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Aufbewahrung Wechselsysteme


Glock17

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Von den Bestimmungen der Aufbewahrung schon. Das Wechselsystem ist ja der Schusswaffe gleich gestellt, für die es bestimmt ist. Wäre es anders müsste sie nicht im vorgeschriebenen Schutzniveau aufbewahrt werden.

1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind

Jetzt kannst du im gesamten Waffengesetz suchen, ob irgendwo etwas anderes bestimmt ist.

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Das berühmte Problem.

5 Pistolen komplett im B-Würfel = 5 Waffen.

Die fünf Pistolen zerlegt = 15 wesentliche Einzelteile.

Und nun? Zwei B-Würfel; es sind noch immer nur fünf Pistolen.

Und ohne Griffstück ist ein Wechselsystem keine vollwertige Waffe.

Lagerunf des Wechslesystems im B-Würfel ja, zählen auf die Kapazität halte ich für falsch.

Es gibt nur eine Waffe und entweder ist System A drauf montiert oder System B.

Kann man ja auch komplett in Einzelteilen zerlegt lagern und erst beim einpacken zum Training oder Wettkampf mit dem dann erforderlichen Wechselsystem zusammenbauen.

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Ein wesentliches Teil ist es unumstritten, ich habe aber nichts über die Anrechnung auf die Lagerkapazitäten gefunden. Wenn man es EWB pflichtiges Ersatzteil deklarieren würde käme sicher niemand auf die Idee das es getrennt angerchnet werden müsste.

Um Diskussionen aus dem Weg zu gehen würde ich einfach noch einen B Würfel kaufen und mit Schwerlastdübeln verankern, der müsste dann doch auch unter 200kg für 10 KW egal ob zerlegt oder am Stück ausreichend sein oder? Für einen 200kg Schrank fehlt mir leider momentan die Stellfläche.

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Das berühmte Problem.

5 Pistolen komplett im B-Würfel = 5 Waffen.

Die fünf Pistolen zerlegt = 15 wesentliche Einzelteile.

Und nun? Zwei B-Würfel; es sind noch immer nur fünf Pistolen.

Und ohne Griffstück ist ein Wechselsystem keine vollwertige Waffe.

Lagerunf des Wechslesystems im B-Würfel ja, zählen auf die Kapazität halte ich für falsch.

Es gibt nur eine Waffe und entweder ist System A drauf montiert oder System B.

Kann man ja auch komplett in Einzelteilen zerlegt lagern und erst beim einpacken zum Training oder Wettkampf mit dem dann erforderlichen Wechselsystem zusammenbauen.

5 zerlegte Pistolen, bleiben 5 Pistolen. Nur eben zerlegt. Das hast du absolut richtig festgestellt.

Ich habe keine Feststellungen zur Zählweise getroffen.

Jeder mag für sich ein paar Prüffragen mit Rechtsgrundlage testen:

Besteht eine Pflicht die Wechselsysteme einer Kurzwaffe im B-Würfel aufzubewahren? Rechtsgrundlage?

Fünf alleinstehend besessene Griffstücke einer gewöhnlichen Kurzwaffe (Sammler?)? Wie sind diese aufzubewahren? Zählweise der Griffstücke als...? Rechtsgrundlage?

Man stelle sich einen unverankerten 35 kg Tresor B-Klassifizierung vor mit folgendem Inhalt:

1x CZ75 Lauf

1x Glock 17 Griffstück

1x Schalldämpfer für Kurzwaffe

1x Verschlusskopf AR15

1x Wechselsystem Kadet .22l.R. für obige CZ75

Passt noch was? Eins, fünf oder vier? Warum ist bezüglich des Schutzniveaus gleichgestellt, aber nicht bezüglich der Zählweise?

Man kann argumentiere Wechselsysteme wären Teile der Schusswaffe für die diese bestimmt sind. Bei einer Kurzwaffe wären das als wesentliche Teile gewöhnlich, Griffstück, Lauf, Verschluss und wenn ein Wechselsystem vorhanden ist, eben auch dieses.

Alle Argumente über Ersatzteile oder nicht komplette Waffe laufen m.M.n. ins Leere. Einzige Herleitung ist für der vorhin zitierte Satz des WaffG. Eine weitere Regelung existiert m.K.n. nicht. In diesem Fall trifft man die Auslegung über die Worte "für die diese bestimmt sind". Legt jemand seine Lesart auf "steht den Schusswaffen gleich" wird die Diskussion eng.

Mir ist das dann in der praktischen Anwendung einfach zu heikel. Das Gesetz sagt "es steht der Waffe gleich". Es sagt nicht "Es wird Bestandteil dieser."

Diese durchaus diskutable Geschichte ist es mir nicht wert. Ich lege einfach in den B des Jägerschranks und gut ist.

Jeder muss für sich bewerten inwiefern er für eine nicht eindeutige Auslegungsfrage des WaffG einen Rechtsstreit eingehen möchte.

Ich zitiere nochmal das WaffG und jeder möge sich diesen Satz noch einmal auf der Zunge zergehen lassen-ganz langsam

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind

Grüße

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Ohne eine Fundstelle zitieren zu können, meine ich, daß bei der Aufbewahrung WS wie Waffen gezählt werden.

Deshalb liegen in meinem einen B Schrank 4 KW Waffen und das KK WS zu einer davon.

