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Verwahrung geladener Waffen nun grundsätzlich unzulässig


erik_fridjoffson

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Es gibt ein aktuelles Urteil zum verwahren geladener Waffen in einem Behältnis des Widerstandsgrades 0 der DIN/EN 1143-1

Am 03.03.2014 hat das BVerwG per Beschluss unter Verweis auf die allgemeinen Sicherheitsregeln beim Umgang mit Waffe nund Mun rechtskräftig entschieden, dass die Aufbewahrung geladener Waffen auch in einem Behältnis des Widerstandsgrades 0 der DIN/EN 1143-1 nicht zulässig ist, da dies als nicht sorgfältige Verwahrung anzusehen ist.

http://www.juraforum.de/forum/t/verwahrung-geladener-waffen-nun-grundsaetzlich-unzulaessig.483306/

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Primärquelle?

Anzweifeln tue ich das nicht. Ich lese nur gern mehr Details zu Sachverhalten.

Allgemein subsummiere ich das ganz selbstverständlich unter den sorgsamen Umgang mit Schusswaffen. Das ist bei den Zuverlässigkeitskriterien so angedacht.

In Zweifel ziehen das meist diejenigen, die meinen man dürfte daheim beliebig mit geladener Waffe rumlaufen, weil das ja nicht unters "Führen" fallen würde ;)

Da sag ich auch nur "Aua!"

Für mich ändert sich nichts, da ich weiterhin auf bauliche Sicherung in Verbindung mit B-Tresor und greifbarem Magazin im Stahlschrank setze.

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Uiuiui... heftig!

Betrifft mich nicht, weil ich keinen "0er" habe - aber wie oft haben wir schon gelesen, dass Leute zur häuslichen Verteidigung einen "0er" angeschafft haben um die Waffen so schnell einsetzen zu können?

Können diese doch weiterhin. Die Waffe sollte nur nicht geladen da drin stehen. Das Laden dauert ja nun wirklich nicht lange.

Israelische Personenschützer tragen ihre Waffe auch stets ungeladen.

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Israelische Personenschützer tragen ihre Waffe auch stets ungeladen.

Ungeladen oder unterladen? Ich habe es auch mal antrainiert bekommen, eine Waffe unterladen zu tragen. Beim Ziehen der Waffe wird durch Training automatisiert der Schlitten zurückgezogen und die Waffe fertiggeladen. das hat den Vorteil, das man sich nicht um eine Sicherung kümmern muss und bei SA Systemen wie die 1911er der Hahn gespannt ist.

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Ungeladen oder unterladen? Ich habe es auch mal antrainiert bekommen, eine Waffe unterladen zu tragen. Beim Ziehen der Waffe wird durch Training automatisiert der Schlitten zurückgezogen und die Waffe fertiggeladen. das hat den Vorteil, das man sich nicht um eine Sicherung kümmern muss und bei SA Systemen wie die 1911er der Hahn gespannt ist.

Genau so machen sie es und man verliert kaum Zeit ;)

Hier sieht man es direkt am Anfang

Hier bessere Qualität

http://www.bing.com/videos/search?q=israel+bodyguard+pistol+training&qpvt=israel+bodyguard+pistol+training&FORM=VDRE#view=detail&mid=65B90373E7F6B4AA9E4365B90373E7F6B4AA9E43

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Aber zurück zum Fall

Es besteht keinerlei Zweifel, dass die Aufbewahrung von Waffen in durchgeladenem Zustand grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG widerspricht.

Soweit kann ich folgen

Nur bei Beachtung dieser Maßgaben ist sichergestellt, dass Dritten die einfache Wegnahme von Waffen zum schnellen,

sofortigen Gebrauch erschwert wird. Die Maßgaben dienen im Übrigen auch dem Schutz des Berechtigten

Hier dann nicht mehr. Es ist doch bei dieser Begründung egal, ob das Magazin danbene liegt oder in der Waffe steckt. Der eigentliche Schutz ist der Tresor. Danach ist die Waffe einsatzbereit zu machen für Berechtigte oder Unberechtigte blitzschnell erledigt.

Die Leitsätze lassen vermuten, dass es um einige andere Punkte ging.

Leitsätze:

1. Die Verwendung für die Kaninchenjagd im eigenen Garten erfordert es nicht, dafür eine geladene Waffe bereit zu halten.

2. Sorgfältig und sicher werden die dem Waffenrecht unterliegenden Gegenstände - d.h. außer Waffen auch vom Waffenrecht umfasste Munition - nach

§ 13 AWaffV jedenfalls nur dann aufbewahrt, wenn sie vor dem unberechtigten Zugriff geschützt sind. Dem widerspricht die Aufbewahrung in einem Raum, der

ohne weiteres von Familienmitgliedern oder Hauspersonal betreten werden kann.

Wenn jemand Waffen für die SV vorhalten möchte, sollte er dies mal vor Gericht vorbringen. DIe vorgeschobene Kaninchenjagd scheint ein eher schlechter Aufhänger zu sein. Bei SV täte sich ein Gericht sicher schwerer mit der Begründung der Erforderlichkeit.

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Aber zurück zum Fall

Es ist doch bei dieser Begründung egal, ob das Magazin danbene liegt oder in der Waffe steckt. Der eigentliche Schutz ist der Tresor. Danach ist die Waffe einsatzbereit zu machen für Berechtigte oder Unberechtigte blitzschnell erledigt....

Das sage ich ja schon lange.

Die Aufbewahrungsvorschriften sind nicht wegen der unbefugten Wegnahme / Diebstahl so wie sie sind, sondern weil sie eine schnelle Verfügung für den LWB erschweren sollen.

Gleiches gilt in deutlicher Form auch für den Transport von der Wohnung zum Schießsand.

Alles andere ist einfach nur vorgeschoben.

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:nenene1:hola amigo Mutter,

deine Aussage trifft nicht zu...ich kann zwar jederzeit an meine, im Waffenschrank eingeschlossene, Waffen ran...habe aber MINDESTENS die gleichen Schwierigkeiten wie beim Transport:

Waffenschrank = Standraum aufsuchen, Schlüssel/Kombination für die Tür benutzen, Waffe und geladenes Magazin entnehmen, Magazin einführen, durchladen dann erst ist man bereit

Transport = Auto anhalten, vom Rücksitz den Rangebag greifen, Schlüssel vom Gürtel nehmen, und das Schloss aufschließen, Waffe und geladenes Magazin einführen, durchladen usw.

Ich habe eine Pistole als Waffe angenommen aber es ist beim Revolver das Gleiche.

saludos de pancho lobo:bayer::drinks:

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"Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht."

(§36 Abs.1)

wenn ich mich an das geltende Gesetz halte, verhalte ich mich dann rechtswidrig? :icon_confused:

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Wenn man dieses Urteil weiter spinnt, dann könnte auch die Diskussion hier

http://www.gunboard.de/threads/85050-Waffe-zeigen-in-eigener-Wohnung

unter einem ganz anderen Licht betrachtet werden. Dabei geht es zwar nicht um geladene Waffen, aber........

...bis dahin ist es nur noch ein ganz kleiner Schritt. >.......da dies als nicht sorgfältige Verwahrung anzusehen ist.<

Der Zipfel der Salami ist schon deutlich erkennbar.

Einmal abgesehen davon, muß er unheimlich "intelligent begründet" haben. Kahniggeljach - tsss, tssss, tssss

Was für mich nicht ganz nachvollziehbar war, war die "Aufbewahrung in einem Raum, der für Familienmitglieder zugänglich war".

Hat er die Munition da frei rumliegen lassen? Irgendwie...????

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