El Marinero Posted June 14, 2014 at 04:37 PM Share Posted June 14, 2014 at 04:37 PM Na also, da haben wir doch was: § 58 Altbesitz (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Was heißt das ? Nachfolgend wurde in § 58 nichts weiter zum Widerruf einer WBK bestimmt. Also gilt hier das bisherige Waffengesetz weiter. Ein Widerruf einer WBK, die vor der Neufassung 2003 ausgestellt wurde, darf nicht auf Grund des vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses widerrufen werden. So einfach ist das. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 14, 2014 at 04:40 PM Share Posted June 14, 2014 at 04:40 PM Nein, andere Baustelle. Da geht es um erlaubnispflichtig gewordene Schusswaffen, die vor 1972 erworben wurden. Hat nix mit der jetzigen Problemstellung zu tun. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted June 14, 2014 at 04:44 PM Share Posted June 14, 2014 at 04:44 PM Ich bin mir lediglich sicher, dass rückwirkend von 2009 keine "Wettkampfbeteiligung" für Waffen über das Grundbedürfnis hinaus nachgewiesen werden muss. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 14, 2014 at 05:03 PM Share Posted June 14, 2014 at 05:03 PM Ich bin mir lediglich sicher, dass rückwirkend von 2009 keine "Wettkampfbeteiligung" für Waffen über das Grundbedürfnis hinaus nachgewiesen werden muss. Das steht so in der Einführung der WaffVwV. Inwieweit dies rechtsverbindlich ist, vermag ich nicht zu sagen (Autorenmeinung?). Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted June 14, 2014 at 05:07 PM Share Posted June 14, 2014 at 05:07 PM Nein, andere Baustelle. Da geht es um erlaubnispflichtig gewordene Schusswaffen, die vor 1972 erworben wurden. Hat nix mit der jetzigen Problemstellung zu tun. Eben nicht. "gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort" Hier ist das alte Waffengesetz. Genau das, das in § 58 angesprochen wird. http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Altes%20Waffenrecht/Geltendes_Waffengesetz.pdf Und nun schauen wir mal den § 28 an. "Die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt wird unbefristet erteilt." Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted June 14, 2014 at 05:10 PM Share Posted June 14, 2014 at 05:10 PM Beretta92FS, jetzt kopiere mal den Widerrufsbescheid, mach die persönlichen Daten unlesbar und stell ihn hier mal ein! Allerdings würde mich jetzt mal interessieren, welche Behörde das ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 14, 2014 at 05:11 PM Share Posted June 14, 2014 at 05:11 PM Keule, glaube mir. Altbesitz ist eine gänzlich andere Baustelle und Dein herausgerissenes Zitat hat mit diesem Fall nicht im Geringsten etwas zu tun. Altbesitz ist ein Sondertatbestand, der mit Einführung des neuen Waffengesetzes von 1972 nötig geworden war. Darunter fielen u.a. auch Maschinenwaffen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted June 14, 2014 at 05:16 PM Share Posted June 14, 2014 at 05:16 PM Darum gehts aber nicht, er hat die Dinger ja als SpoSchü auf WBK erworben.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted June 14, 2014 at 05:20 PM Share Posted June 14, 2014 at 05:20 PM Keule, glaube mir. Altbesitz ist eine gänzlich andere Baustelle und Dein herausgerissenes Zitat hat mit diesem Fall nicht im Geringsten etwas zu tun. Altbesitz ist ein Sondertatbestand, der mit Einführung des neuen Waffengesetzes von 1972 nötig geworden war. Darunter fielen u.a. auch Maschinenwaffen. Na, dann lies Dir den § 58 mal komplett durch. Da geht es nämlich nicht um den Besitz von vor 72, sondern auch um Kriegswaffen, illegal besessene Waffen, Munition etc. Also nix mit Sondertatbestand. Es geht hier um alle waffenrechtlichen Erlaubnisse. