen, die gesetzlichen 5 Pflichtjahre abwarten und dann neue WBK beantragen. GRUß Oder Lebenspartner die WBK Bedingungen erfüllen lassen. Ab dann können die Waffen wieder im Haus bleiben. Die Werte bleiben in der Familie. Man hat weiter Umgang, kann gemeinsam auf den Stand fahren, usw. Ein WBK Inhaber (auch wenn es die Ehefrau ist) sollte einem die Waffen aufbewahren können. Eine 4mmM20 WBK ist ohne großen Zeitverzug zu bekommen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted June 8, 2014 at 08:06 AM Share Posted June 8, 2014 at 08:06 AM Mal schauen, wie die Rechtslage sich darstellt. Man beachte den letzten fettgedruckten Absatz. Waffengesetz § 5 (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die 1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat, ... zu einer ... Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen ... rechtskräftig verurteilt worden sind WaffVwV § 5 Absatz 2 nennt die Fälle der Regelunzuverlässigkeit. Hier wird die Unzuverlässigkeit widerlegbar vermutet. Die Behörde hat strafgerichtliche Feststellungen allenfalls dann ihrer Entscheidung nicht oder doch nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde zu legen, wenn für sie ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. Eine Unterscheidung danach, ob die begangene Straftat aus dem beruflichen Umfeld des Verurteilten herrührt, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Auch die Heranziehung einer Verurteilung aus der Vergangenheit verletzt keine Aspekte des Vertrauensschutzes des Antragstellers. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass im Einzelfall die Regelunzuverlässigkeitsvermutung ausnahmsweise durchbrochen werden kann. Die dazu vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung hat diesen Ausnahmefall z. B. dann angenommen, wenn sich aus der Straftat, aus dem Strafverfahren oder aus sonstigen gewichtigen Gründen ergibt, dass sich der vorliegende Fall deutlich von den normalen Fällen, in denen die Vorschrift anzuwenden ist, abweicht. Eine bisher tadelsfreie Lebensweise genügt dafür nicht, auch nicht die Begehung von Straftaten ohne Waffenbezug wie z. B. das Vorenthalten oder die Verurteilung von Arbeitsentgelt oder Betrug. Bei Verurteilungen, die nur im Regelfall und nicht absolut zur Unzuverlässigkeit führen, ist in jedem Einzelfall durch die Behörde zu prüfen, ob besondere Umstände ausnahmsweise den Schluss auf die Zuverlässigkeit zulassen. In Fällen, die keinen Waffen-, Gewalt- oder Trunkenheitsbezug haben (z. B. bei bloßen Vermögens- oder Abgabedelikten) soll besonders genau geprüft werden, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt. ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
johann Posted June 8, 2014 at 08:32 AM Share Posted June 8, 2014 at 08:32 AM Sorry, aber bei 190 Tagessätzen bist Du deutlich über die Fahrlässigkeit hinaus und auch über die 60 TS bei denen es eben meist zum Widerruf kommt. Bliebe Dir überhaupt die finanzielle Möglichkeit weiter den Schießsport auszuüben? Johann Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted June 8, 2014 at 09:28 AM Share Posted June 8, 2014 at 09:28 AM Ist er eben nicht. Die Behörde hat das als Einzelfall zu prüfen. Tomka, hast Du schon den Behördenbescheid ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
johann Posted June 8, 2014 at 04:37 PM Share Posted June 8, 2014 at 04:37 PM Ist er eben nicht. Die Behörde hat das als Einzelfall zu prüfen. Bevor Tomka trotz Insolvenz für erstmal für einen runden Tausender Vorkasse vors Verwaltungsgericht geht, sollte er sich erstmal an einen Fachanwalt wenden. Nur mal als Vergleich, für eine Trunkenheitsfahrt werden hier in München zwischen 45 und 60 Tagessätze beim Ersttäter ausgelobt. Wenn 190 TS die WBK noch nicht entzogen wird, gewinnt der Spruch von der zuverlässigsten und meistüberwachten Personengruppe eine völlig neue Bedeutung. Johann Link to comment Share on other sites More sharing options...
JHS Posted June 8, 2014 at 05:20 PM Share Posted June 8, 2014 at 05:20 PM Um ehrlich zu sein, finde ich hier den Titel sehr irreführend. Den eigenen Betrieb bankrott gehen zu lassen, ist entschuldbar. Eine Insolvenzverschleppung, die mit 190TS bestraft wird, kann man aber nur vorsätzlich und nicht fahrlässig begehen. Hierbei werden ja etliche andere mitgeschädigt und das wissentlich. Link to comment Share on other sites More sharing options...
