Jägermeister Posted August 27, 2014 at 07:28 PM Share Posted August 27, 2014 at 07:28 PM Lagerung: Langwaffen unbegrenzt, Munition und bis zu 20 Kurzwaffen ohne räumliche Trennung Beispielquelle Ich habe das Zitierte nun schon häufiger gelesen. Falschinformation, Fehlinterpretation, Versicherungsauflage oder zutreffend? Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted August 27, 2014 at 07:54 PM Share Posted August 27, 2014 at 07:54 PM Ich weiß zwar nicht, wie die auf 20 KW kommen, lt. meinen Unterlagen was rein geht Waffenlagerung.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted August 27, 2014 at 08:56 PM Share Posted August 27, 2014 at 08:56 PM So isses! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 27, 2014 at 09:00 PM Author Share Posted August 27, 2014 at 09:00 PM Na das meine ich aus dem Affenrecht auch eindeutig so rauszulesen, aber wo kommt der Mist denn her? Aus BaWü habe ich einen Schulungsvortrag für Waffenbehördensachbearbeiter vom Referat Waffenrecht (oder wie das da heißt), wo der gleiche Schrott mit 20 Stück drinsteht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
General Posted August 28, 2014 at 05:10 AM Share Posted August 28, 2014 at 05:10 AM Na das meine ich aus dem Affenrecht auch eindeutig so rauszulesen, aber wo kommt der Mist denn her? Aus BaWü habe ich einen Schulungsvortrag für Waffenbehördensachbearbeiter vom Referat Waffenrecht (oder wie das da heißt), wo der gleiche Schrott mit 20 Stück drinsteht. Nanana...nu lass mal des Kurtle in Ruhe! Hier hatte doch im Januar schon mal so ein Forums Clown eine Streit vom Zaun gebrochen und gemeint der Mann hat keine Ahnung. Was hier eingestellt ist und/oder war, war ein Vortrag vom LKA in dem die Sachbearbeiter geschult wurden. Da ging es eigentlich Hauptsächlich um die Vergleichbarkeit von Behältnissen welche nicht nach den neuen Normen zertifiziert sind, aber noch im Bestand sind. Was den von Dir verlinkten Schrank anbelangt ist anzumerken, dass es sichum ein Behältnis nach EN 1143-1 handelt, im Widerstandsgrad I. Dies bedeutet das dort eben unbegrenzt KW verwahrt werden dürfen. Behältnisse nach selbiger Norm im Widerstandsgrad 0 dürfen (wenn der Schrank über 200 Kg Eigengewicht hat und verankert ist) 10 KW verwahrt werden, hat er weniger Gewicht dann mx. 5 je Schrank.(Max. 30). Die unbegrenzte Aufbewahrung von KW ist ab dem Widerstandsgrad I erlaubt. Diese Anforderung erfüllt der von Dir verlinkte Schrank. Warum da aber eine Begrenzung von 20 steht entzieht sich meiner Kenntnis. Was im übrigen schon in der derzeit gültigen AWaff § 13 nachzulesen wäre. Noch ein Nachtrag. Meinst Du mit "Schrott" die PP-Präsentation oder das Merkblatt vom LKA? In der Tat ist bei letzterem aufgeführt, eine unbegrenzte Anzahl von KW ab Widerstandsgrad III. Das läuft aber der AWaff zuwider. Da hast Du Recht. Kann Dir aber gerade nicht sagen, warum das da so drin steht. Das Kurtle ist noch im Urlaub. Ich kümmere mich aber darum wenn er wieder da ist. Gruß Gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 28, 2014 at 07:23 AM Author Share Posted August 28, 2014 at 07:23 AM Ich meine Deinen Kurt: [ATTACH=CONFIG]8467[/ATTACH] Seite Zwo. Dort wird auf maximal 30 KW im WK1-Schrank verwiesen. Ist leider auch in der Präsi schlecht leserlich. Link to comment Share on other sites More sharing options...
General Posted August 28, 2014 at 01:26 PM Share Posted August 28, 2014 at 01:26 PM genau das Hinweisblatt des LKA Ba-Wü meinte ich auch. Ich kann Dir nicht sagen warum da Widerstandsgrad III gefordert wird. Das muss ein Fehler sein, denn die AWaff spricht ja von unbegrenzter Lagerung bereits ab Widerstandsgrad I. Mal unabhängig vom Gewicht bzw. der Verankerung. Aber ich frage ihn wieder wenn er vom Urlaub zurück ist, warum das so publiziert worden ist. Gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 28, 2014 at 01:43 PM Author Share Posted August 28, 2014 at 01:43 PM Danke. Und ein korrigierender Hinweis an die schon geschulten Mitarbeiter der Waffenbehörden wäre schön. Das vermeidet evtl. komplett unnötige Verwaltungsgerichtsprozesse mit den unangenehmen Vorwehen und Begleitfolgen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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