Jägermeister Posted September 13, 2014 at 02:17 PM Share Posted September 13, 2014 at 02:17 PM Ein Jäger aus dem Kreis Borken wird vermutlich seinen Waffenschein dauerhaft verlieren. Er hatte seine Gewehre in einem Tresor aufbewahrt, der nicht abgeschlossen war. Das ist ein Verstoß gegen das Waffengesetz. Der Fall wurde gestern vor dem Verwaltungsgericht Münster verhandelt. Entdeckt wurde die Nachlässigkeit des Jägers bei einem Polizeieinsatz nach einem Ehestreit.http://www1.wdr.de/studio/muenster/nrwinfos/nachrichten/studios69466.html[/CODE] Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted September 13, 2014 at 02:18 PM Author Share Posted September 13, 2014 at 02:18 PM Der war also zu Hause, die Knarren standen im Tresor, der nur nicht abgeschlossen war. Waffenreinigung? Trockenübungen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted September 13, 2014 at 09:32 PM Share Posted September 13, 2014 at 09:32 PM Wenn aber die Ehefrau aussagt... isses Essig Link to comment Share on other sites More sharing options...
greyman Posted September 14, 2014 at 03:33 AM Share Posted September 14, 2014 at 03:33 AM Wenn die Ehefrau nur ein Wort sagt ist es eh die Falsche. sein Anwalt wird hoffentlich sagen er wollte reinigen und als es zum Streit kam wollte er nicht zum Waffenschrank gehen um ihr keine Angst zu machen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted September 14, 2014 at 06:38 AM Share Posted September 14, 2014 at 06:38 AM Ja. Irgendwie sollte ausschließlich er Zugang zur offenen Tür gehabt haben. Ansonsten ist das STrafmaß nicht unbedingt darauf ausgelegt den Schein zu verlieren. Kann, muss aber nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
johann Posted September 14, 2014 at 06:52 AM Share Posted September 14, 2014 at 06:52 AM Ja. Irgendwie sollte ausschließlich er Zugang zur offenen Tür gehabt haben. Ansonsten ist das STrafmaß nicht unbedingt darauf ausgelegt den Schein zu verlieren. Kann, muss aber nicht. Das Strafmaß nicht, aber die Ordnungswidrigkeit nach dem WaffG. Johann Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted September 14, 2014 at 06:53 AM Author Share Posted September 14, 2014 at 06:53 AM Irgendwie sollte ausschließlich er Zugang zur offenen Tür gehabt haben. Warum? Er ist doch zu Hause und hat die tatsächliche Gewalt über die Waffen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted September 14, 2014 at 07:40 AM Share Posted September 14, 2014 at 07:40 AM Aber nicht alleinig und das muss er unbedingt haben. Deshalb der alleinige Zugang. Es bedarf der Ausübung der direkten Gewalt. Sobald jemand anderes auch nur (theoretisch) die Möglichkeit gehabt hätte, ohne seine direkte Kontrolle an die Waffen zu gelangen ist es ein Verstoß. Wie das gewertet wird, ist aber höchst unterschiedlich. Die einen verhängen ein Ordnungsgeld, die anderen vermuten die Unzuverlässigkeit. Auf die Spitze getrieben hat das dann ein Richter nach sorgfältiger Abwägung der Gesamtsituation zu bewerten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted September 14, 2014 at 07:40 AM Share Posted September 14, 2014 at 07:40 AM Das Strafmaß nicht, aber die Ordnungswidrigkeit nach dem WaffG. Johann Was unterscheidet das von meiner Aussage? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted September 14, 2014 at 08:53 AM Author Share Posted September 14, 2014 at 08:53 AM Aber nicht alleinig und das muss er unbedingt haben. Deshalb der alleinige Zugang. Tut mir leid, aber das ist falsch. Alleiniger Zugang bezieht sich auf den Zugriff des Schlüssels, die Codes oder des Fingerabdrucks und nicht auf die Waffen, wenn er zu Hause ist. Wie will ich ansonsten jemandem meine Waffen zeigen können? Würde nach Deiner Logik nicht möglich sein. Es bedarf der Ausübung der direkten Gewalt. Hat er ja. Da gibt es diverse Urteile drüber. Sobald jemand anderes auch nur (theoretisch) die Möglichkeit gehabt hätte, ohne seine direkte Kontrolle an die Waffen zu gelangen ist es ein Verstoß. Dieser Punkt wurde in den obig angeführten Urteilen beleuchtet. Wie das gewertet wird, ist aber höchst unterschiedlich. Die einen verhängen ein Ordnungsgeld, die anderen vermuten die Unzuverlässigkeit. Auch die Geldbuße aufgrund einer Ordnungswidrigkeit kann die Unzuverlässigkeit begründen, oder nicht? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted September 14, 2014 at 09:01 AM Share Posted September 14, 2014 at 09:01 AM Ich kenne lediglich Urteile, die die Besitzer verknackt hatten. Sogar bei alleinigen Wohnens. Keine direkte Ausübung bedeutet keine direkte Kontrolle, damit Verstoß. Zeigen geht natürlich und erst recht in meiner LOgik. Dabei hat man nämlich die direkte Kontrolle. Verlässt man den Raum, hat man diese nicht mehr und hat wieder den Verstoß. Dann sogar wegen Überlassens. Ich meine, ich habe genau das auch so hier niedergeschrieben. Du kannst dein Waffen zeigen. Du darfst sie auch befummeln lassen, solange du direkten Einfluss hast. Du kannst jemanden unter deiner AUfsicht an den offenen Schrank lassen. Bist du jedoch ohne direkten EInfluss/Kontrolle, ist es ein VErstoß. Ja, die Ordnungswidrigkeit KANN zur Unzuverlässigkeit führen, muss sie aber nicht. Denk mal an den Alleinwohner, der beim Reinigen an die Tür ging, um die Kontrolleure einzulassen. Den hats genau deswegen erwischt. Er übte nicht mehr die tatsächliche Gewalt über seine Waffen aus und hatte damit auch keine Kontrolle mehr. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glockologe Posted September 14, 2014 at 09:28 AM Share Posted September 14, 2014 at 09:28 AM Auch wenn ein Gesetz ein Sch...gesetz ist, hat man sich als rechtstreuer Bürger eben dran zu halten......ist nun mal so. Jetzt Folgendes: Was, wenn die Frau ein waffenrechtliches Dokument hat? Wenn gemeinsam aufbewahrt wird? Link to comment Share on other sites More sharing options...
DirtyHarriett Posted September 14, 2014 at 10:19 AM Share Posted September 14, 2014 at 10:19 AM und sie dann die Bullerei ruft wegen Ehestreit ? Gaaaaaanz schlechte Karten, besonders in Münster, die nicht gerade LWB-freundlich sind. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted September 14, 2014 at 12:30 PM Share Posted September 14, 2014 at 12:30 PM Auch wenn ein Gesetz ein Sch...gesetz ist, hat man sich als rechtstreuer Bürger eben dran zu halten......ist nun mal so. Jetzt Folgendes: Was, wenn die Frau ein waffenrechtliches Dokument hat? Wenn gemeinsam aufbewahrt wird? Auch dann hätte er die Kontrolle über den Schrank ausüben müssen. Er hätte dann am besten vom Schrank aus streiten sollen Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted September 14, 2014 at 12:34 PM Author Share Posted September 14, 2014 at 12:34 PM Bei gemeinsamer Aufbewahrung ist es wohl total egal, wer von Beiden die Kontrolle hat. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted September 14, 2014 at 12:39 PM Share Posted September 14, 2014 at 12:39 PM Wenn es nur um die beiden ginge schon. Das ist aber leider nicht so. Hatte überhaupt einer der beiden die Kontrolle? Das ist der springende Punkt. (P.S.: Wir wissen ja nichtmal ob überhaupt gemeinsame Aufbewahrung im Raum steht.) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glockologe Posted September 14, 2014 at 12:53 PM Share Posted September 14, 2014 at 12:53 PM War nur eine advocatus diaboli Nummer von mir um darauf hinzuweisen, DASS es ein doofes Gesetz ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted September 14, 2014 at 12:57 PM Share Posted September 14, 2014 at 12:57 PM Ich finde es recht einfach und richtig seine Waffen ordentlich wegzuschließen. Wenn ich damit etwas machen möchte, habe ich eben stets die absolute Gewalt darüber auszuüben. Sonst wieder verwahren. Ich finde lediglich die Schutzklassen der Aufbewahrung überzogen und realitätsfern. Sonst eigentlich alles normal. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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