alzi Posted July 29, 2014 at 06:59 AM Share Posted July 29, 2014 at 06:59 AM Wiederladen für Dritte IST zulässig, wenn es sich klar, nicht um gewerbsmäßiges Wiederladen handelt und die wiedergeladene Munition nicht ausserhalb des eigenen Vereins abgegeben wird. Verein oder Hegering. Auch ausserhalb davon ist es zulässig die selbstgeladene/wiedergeladene Munition zu überlassen, bedarf dann aber bestimmter Kennzeichnung...... Beschußverordnung. BeschussV §39 Abs.4 Satz 6: "(3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, muss auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar und dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem der Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition, die zur Ausfuhr bestimmt ist, muss das Zeichen des Wiederladers auf der Hülse angebracht werden. Bei einer Kennzeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des Herstellers oder früheren Wiederladers ungültig zu machen. Wiedergeladene Munition darf nur in geschlossenen Packungen abgegeben werden, auf denen die Anschrift des Wiederladers und die Aufschrift "Wiedergeladene Munition" angebracht ist. Auf der kleinsten Verpackungseinheit wiedergeladener Patronenmunition ist außerdem die Masse und die Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten überlässt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört." gruß alzi Link to comment Share on other sites More sharing options...
cofade Posted August 7, 2014 at 03:04 PM Author Share Posted August 7, 2014 at 03:04 PM Habe gerade die Antwort meines Sachbearbeiters zu sailfans Hinweis bezüglich des Landtagsbeschlusses bekommen: "Sehr geehrter Hr. Wienhold, Beschlüsse des Bayerischen Landtages bezüglich Gesetzesinitiativen haben keine Bindungswirkung für die Verwaltung, vor allem wenn dadurch Bundesgesetze geändert werden sollen. Erst wenn konkrete gesetzliche Änderungen in Kraft treten oder Vollzugshinweise diese konkretisieren, kann von bestehenden rechtlichen Ausführungen abgewichen werden. Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung. Freundliche Grüße A." Natürlich hat er Recht, dass der Beschluss alleine noch keine bindende Wirkung hat. Trotzdem kann man daraus doch deutlich die Haltung des Landes ablesen... Das scheint ihn jedoch nicht weiter zu interessieren. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Katja Triebel Posted August 7, 2014 at 04:12 PM Share Posted August 7, 2014 at 04:12 PM Habe ich letzte Woche anonym per Email erhalten: Betreff: Fachkundelehrgänge zu § 27 SprengG, Beschränkung von Erlaubnissen zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen Sehr geehrte Damen und Herren als Verantwortliche bei den anerkannten Lehrgangsträgern, für die Fachkunde „Erwerben von und Umgang – ausgenommen das Herstellen – mit Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen“ gibt es eine Festlegung, über die Sie evtl. noch nicht informiert sind, die aber für Wissensvermittlung, Prüfungsabnahme (in Bayern durch das hiesige Amt) und Nachfragen relevant ist: Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 18.06.2014 über die Regierungen die Kreisverwaltungsbehörden darauf hingewiesen, Auflagen in §27-Erlaubnissen ggf. so zu formulieren, dass kein Widerspruch zu § 27 Abs. 1a SprengG entstehen kann. Damit sollen Doppelregelungen nach Waffen- und Sprengstoffrecht vermieden und der Zielsetzung entsprochen werden, Erwerb und Umgang von Treibladungspulver nur streng und kontrolliert zuzulassen. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass es grundsätzlich kein Bedürfnis gibt, selbst geladene Munition an Dritte abzugeben. Die Erlaubnis gilt nur zum Laden und Wiederladen von Patronenmunition für in der Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragene Waffen, bzw. für Langwaffenmunition zum Zwecke der Jagd. Die bisherige Auslegung, dies sei zulässig für Mitglieder der eigenen schießsportlichen oder jagdlichen Vereinigung, ist deshalb nicht mehr gültig. Mit freundlichen Grüßen Horst Blachnitzky gesendet von: Dipl.-Ing. Blachnitzky, Leiter des Dezernats Sprengwesen, beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberbayern, 80534 München Hausanschrift: Heßstraße 130, 80797 München Tel 089/2176-3397; Fax 089/2176-3102 mailto: Horst.Blachnitzky@reg-ob.bayern.de Die Salami wird kürzer und kürzer und kürzer Link to comment Share on other sites More sharing options...