pgj Posted June 8, 2014 at 05:27 PM Share Posted June 8, 2014 at 05:27 PM JHS, da kann ich Dir nur zustimmen. Ich habe da so ein Gefühl, als wenn da Absicht dahinter steckt. Und dann wäre die Zuverlässigkeit doch Arg anzuzweifeln. Eine Insolvenzverschleppung ist kein Kavaliersdelikt, so nach dem Motto: "Upps, habe ja garnicht gewust wie es um meine Firma steht." Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted June 8, 2014 at 05:28 PM Share Posted June 8, 2014 at 05:28 PM Um ehrlich zu sein, finde ich hier den Titel sehr irreführend. Den eigenen Betrieb bankrott gehen zu lassen, ist entschuldbar. Eine Insolvenzverschleppung, die mit 190TS bestraft wird, kann man aber nur vorsätzlich und nicht fahrlässig begehen. Hierbei werden ja etliche andere mitgeschädigt und das wissentlich. Bist Du Dir da sicher? Bei der üblichen Freistiljustiz in den unteren Instanzen? GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
johann Posted June 8, 2014 at 05:50 PM Share Posted June 8, 2014 at 05:50 PM Bist Du Dir da sicher? Bei der üblichen Freistiljustiz in den unteren Instanzen? Angenommen es wäre so, solle man ihn fragen ob er dann wirklich keine andere Probleme als seine WBK hat. Johann Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tomka Posted June 9, 2014 at 07:42 AM Author Share Posted June 9, 2014 at 07:42 AM Ich hatte das Problem, dass mein Insolvenzanwalt mich nicht darüber aufgeklärt hatte, dass ich selbst auch noch einen Antrag auf Insolvenz hätte stellen müssen. Er verbat mir die offene Verbindlichkeit zu zahlen, und er selbst hatte die eingezogenen Gelder für seine eigene Kosten verwendet, und 40.000 Euro Forderungen verjähren lassen. Selbst mein Anwalt hatte nur Kopfschütteln für das Urteil übrig, aber in Berufung zu gehen empfand er als gefährlich, weil der Richter kein Verständnis für meinen Schiess-Sport hatte. Ich hatte achtmal mit meinem Privatgeld Gläubiger der GmbH bezahlt, aber erst nach einer Zahlungsfrist nach drei Wochen, damit hatte ich zwar ein positives Eigenkapital, auch der Staatsanwalt hatte festgestellt, dass ich meine Firma nicht belastet hatte, da ich auf mein Geschäftsführergehalt zu gunsten der Gläubiger verzichtet hatte, aber laut Gesetz habe ich acht mal durch den Zahlungsverzug Insolvenzverschleppung begangen. Das Gericht hatte zwei Verhandlungstage benötigt, um am Ende zu diesem Urteil zu kommen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tomka Posted June 9, 2014 at 07:50 AM Author Share Posted June 9, 2014 at 07:50 AM Ich habe bereits durch meinen Anwalt Widerspruch gegen den Entzugsbescheid der Wbks einlegen lassen, da dieser ebenfalls der Meinung ist, das die Behörde hier genauer die Verhältnismäßigkeit prüfen muss, da ich seit 1994 den Schießsport ausübe, und noch nie Anlass gegeben hatte an meiner Zuverlässigkeit zweifel aufkommen zu lassen. Leider habe ich beruflich wenig Freunde in den Amtsstuben, da ich oft Mandate gegen Steuerbehörden vertreten muss. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 9, 2014 at 08:18 AM Share Posted June 9, 2014 at 08:18 AM Ersteinmal solltest Du Dir einen neuen Anwalt suchen, der den Ersten wegen falscher Beratungsleistungen verklagt. Dann einen FACHanwalt für Waffenrecht hinzuziehen. Ich fürchte allerdings, dass die ein- bzw. dreimonatige Einspruchsfrist verjährt ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 9, 2014 at 08:22 AM Share Posted June 9, 2014 at 08:22 AM Nachtrag: Einen Fachanwalt für Insolvenzrecht gibt es imho auch. Der wäre sicherlich geeigneter als der Knöllchenzurechtbieger von nebenan. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tomka Posted June 9, 2014 at 11:14 AM Author Share Posted June 9, 2014 at 11:14 AM Mein jetziger Anwalt ist ebenfalls Fachanwalt für Insolvenzrecht, der andere Anwalt wurde mir vom Amtsgericht vor die Nase gesetzt! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 11, 2014 at 05:59 AM Share Posted June 11, 2014 at 05:59 AM Auch Pflichtverteidiger müssen korrekt beraten, ansonsten -> Fall für die anwaltliche Haftpflichtversicherung. Wenn Du also die Aussagen belegen kannst, kann ich Dir nur raten, den zu verklagen. So kann man zum Einen evtl. noch etwas finanziellen Ausgleich erhalten, zum Anderen evtl. vor den Behörden/ Gerichten eine Prüfung des Entzugs erwirken. Und wenn es über den Neuantrag ist und die Absage mittels rechtsmittelfähigem Bescheids kommt und man dann klagt. Parallel dazu das Insolvenzverfahren und das Urteil in nächster Instanz prüfen lassen. Da scheinst Du ja dabei zu sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
xhbkx Posted June 11, 2014 at 01:29 PM Share Posted June 11, 2014 at 01:29 PM Genrell wird dir hier keiner helfen können. Das einzige was bleibt ist einen Anwalt wegen dem ersten Anwalt aufzusuchen. Und einen Anwalt für das Waffenrecht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted June 11, 2014 at 01:49 PM Share Posted June 11, 2014 at 01:49 PM Auf gut Deutsch: Du wirst eine Menge Kohle in die Hand nehmen müssen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
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