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 14, 2014 at 05:21 PM Share Posted June 14, 2014 at 05:21 PM Darum gehts aber nicht, er hat die Dinger ja als SpoSchü auf WBK erworben.... Mein Reden. Sag' das unserem Ostfriesen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted June 14, 2014 at 05:23 PM Share Posted June 14, 2014 at 05:23 PM Darum gehts aber nicht, er hat die Dinger ja als SpoSchü auf WBK erworben.... Und ? Was ist eine WBK ? Eine waffenrechtliche Erlaubnis. Und da sie vor der Neufassung erworben wurde, gilt sie weiter. Mit allen damit in Verbindung stehenden Paragraphen. Eben weil nichts anderes bestimmt wurde. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 14, 2014 at 05:29 PM Share Posted June 14, 2014 at 05:29 PM Und ? Was ist eine WBK ? Eine waffenrechtliche Erlaubnis. Und da sie vor der Neufassung erworben wurde, gilt sie weiter. Mit allen damit in Verbindung stehenden Paragraphen. Eben weil nichts anderes bestimmt wurde. Nein. Es geht in Deinem 58'er vor allem darum, nach der jeweiligen Gesetzesänderung nun verbotene Waffen, Munition oder Gegenstände wieder zu legalisieren und den Behörden eine Handlungsmöglichkeit zu geben. Das hat mit dem obigen Thema nicht im Geringsten etwas zu tun. Also Back to Topic. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gatopardo Posted June 14, 2014 at 06:42 PM Share Posted June 14, 2014 at 06:42 PM Hier im Forum gibt es eine Rechtsanwaltsliste. Empfehlen kann ich auch Dr. Florian Asche, Hamburg oder Dr. jur. Hans Scholzen, Düsseldorf, beide ausgewiesene Experten im Waffenrecht. Aber haben die auch Islamkunde studiert ? Ich denke, das macht sich heutzutage gut :laugh1: GP Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 14, 2014 at 06:47 PM Share Posted June 14, 2014 at 06:47 PM Tut mir leid, aber diesen extrem gehaltvollen und zum Thema passenden Beitrag verstehe ich nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted June 14, 2014 at 07:57 PM Share Posted June 14, 2014 at 07:57 PM Das hat mit dem obigen Thema nicht im Geringsten etwas zu tun. Also Back to Topic. Ich geb's auf. Du willst nicht begreifen. Aber wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted June 14, 2014 at 08:28 PM Share Posted June 14, 2014 at 08:28 PM Denkt mal an den Fall mit der Anwältin, die das Haus sprengen wollte, da stand auch in der Pressemeldung, das Sie ihre SpoWaff aufgrund der Erteilung vor 2003 rechtens behalten hat. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted June 14, 2014 at 08:36 PM Share Posted June 14, 2014 at 08:36 PM Ich bin mir da ganz und gar nicht sicher. Ich meine auch das es anderslautende Urteile gab. Ich suche aber gerade auch nicht danach Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 14, 2014 at 09:27 PM Share Posted June 14, 2014 at 09:27 PM Denkt mal an den Fall mit der Anwältin, die das Haus sprengen wollte, da stand auch in der Pressemeldung, das Sie ihre SpoWaff aufgrund der Erteilung vor 2003 rechtens behalten hat. Jein. Solange, wie von mir oben schon angeführt, keine wesentlichen Gründe für eine weitere Bedürfnisprüfung vorliegen, ist das so in Ordnung. Da unser Threadstarter ggü. der Behörde allerdings diese Aussage getätigt hat, hat er die Falltür ein Stück weiter aufgestoßen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 14, 2014 at 09:43 PM Share Posted June 14, 2014 at 09:43 PM https://www.jusmeum.de/urteil/vg_düsseldorf/9df94b09e92624ce2f2d0129881997da4637e9e7529a579eca131bb4bba1c31d?page=1 Da ist der Sportschütze nur aufgrund von Nachweisen aus dem Dilemma rausgekommen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sonnengott Posted June 14, 2014 at 09:51 PM Share Posted June 14, 2014 at 09:51 PM ................ Damit ich nicht falsch verstanden werde: Ich habe absolut nichts dagegen wenn Waffen mit einem Blockiersystem ausgerüstet werden müssen, wenn diese nicht mehr zum Einsatz kommen. Sicherheit geht vor. Der zwanghafte Verkauf oder die Zerstörung der Waffe ist aber ein derart massiver Eingriff des Staates in das Eigentumsrecht eines jeden Bürgers, der eindeutig zu weit geht. ............... Du vielleicht , aber ich und viele andere schon bzw. mit welcher Begründung !!!! wie möchte der Herr das belegen ? Als Sportschütze der jetzt eine zeitlang pausiert erhöht sich mit dem Blockiersystem nun die Sicherheit ? Sorry ich muss feststellen hier ist was blockiert , wohl einen Clown gefrühstückt Schon mit dieser Aussage kommen mir Zweifel ob es sich hier nicht um einen Troll handelt ! Sachlich betrachtet, gibt es wohl sinnvollerweise nur einen Rat ! Sich einfach anwaltlich zu beraten lassen. (wichtiger Faktor keinen Wald und Wiesen Anwalt, sondern einen mit Fachbereich Waffenrecht). Ein Beratungsgespräch kostet nicht die Welle ... Und lass das Gelaber mit dem Blockiersystem, das einzige was den SB beruhigter schlafen läßt,sich vielleicht den Munitionserwerb streichen zu lassen, ordnungsgemäße Aufbewahrung wird durch Tresor Stufe B oder höher nachgewiesen und gut ist. over and out Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 14, 2014 at 09:54 PM Share Posted June 14, 2014 at 09:54 PM Keine Panik, den Trollvorwurf kannst Du Dir sparen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 14, 2014 at 09:55 PM Share Posted June 14, 2014 at 09:55 PM Von 2010:03_waffg_novelle2009.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 14, 2014 at 10:06 PM Share Posted June 14, 2014 at 10:06 PM Ich bin mir da ganz und gar nicht sicher. Ich meine auch das es anderslautende Urteile gab. In den Entwürfen zur jetzigen WaffVwV war die 2003'er Regelung noch zu finden. Aus einem mir bisher nicht nachvollziehbarem Grund ist das ersatzlos gestrichen worden. Und zack, wieder eine Verschärfung mehr... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 14, 2014 at 11:07 PM Share Posted June 14, 2014 at 11:07 PM Das Einzige im §58, was aktuell für Sportschützen, die vor dem 01.04.2003 eine Gelbe WBK (also die alte Gelbe) ausgestellt bekommen haben, interessant ist, ist das bei Füllung aller acht Zeilen ein Folgedokument auf Basis alter Rechtslage ausgestellt wird. Vorteil: Der Nachweis der Verwendung der Waffe für Disziplinen eines anerkannten Schießsportverbandes entfällt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Beretta92FS Posted June 15, 2014 at 11:23 PM Author Share Posted June 15, 2014 at 11:23 PM schrieb El Marinero: So wie ich das sehe, geht es jetzt erst mal nicht um Trainingseinheiten, sondern um die Enteignung durch die Hintertür von einem Sportschützen, der momentan kein Bedürfnis nachweisen kann. . Enteignung durch die Hintertür = sehe ich genau so. Entschuldigung, die zugegeben wichtigen Daten habe ich im Eifer und der Länge meines Textes vergessen. Wann wurde die WBK ausgesellt? 1993 Welche Waffen sind eingetragen? Eine Beretta92FS und eine KK Beretta. Welches Bedürfnis lag zu Grunde? Sportschütze. Wenn Sportschütze, von wann bis wann aktv? Geschossen habe ich eigentlich schon immer. Als Kind mit Steinschleuder und an Fasnacht mit den üblichen Scheckschußpistolen. In der Jugend der obligatorische Luftgewehrverein. 1993 kam dann die WBK für die KK Beretta und kurz darauf für die 9mm Beretta92FS. Das genau Datum meiner Abmeldung aus dem Verein kann ich nicht sagen. Ist schon ein paar Jahre her. Bis es zeitlich kaum mehr ging, schoß ich hin und wieder als Gastschütze ein paar Magazine leer. An dieser Stelle möchte ich mich schon einmal ganz herzlich für eure Hilfe und Anteilnahme bedanken. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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