pgj Posted August 8, 2014 at 01:23 PM Share Posted August 8, 2014 at 01:23 PM Hier mal ein positives Urteil zum 27iger.gerichtsurteilwiederladen.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
Katja Triebel Posted August 8, 2014 at 02:15 PM Share Posted August 8, 2014 at 02:15 PM Hier mal ein positives Urteil zum 27iger. Und genau deshalb brauchen wir die Waffenrechtsdatenbank. Es kann gut sein, dass wir 20 gute Urteile und 3 schlechte haben und die Behörden aber nur die 3 schlechten laufend heranziehen. Link zum Crowdfunding - mit 20 Euro können 1-2 neue Urteile angekauft werden: http://www.gunboard.de/threads/87943-Crowdfunding-f%C3%BCr-eine-Waffenrechts-Datenbank Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 8, 2014 at 04:01 PM Share Posted August 8, 2014 at 04:01 PM ...Es kann gut sein, dass wir 20 gute Urteile und 3 schlechte haben und die Behörden aber nur die 3 schlechten laufend heranziehen... Ich bin ja nur ungerne Spielverderber, aber: Diese 23 Urteile sind nicht maßgeblich, zumindest nicht bundesweit. Es wäre nur ein Urteil maßgebend, und zwar vom Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz. Verwaltungsgerichtsurteile sowie Oberverwaltungsgerichtsurteile sind nur bindend in dem Bundesland, in dem sie entschieden wurden. Davon einmal ab, ist der Aufbau der von Katja beschriebenen Datenbank alternativlos. Link to comment Share on other sites More sharing options...
10er Posted August 11, 2014 at 03:50 PM Share Posted August 11, 2014 at 03:50 PM Hab heute meinen neuen Pulverschein abgeholt und habe auch diesen unsäglichen Zusatz drinnen stehen. Auf Nachfrage sagte mir die SBine, dass sie das reinschreiben muss, Anordnung von oben, obwohl sie das selber auch unsinnig findet. Da ich mit auf dem Vereins-MES stehe, kann ich mir ab jetzt zwar bestimmte Patronen kaufen, sie mir aber nicht selber laden. Ich bin selber dran schuld, hätte ich nur nicht verschwitzt, meinen alten Schein verlängern zu lassen. Mal sehen was ich jetzt mache. Wenn jetzt einer wiedergeladene Patronen von mir will, muss er mit seinen Utensilien zu mir kommen und selber machen, weil unter Anleitung darf er auch ohne Prüfung. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
DirtyHarriett Posted August 11, 2014 at 06:38 PM Share Posted August 11, 2014 at 06:38 PM Die Diskussion hatte ich mich meinem SB auch. Ich meinte dann zu ihm: ich kann mir ja auch mal eine Waffe leihen. Was ist denn dann mit der Munition dafür ? Die darf ich ja nicht kaufen ... Oh, stimmt. Tags später meinte er, er hätte in das Gesetz geschaut und da stünde keine Einschränkung drin. Daher dürfte ich das und er hätte es falsch in Erinnerung gehabt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 11, 2014 at 06:46 PM Share Posted August 11, 2014 at 06:46 PM Ich meinte dann zu ihm: ich kann mir ja auch mal eine Waffe leihen. Was ist denn dann mit der Munition dafür ? Die darf ich ja nicht kaufen ... Warum nicht? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted August 11, 2014 at 06:51 PM Share Posted August 11, 2014 at 06:51 PM auf´m Stand ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 11, 2014 at 06:56 PM Share Posted August 11, 2014 at 06:56 PM auf´m Stand ... Nur? Sicher? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted August 11, 2014 at 06:57 PM Share Posted August 11, 2014 at 06:57 PM wo noch als Nicht - Bambikiller ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 11, 2014 at 07:01 PM Share Posted August 11, 2014 at 07:01 PM Ich meine, dass der Leihschein neben der Waffe auch den Munitionsverleih erlaubt. Alles andere wäre ja komplett weltfremd. Wenn ich Munition jemandem verleihe, erwirbt dieser diese (waffenrechtlich). Warum sollte das nicht beim Händler gehen? Da kommt neben dem waffenrechtlichen Erwerb eben auch noch ein Kaufvertrag zu Stande, das ist dem WaffG aber egal. Link to comment Share on other sites More sharing options...
