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Bei Festnahme: Polizei erschießt Mann


Jägermeister

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München – Die Polizei hat im oberbayerischen Burghausen einen Mann erschossen. Der Mann sollte am Freitagabend um kurz vor 18.00 Uhr in der Herderstraße in Burghausen festgenommen werden, wie das Polizeipräsidium in Rosenheim mitteilte.
http://www.bild.de/regional/muenchen/schusswaffen/mann-bei-festnahme-erschossen-36983014.bild.html
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"Als der 33-Jährige zu flüchten versuchte, gab einer der Polizisten zunächst einen Warnschuss ab und schoss dann gezielt auf den Mann."

Wie war doch die Stellungnahme bezüglich des Falles in Bishhofsheim ?

"Berlin. Tief betroffen und voller Trauer zeigt sich die Gewerkschaft der Polizei (GdP) nach dem gewaltsamen Tod eines 50jährigen Polizeibeamten am Mittwochabend im hessischen Bischofsheim. GdP-Bundesvorsitzender Oliver Malchow: "Unser tiefes Mitgefühl gilt den Hinterbliebenen des getöteten Beamten."

Der Vorsitzende des GdP-Landesbezirks Hessen, Andreas Grün, äußerte sich erschüttert: "Obwohl man um dieses enorm hohe Risiko als Polizist natürlich weiß, ist es dennoch furchtbar, solchen Vorfällen relativ hilflos gegenüber zu stehen."

Hier liest sich die Stellungnahme jetzt so :

"Die Rechtmäßigkeit des Schusswaffengebrauchs muss überprüft werden. Wir sind sehr an einer Aufklärung interessiert."

(Sprecher des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd)

Update: Beamte in Zivil und (bis jetzt) keine Waffe beim Erschossenen....

Update 2 : "Nach Informationen des Bayerischen Rundfunks war der Mann offensichtlich nicht bewaffnet."

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Ich habe mir letztens von einem Polizisten erklären lassen, daß ein Fluchtversuch weder strafbar ist noch strafverschärfend wirkt. Es gibt also absolut keinen Grund auf einen Flüchtenden zu schießen. Wenigstens in NRW nicht. Das ist so ähnlich wie bei Notwehr und Nothilfe. Wenn einer abhaut, hat er offensichtlich seine rechtswidrige Aktion abgebrochen. Dann ist nix mehr mit rumballern, um es mal so platt auszudrücken. Dann muß der Polizist eben die Beine in die Hand nehmen und versuchen den Flüchtigen handgreiflich zu erwischen, oder Verstärkung anfordern. Jemanden von hinten zu erschießen war selbst im ganz wilden Westen nicht so gern gesehen.

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Der Schuss ist bereits nach vorliegender Meldungslage strafbar. Da braucht man nichts weiter diskutieren. Die Schusswaffe ist nicht zur Durchsetzung einer polizeilichen Maßnahme vorgesehen.

Es gibt eine Vielzahl dieser Meldungen und genau die sind der Grund, warum mir unbewaffnete Polizisten deutlich sympathischer sind.

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Der Schuss ist bereits nach vorliegender Meldungslage strafbar. Da braucht man nichts weiter diskutieren. Die Schusswaffe ist nicht zur Durchsetzung einer polizeilichen Maßnahme vorgesehen.

Es gibt eine Vielzahl dieser Meldungen und genau die sind der Grund, warum mir unbewaffnete Polizisten deutlich sympathischer sind.

§§ 66 ff hast Du da berücksichtigt?

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§§66 welchen Gesetzes?

Keines rechtfertigt den Schusswaffeneinsatz. Insbsondere die Polizeiaufgabengesetze sind zu beachten.

Ich würde mich kurz über ein Zitat einer einschlägigen Vorgabe freuen.

Nachdem Du so bestimmt auftrittst habe ich erwartet das dir das den Schußwaffengebrauch in Bayern regelnde Polizeiaufgabengesetz nicht fremd ist.

Selbst der Artikel der Bild teilt ausreichende Fakten mit. § 67, I, 3 a PAG.

Johann

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Es ist mir nicht fremd und genau daher frage ich.

Nebenher dürften die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten sein.