Bei den lächerlichen Preisen für einen B Schrank mit elektronischem Zahlenschloß bin ich gerade mal im Bereich der Selbstbeteiligung meiner Rechtsschutzversicherung.

Den Stress gebe ich mir nicht !

GP

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Bayern.

Erlaß zur Durchführung des Waffengesetzes vom Bayrischen Innneministerium.

Im Gesetz ist es nicht ausdrücklich geregelt. Nur das Einzelteile den Waffen gelich gestellt sind. Daher kann man fünf zerlegt Pistolen ja mit der Logik auch so zählen, dass es mit 15 Einzellteilen dreier B-Würfel erfordern würde.

In den Verwaltungsvorschriften auch nicht.

Eine andere Rechtsverordnung gibt es nicht.

Nur halt den Erlaß für Bayern. Ob der aber noch gültig ist, weiß man als Bürger ja nicht. Die Ministerien und Behörden in formaieren ja nicht. Heimlich einführen und dann nach mde Motto Unwissenheit schützt vor Strafe nicht handeln.

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z.B. Vollzugshinweise Aufbewahrung Bayerisches Innenministerium vom 06.04.10

1.12 Da wesentliche Teile von Schußwaffen waffenrechtlich wie Schußwaffen zu behandeln sind, sind Wechselsysteme oder Wechsel- oder Austauschläufe bei der Berechnung der Höchstzahlen der Aufbewahrung in Sicherheitsbehältnissen grundsätzlich zu berücksichtigen.

Vollzugshinweise_Aufbewahrung_IM.pdf

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Der Erlaß ist die Umsetzung Bayerns. Er erzielt auch nur Wirkung auf Bayern.

Zerlegte Pistolen bleiben eine Pistole. Bewahrt man die Einzelteile getrennt auf, kann es Verschiebungen geben. Ansonsten bleibt eine Waffe aber auch zerlegt eben nur eine Waffe. Hier ist also kein Logikbruch erkennbar.

Das es eben keine weiteren regeln gibt und das WaffG eben genau definiert "sofern dieses Gesetz nichts anderes regelt" sollte man

eine restriktive Auslegung in seine Risikoanalyse einplanen.

Ich vermag diese Thematik nicht zu beurteilen und tendiere daher zu vorsichtiger Auslegung. Im ersten Abschnitt, kostet das nur ein paar gewöhnliche Dübel und Schrauben um die Kapazität zu erhöhen.

Ich habe Kapazität für 20 Kurzwaffen. Ich werde nie in diesen Maximalbereich vordringen. Die wenigsten Leute werden dies.

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z.B. Vollzugshinweise Aufbewahrung Bayerisches Innenministerium vom 06.04.10

1.12 Da wesentliche Teile von Schußwaffen waffenrechtlich wie Schußwaffen zu behandeln sind, sind Wechselsysteme oder Wechsel- oder Austauschläufe bei der Berechnung der Höchstzahlen der Aufbewahrung in Sicherheitsbehältnissen grundsätzlich zu berücksichtigen.

[ATTACH]8204[/ATTACH]

Das war aber vor der Einführung der WaffVwV.

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Och, zunächst mal kann man mit Rechtsverordnungen und Erlassen das Gesetz schon ins Gegenteil verkehren;

bis ein Bundesgericht endgültig die Verfassungswidrigkeit feststellt.

Selbst dann gibt es in NRW Ministerien und Bezikrsregierungen, die derartige, verfassungswidrige Erlasse und Verordnungen noch Jahre nach eintreten der Rechtskreft des Urteils weiterhin anwenden.

Der Landtag hat die verfassungswidrigen Erlasse nach wie vor nicht durch per Urteil vorgebenen Beschränkungen in ein Gesetz überführt. Will man offensichtlich seit 2004 auch nicht.

Ist wie mit den Zeitverträgen in Form von aneinander anschließendnen Kettenverträgen. Politik beschimpft Wirtschaft, nutzt es aber selbst in ganz bestimmten Bereichen am stärksten.

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Der Erlaß ist die Umsetzung Bayerns. Er erzielt auch nur Wirkung auf Bayern.

Zerlegte Pistolen bleiben eine Pistole. Bewahrt man die Einzelteile getrennt auf, kann es Verschiebungen geben. Ansonsten bleibt eine Waffe aber auch zerlegt eben nur eine Waffe. Hier ist also kein Logikbruch erkennbar.

Das es eben keine weiteren regeln gibt und das WaffG eben genau definiert "sofern dieses Gesetz nichts anderes regelt" sollte man

eine restriktive Auslegung in seine Risikoanalyse einplanen.

Ich vermag diese Thematik nicht zu beurteilen und tendiere daher zu vorsichtiger Auslegung. Im ersten Abschnitt, kostet das nur ein paar gewöhnliche Dübel und Schrauben um die Kapazität zu erhöhen.

Ich habe Kapazität für 20 Kurzwaffen. Ich werde nie in diesen Maximalbereich vordringen. Die wenigsten Leute werden dies.

Hab ich auch mal gedacht. Ich bin jetzt mit Jägerschrank und B Würfel + Dübeln bei 15 Stellplätzen. Mit Vereinswaffen, WS und VL Revolvern könnte es da schon mal eng werden. Mit einem Standard Schützen Kontingent hast Du recht, das wird kaum jemand ausreizen.

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