DirtyHarriett Posted August 11, 2014 at 07:27 PM Share Posted August 11, 2014 at 07:27 PM geht nicht. der ursprüngliche Verleiher darf die Munition ausleihen bzw. abgeben. Mit der Waffe. Der Händler darf das genau unter der Voraussetzung, daß du einen MES für das Kaliber hast oder es sich um Langwaffenkaliber handelt und du mit gültigem Jagdschein daher kommst. Sonst nicht. Selber bauen darf ich sie, die Sprengpappe dient gleichzeitig als Besitzerlaubnis für die selbstgeladene Munition. Was der Grund dafür ist, daß ich die 500er-Munition noch haben darf, obwohl der 500er ausgetragen ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 11, 2014 at 07:28 PM Share Posted August 11, 2014 at 07:28 PM Steht wo? Das wären also zwei unterschiedliche rechtliche Definitionen von Munition "erwerben". Link to comment Share on other sites More sharing options...
DirtyHarriett Posted August 11, 2014 at 07:39 PM Share Posted August 11, 2014 at 07:39 PM §12.1.1a WaffG i.V.m. §12.2.1 WaffG und §27.1.1a SprengG Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 11, 2014 at 07:51 PM Share Posted August 11, 2014 at 07:51 PM SprengG ist hier unmaßgeblich. Die WaffG-§§ sind richtig und geben mir Recht. Explizit so wie ich es geschildert habe, steht es zudem in der WaffVwV. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
DirtyHarriett Posted August 11, 2014 at 07:52 PM Share Posted August 11, 2014 at 07:52 PM mach doch waste willst ... Vor Gericht und auf hoher See ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 11, 2014 at 07:54 PM Share Posted August 11, 2014 at 07:54 PM mach doch waste willst ... Würde ich ja gerne, aber ich muss mich ans Gesetz halten. Und das tue ich ja damit. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted August 11, 2014 at 08:02 PM Share Posted August 11, 2014 at 08:02 PM Ich meine, dass der Leihschein neben der Waffe auch den Munitionsverleih erlaubt. Alles andere wäre ja komplett weltfremd. Wenn ich Munition jemandem verleihe, erwirbt dieser diese (waffenrechtlich). Warum sollte das nicht beim Händler gehen? . versuche es doch, bei meinem Händler geht das ganz bestimmt nicht der will die MEB sehen - was sagt denn Frau Triebel dazu ??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
DirtyHarriett Posted August 11, 2014 at 08:03 PM Share Posted August 11, 2014 at 08:03 PM Der Erwerb von Munition bedarf der Erlaubnis. $12 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. Da steht nix davon, daß ein Händler Munition, für die keine explizite EWB existiert, an den Besitzer einer Leihwaffe abgeben darf. In Deutschland gilt: was nicht explizit erlaubt ist, ist verboten. Zumindest im WaffG und SprengG. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted August 11, 2014 at 08:09 PM Share Posted August 11, 2014 at 08:09 PM In Deutschland gilt: was nicht explizit erlaubt ist, ist verboten. Zumindest im WaffG und SprengG. nein, auch da nicht grundsätzlich ist alles erlaubt, was nicht verboten ist. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Privatautonomie, Artikel 2 des deutschen GG . wobei ich dir beim Munitionserwerb recht gebe Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 11, 2014 at 08:17 PM Share Posted August 11, 2014 at 08:17 PM So, bitte nochmal den Einleitungssatz zu §12 (2) lesen. Und dann den folgenden Satz 1. Dann gehen wir zurück zu §12 (1), Sätze 1-4. Link to comment Share on other sites More sharing options...
DirtyHarriett Posted August 11, 2014 at 08:21 PM Share Posted August 11, 2014 at 08:21 PM Warum sollte ich das tun ? Ich hab keinen Bedarf, mir Munition zu leihen, ich kann ja selbst laden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 11, 2014 at 08:26 PM Share Posted August 11, 2014 at 08:26 PM Weil auch Du dazulernen darfst. Deine Aussagen waren schlichtweg falsch, andere User könnten sich unnötigerweise in ihren Rechten einschränken. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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