Ganz besonders sind die Ausschlußgründe aus §66 PAG zu beachten.

Art. 66 PAG – Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) 1Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. 2Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.

(2) 1Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. 2Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

(3) 1Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. 2Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.

(4) 1Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. 2Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

Der Schusswaffeneinsatz war nicht gerechtfertigt, sogar rechtswidrig.

Nun kennt man aus Bayern einige Rechtsverdrehende Urteile zum Schutze der rechtswidrig handelnden Polizisten. Einige dieser öffentlich bekannt gewordenen Skandale haben das Königr... äh Bundesland leider auch nicht auf rechtstaatliche Beine gestellt.

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Es ist mir nicht fremd und genau daher frage ich.

Nebenher dürften die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten sein.

Ganz besonders sind die Ausschlußgründe aus §66 PAG zu beachten.

Der Schusswaffeneinsatz war nicht gerechtfertigt, sogar rechtswidrig.

Nun kennt man aus Bayern einige Rechtsverdrehende Urteile zum Schutze der rechtswidrig handelnden Polizisten. Einige dieser öffentlich bekannt gewordenen Skandale haben das Königr... äh Bundesland leider auch nicht auf rechtstaatliche Beine gestellt.

Ob für ein derartiges Urteil jetzt ausreichende Fakten bekannt sind möchte ich dann doch bezweifeln.

Nach solch kritischen berechtigten Fragen kommt bei mir ein gewisses Unverständnis auf wenn ein Waffentragerecht nach amerikanischen Vorbild bei uns gefordert wird.

Johann

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Die Schusswaffe ist nicht zur Durchsetzung einer polizeilichen Maßnahme vorgesehen.

Was natürlich so GRUNDSÄTZLICH auch nicht stimmt. Da brauchst Du nur mal Deine ZDV 10/6 lesen. Stichwort Anwendung Unmittelbarer Zwang. Da steht auch ganz klar wann der Schusswaffeneinsatz unter welcher Bestimmung erlaubt ist um eben genau die definierten Ziele durchzusetzen.

Um nun wieder auf den Punkt zu kommen, ganz klar ganz falsch die Aussage, die Aussage die (Schuss) Waffe ist nicht zur Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen vorgesehen. Ist sie durchaus (natürlich unter strenger Beachtung der Angemessenheit). Nochmal - es geht hier nicht um den dem Thread zu Grunde liegenden Fall, es geht um Deine Behauptung das eine Schusswaffe nicht zur Durchsetzung von polizeilichen Maßnahmen vorgesehen ist.

Hier ein Auszug aus unserem PolG (Ba_Wü)

§ 54

Schußwaffengebrauch gegenüber Personen

(1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden,

1.

um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach

a)

als ein Verbrechen oder

B)

als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird,

darstellt;

2.

um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie

a)

bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen wird,

B)

eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder

c)

eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;

3.

zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand,

a)

zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat mit Ausnahme des Strafarrestes,

B)

zum Vollzug der Sicherungsverwahrung,

c)

wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens,

d)

auf Grund richterlichen Haftbefehls oder

e)

sonst wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;

4.

gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen

a)

Sicherungsverwahrung (§ 66 und 66 b des Strafgesetzbuchs),

B)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuchs, § 126 a der Strafprozeßordnung) oder

c)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 des Strafgesetzbuchs, § 126 a der Strafprozeßordnung)

angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht.

(2) Ein Schuß, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

(3) Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

(4) Das Recht zum Gebrauch von Schußwaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

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Dahingehend hast du Recht.

In der Gesamtwertung scheidet dieses Mittel jedoch aus. Zwar existiert zunächst die erforderliche Rechtsgrundlage. Weiterführende §§ oder Absätze, Bestimmungen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schließen die Anwendung jedoch weitesgehend aus.

Es bleibt am Ende nur Gefahr für Leib und Leben im Rahmen von Notwehr oder Nothilfe.

In deinem konkreten Zitat bringt es der Abs. bereits auf den Punkt. Die Anwendung eines scharfen Gegenstandes und einer Schusswaffe werden in der Rechtsmedizin immer entsprechend belegt (von tödlicher Wirkung ist auszugehen bzw. nicht ausgeschlossen auf jeden Fall hinreichend wahrscheinlich).

