98er Posted February 12, 2005 at 08:29 PM Share Posted February 12, 2005 at 08:29 PM Ich hab mal wieder 'ne Frage. Im Schützenverein wurde diskutiert, ob man nach dem neuen Waffengesetz aus einer .357 mag. jetzt noch .38 Munition verschiessen dasf oder nicht. Ein Bekannter meinte, daß die Waffe dann auch für .38er beschoßen sein muß. Ich halte das für überflüssig, weil der .357 er Beschuß doch stärker ist und ausreichen muß. Wer weiß wie's richtig ist. Vielen Dank schon im voraus. Wolfgang Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted February 12, 2005 at 08:40 PM Share Posted February 12, 2005 at 08:40 PM das durfte man schon immer, nur der Erwerb von .38 special auf MEB .357 Mag wurde unterschiedlich gehandhabt. Ich habe z.B. als MEB für einen .357 Mag Revolver in der Muni-Spalte stehen "auch .38 special" sonst hätte ich nur .357 bekommen. Genauso ist es mit den Flinten in 12/76 - da wird selbstverständlich mit 12/70 oder 12/67,5 geschossen . Gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
rugerclub Posted February 13, 2005 at 10:40 AM Share Posted February 13, 2005 at 10:40 AM Derzeit ist in Berlin ein entsprechendes Verfahren anhängig, das aber eingestellt wurde. Der dort zuständige Sachbearbeiter hatte das anders gesehen - jetzt bekommt er die Quittung dafür Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted February 14, 2005 at 10:23 AM Share Posted February 14, 2005 at 10:23 AM Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) Stand: 25.1.05 Zu § 10: Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen 10.9 Inhaber von WBK sind berechtigt, Munition für die in der WBK eingetragenen Schusswaffen zu erwerben und zu besitzen (§ 10 Abs. 3 Satz 1). Die Erlaubnis wird jeweils bezogen auf eine einzelne Schusswaffe erteilt. Sie um-fasst auch beschussrechtlich für die Schusswaffe zugelassene Munition mit gleichem oder geringerem Gasdruck (Beispiel: Kal. .38 Spezial und .38 Spezial WC für Waffe .357 Magnum, nicht jedoch .357 Magnum für Waffe Kal. .38 Spezial oder .38 Spezial WC). Einer gesonderten Eintragung der zulässigen Kaliber bedarf es nicht. Im Zweifelsfall hat der Antragsteller der Behörde eine Bescheinigung eines Beschussamtes über die Geeignetheit der Munition vorzulegen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hoss Posted February 14, 2005 at 11:29 AM Share Posted February 14, 2005 at 11:29 AM Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) Stand: 25.1.05 Hm, würd mich mal interessieren, gibts überhaupt eine Wumme bei der das vom Patronenlager überhaupt geht ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted February 14, 2005 at 12:33 PM Share Posted February 14, 2005 at 12:33 PM Hi Hoss, es geht um den Erwerb und nicht um die techn. Möglichkeit. BTW - das lange Elend passt da bestimmt net rein :mrgreen: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest MarcDW Posted February 14, 2005 at 01:09 PM Share Posted February 14, 2005 at 01:09 PM Wuerde mich nicht wundern, dass dieser Sachbearbeiter das gleiche Spiel mit .44 Mag und .44 Spl noch einmal durchspielt! :mrgreen: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hoss Posted February 14, 2005 at 03:05 PM Share Posted February 14, 2005 at 03:05 PM Hi Hoss, es geht um den Erwerb und nicht um die techn. Möglichkeit. BTW - das lange Elend passt da bestimmt net rein :mrgreen: Schon klar, aber wenn es schon technisch sinnlos ist, muss man es auch noch schriftlich fixieren ? typisch teutsch Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted February 14, 2005 at 05:30 PM Share Posted February 14, 2005 at 05:30 PM also da kenne ich sinnlosere Sachen ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Cartridgemaster Posted November 14, 2007 at 10:26 PM Share Posted November 14, 2007 at 10:26 PM Hannover - Ein Juwelier darf zum eigenen Schutz Waffen tragen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat am Montag einer Klage eines Schmuckhändler-Ehepaares aus Hannover auf Erteilung von zwei Waffenscheinen stattgegeben. Die besondere Art des Betriebs rechtfertige diese Entscheidung. Der Juwelier hatte erklärt, seine Frau und er seien besonders gefährdet, wenn sie mit der Ware zu Messen und Ausstellungen fahren würden. Die Stadt Hannover hatte es abgelehnt, den Waffenschein auszustellen und vorgeschlagen, den Schmuck von einem Werttransport-Unternehmen versenden zu lassen."Den Schmuck von A nach B zu versenden ist für uns nicht praktikabel, da wir auf dem Weg zu den Messen grundsätzlich Kunden und Geschäftsleute besuchen", betonte der Juwelier in der Verhandlung. Dort würden sie Schmuck verkaufen und einkaufen. Diese Geschäfte liefen auch immer mit Barzahlung, so dass seine Frau und er oft hohe Geldbeträge mit sich führten. Diese Besonderheit des Geschäfts erlaube es nicht, einen Sicherheitsdienst zu beauftragen, befand der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung.Die Alternative, dass ein Sicherheitsdienst das Juwelier-Ehepaar begleitet, komme aus wirtschaftlichen Aspekten nicht in Betracht. Die Kosten der Bewachung dürften den zu erwartenden Gewinn nicht übersteigen, betonte das Gericht. Laut Auflage der Versicherung müssten zudem zwei bewaffnete Personen bei den Schmuck-Transporten dabei sein. Das sei schlicht zu teuer.Der Juwelier besaß seit 1988 einen Waffenschein und eine Waffe. Die Stadt Hannover, die im Januar 2005 die Zuständigkeit für die Erteilung übernommen hatte, lehnte eine Verlängerung ab. Vertreter der Stadt erklärten, dass sie zwar eine besondere Gefährdung von Juwelieren sähen, jedoch keine Waffenscheine deshalb ausstellen würden. http://www.welt.de Link to comment Share on other sites More sharing options...
dr.magnum Posted November 14, 2007 at 10:32 PM Share Posted November 14, 2007 at 10:32 PM Hmm bei uns hat jeder Händler seine Waffe unterm Regal Link to comment Share on other sites More sharing options...
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