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Enteignung von Waffen durch Behörde aufgrund fehlenden Bedürfnisses


Beretta92FS

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Na also, da haben wir doch was:

§ 58 Altbesitz

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.

Was heißt das ? Nachfolgend wurde in § 58 nichts weiter zum Widerruf einer WBK bestimmt. Also gilt hier das bisherige Waffengesetz weiter. Ein Widerruf einer WBK, die vor der Neufassung 2003 ausgestellt wurde, darf nicht auf Grund des vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses widerrufen werden.

So einfach ist das.

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Nein, andere Baustelle. Da geht es um erlaubnispflichtig gewordene Schusswaffen, die vor 1972 erworben wurden. Hat nix mit der jetzigen Problemstellung zu tun.

Eben nicht. "gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort"

Hier ist das alte Waffengesetz. Genau das, das in § 58 angesprochen wird.

http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Altes%20Waffenrecht/Geltendes_Waffengesetz.pdf

Und nun schauen wir mal den § 28 an. "Die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt wird unbefristet erteilt."

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Keule, glaube mir. Altbesitz ist eine gänzlich andere Baustelle und Dein herausgerissenes Zitat hat mit diesem Fall nicht im Geringsten etwas zu tun.

Altbesitz ist ein Sondertatbestand, der mit Einführung des neuen Waffengesetzes von 1972 nötig geworden war. Darunter fielen u.a. auch Maschinenwaffen.

Na, dann lies Dir den § 58 mal komplett durch. Da geht es nämlich nicht um den Besitz von vor 72, sondern auch um Kriegswaffen, illegal besessene Waffen, Munition etc.

Also nix mit Sondertatbestand. Es geht hier um alle waffenrechtlichen Erlaubnisse.

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Und ? Was ist eine WBK ? Eine waffenrechtliche Erlaubnis. Und da sie vor der Neufassung erworben wurde, gilt sie weiter. Mit allen damit in Verbindung stehenden Paragraphen. Eben weil nichts anderes bestimmt wurde.

Nein. Es geht in Deinem 58'er vor allem darum, nach der jeweiligen Gesetzesänderung nun verbotene Waffen, Munition oder Gegenstände wieder zu legalisieren und den Behörden eine Handlungsmöglichkeit zu geben. Das hat mit dem obigen Thema nicht im Geringsten etwas zu tun. Also Back to Topic.

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Denkt mal an den Fall mit der Anwältin, die das Haus sprengen wollte, da stand auch in der Pressemeldung, das Sie ihre SpoWaff aufgrund der Erteilung vor 2003 rechtens behalten hat.

Jein. Solange, wie von mir oben schon angeführt, keine wesentlichen Gründe für eine weitere Bedürfnisprüfung vorliegen, ist das so in Ordnung. Da unser Threadstarter ggü. der Behörde allerdings diese Aussage getätigt hat, hat er die Falltür ein Stück weiter aufgestoßen.

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................

Damit ich nicht falsch verstanden werde: Ich habe absolut nichts dagegen wenn Waffen mit einem Blockiersystem ausgerüstet werden müssen, wenn diese nicht mehr zum Einsatz kommen. Sicherheit geht vor. Der zwanghafte Verkauf oder die Zerstörung der Waffe ist aber ein derart massiver Eingriff des Staates in das Eigentumsrecht eines jeden Bürgers, der eindeutig zu weit geht.

...............

Du vielleicht :nar:, aber ich und viele andere schon bzw. mit welcher Begründung !!!!

wie möchte der Herr das belegen ?

Als Sportschütze der jetzt eine zeitlang pausiert erhöht sich mit dem Blockiersystem nun die Sicherheit ?

Sorry ich muss feststellen hier ist was blockiert :jaja: , wohl einen Clown gefrühstückt

Schon mit dieser Aussage kommen mir Zweifel ob es sich hier nicht um einen Troll handelt !

Sachlich betrachtet, gibt es wohl sinnvollerweise nur einen Rat ! Sich einfach anwaltlich zu beraten lassen.

(wichtiger Faktor keinen Wald und Wiesen Anwalt, sondern einen mit Fachbereich Waffenrecht).

Ein Beratungsgespräch kostet nicht die Welle ...

Und lass das Gelaber mit dem Blockiersystem, das einzige was den SB beruhigter schlafen läßt,sich vielleicht den Munitionserwerb streichen zu lassen, ordnungsgemäße Aufbewahrung wird durch Tresor Stufe B oder höher nachgewiesen und gut ist.

over and out

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Das Einzige im §58, was aktuell für Sportschützen, die vor dem 01.04.2003 eine Gelbe WBK (also die alte Gelbe) ausgestellt bekommen haben, interessant ist, ist das bei Füllung aller acht Zeilen ein Folgedokument auf Basis alter Rechtslage ausgestellt wird. Vorteil: Der Nachweis der Verwendung der Waffe für Disziplinen eines anerkannten Schießsportverbandes entfällt.

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schrieb El Marinero:
So wie ich das sehe, geht es jetzt erst mal nicht um Trainingseinheiten, sondern um die Enteignung durch die Hintertür von einem Sportschützen, der momentan kein Bedürfnis nachweisen kann. .

Enteignung durch die Hintertür = sehe ich genau so.

Entschuldigung, die zugegeben wichtigen Daten habe ich im Eifer und der Länge meines Textes vergessen.

Wann wurde die WBK ausgesellt? 1993

Welche Waffen sind eingetragen? Eine Beretta92FS und eine KK Beretta.

Welches Bedürfnis lag zu Grunde? Sportschütze.

Wenn Sportschütze, von wann bis wann aktv? Geschossen habe ich eigentlich schon immer. Als Kind mit Steinschleuder und an Fasnacht mit den üblichen Scheckschußpistolen.

In der Jugend der obligatorische Luftgewehrverein. 1993 kam dann die WBK für die KK Beretta und kurz darauf für die 9mm Beretta92FS.

Das genau Datum meiner Abmeldung aus dem Verein kann ich nicht sagen. Ist schon ein paar Jahre her. Bis es zeitlich kaum mehr ging, schoß ich hin und wieder als Gastschütze ein paar Magazine leer.

An dieser Stelle möchte ich mich schon einmal ganz herzlich für eure Hilfe und Anteilnahme bedanken.

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