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Weiterführende §§ oder Absätze, Bestimmungen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schließen die Anwendung jedoch weitesgehend aus.

Es bleibt am Ende nur Gefahr für Leib und Leben im Rahmen von Notwehr oder Nothilfe.

Auch da irrst Du. Ich sage ja nicht das Grundsätzlich wild durch die Gegend geballert wird oder werden soll es gibt da schon sehr enge Eskalationsstufen (z.B. zuvor Schusswaffeneinsatz auf Gegenstände), aber es gibt sie. Das man sich auf einem rechtlich sehr schmalen und unter Umständen einsamen Weg befindet, wenn man in einer Situation so entscheidet und nachher alle Zeit der Welt besteht um am "grünen Tisch" zu einem anderen Ergebnis zukommen., ist denke ich unstrittig.

Von daher stimmt es nicht "wenn am Ende nur Gefahr für Leib und Leben im Rahmen von Notwehr oder Nothilfe" den Einsatz einer Schusswaffe rechtfertigen. Deine Meinung in Ehren aber ein juristisch ist Sie nicht umfänglich korrekt.

Gruß

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Ich irrte weder bisher, noch in diesem Fall ;) Zugegeben habe ich mich denkbar schlecht ausgedrückt.

Im Übrigen spiegelt es mitnichten meine Meinung wider. E ist die juristische Bewertung eben der Anwendung unmittelbaren Zwangs, insbsondere bei Schusswaffenanwendung.

Es wird während der Polizeiausbildung nicht ohne Grund so intensiv auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herumgeritten. Die Höchstrichterlich geführte Diskussion zum "finalen Rettungsschuss" dürfte dem einen oder anderen auch noch geläufig sein.

Dabei ist die gesamte Bandbreite vertiefend abgebildet worden.

Meine persönliche Meinung gebe ich aber auch gern kund: Man sollte es tunlichst ändern, überhaupt erst eine Rechtsgrundlage zu schaffen, bei der Menschenleben gefährdet werden, ohne dass es entsprechende Not gibt.

Notwehr und Nothilfe sind für MICH bei Gefahr von Leib und Leben einzig akzeptabel.

Die polizeiliche Schießausbildung sollte ausreichender Hinderungsgrund sein, einen gewollten Schuss zur Fluchtunfähigkeit überhaupt in Erwägung zu ziehen. Das scheitert zumeist an den Fähigkeiten. Die Fremdgefährung in üblichen polizeilichen Szenarien bitte ich nicht außer Acht zu lassen.

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Ich irrte weder bisher, noch in diesem Fall ;) Zugegeben habe ich mich denkbar schlecht ausgedrückt.

Im Übrigen spiegelt es mitnichten meine Meinung wider. E ist die juristische Bewertung eben der Anwendung unmittelbaren Zwangs, insbsondere bei Schusswaffenanwendung.

Das eine kann ich somit nachvollziehen :blaah:. Denkbar schlecht ausgedrückt!

Das andere nicht, da hat Ba-Wü eben eine andere juristische Bewertung des Umstandes, dass Dienstwaffen sehr wohl zur Durchsetzung von polizeilichen Maßnahmen geeignet sind (unter zugegebener Maßen engen Grenzen) Und genau um diese Aussage ging es und nicht um Notwehr und Nothilfe. Und für mich ist die Aussage meines Dienstherren dazu maßgeblich und nicht eine "juristische Bewertung" von ????

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Hintergründiges

Da muss ich Mutter dann völlig Recht geben. Aber auch das steht z.B. im von mir zitierten § 54 unter Satz 2

(2) Ein Schuß, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

Wenn dem so sein sollte und nicht noch weitere Gründe für den Schusswaffeneinsatz vorlagen (also z.B. die gegenwärtige Lebensgefahr), dürfte der Kollege u.U. sicherlich ernste Probleme haben, auch in Bayern. Der Grundsatz man schießt nur wenn man sich sicher ist zu treffen und eine Hinterland Gefährdung auszuschließen ist halt schon schlüssig. Oh Weh!

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