Jump to content

Anschein CX4 Storm


xhbkx

Recommended Posts

Hallo,

heute war es mal wieder Zeit für eine Meisterschaft und schwupps erste Probleme bei der Waffenkontrolle.

Ich hatte an meine CX4 ein Laufgewicht (Teil von Beretta) montiert und der Kontrolleur wollte sie so nicht akzeptieren.

Begründung der Feststellungsbescheid bezieht sich nur auf die nackte Waffe.

Leider war hier mein Wissen bezüglich irgendwelcher Paragraphen sehr beschränkt und so habe ich das einfach mal akzeptiert.

Aber ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass er damit recht hatte.

Daher die Frage was hier ausschlaggebend ist.

mfg

Link to comment
Share on other sites

Man darf nicht alles beliebig in einen Topf schmeissen

§ 6 AWaffV Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. ...

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

B) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

Der Anschein führt also erst zu einem Verbot, wenn eines der drei Ausschlusskriterien hinzukommt.

Damit geht das AR15 Argument schonmal ins Leere. Es hat (in der Standartausführung) bei vollem Anschein keines der drei Ausschlusskriterien. Deshalb kann es den Anschein einer Kriegswaffe haben, ohne ausgeschlossen zu sein. Deshalb kann man daran auch bspw. den Mündungsfeuerdämpfer wechseln.

Wird der Lauf kürzer als 42 cm oder istdie Hülsenlänge (wie bspw. in Kurzwaffenkalibern oder KK) muss die Waffe anscheinsfrei sein, um weiter zugelassen zu sein. An den bekannten AR15 in 9mm oder .22lfB kann man das gut nachvollziehen. Der Feststellungsbescheid zum CZ V22 Wechselsystem in .22 l.r. ist ein Beispiel mit Feststellungsbescheid.

Nun wieder zur CX4 Storm. Der Feststellungsbescheid gilt zunächst, genau für diese vorgelegte Waffe. Er beurteilt keinen grundsätzlichen Waffentypus oder Änderungen an der Waffe. Alle ident zum FB vorliegenden Waffen sind damit exemplarisch beinhaltet.

Eine Änderung wiederum bedeutet nicht automatisch, dass die Waffe damit vom Schießsport ausgeschlossen wäre. Es gilt nur der Feststellungsbescheid nicht mehr. Im Gesamten ist dennoch der Gesamteindruck zu werten. Erweckt die Änderung nun einen Anschein oder nicht?

Für die Storm bedeutet es konkret, das es keinen Anschein haben darf, da die Hülsenlänge unter der Mindestlänge liegt. Bei vorliegendem Anschein wäre das ein Ausschlusskriterium. Der FB hat lediglich dem unverändertem Modell Anscheinsfreiheit bescheinigt. Bei Veränderungen kann der Eindruck des Anscheins aufleben.

Allerdings: Wer dies auf den Kontrolleur bei der Meisterschaft abwälzen will, tut demjenigen Unrecht. Warum soll er als Laie eine genehme Einschätzung zum Gesamteindruck Anschein abgeben? Er könnte es. Er muss es aber nicht. Er kann auch einfach Anschein sagen. Man kann es nicht widerlegen. Der FB gilt ja nicht mehr. Das Waffenrecht hat viele Fallen. Warum dem Kontrolleur die Vernatwortung aufbürden? Wer sicher gehen will, lässt die Waffe im beschiedenen Zustand.

Fazit: NUR der Gesamteindruck entscheidet. Liegt nach dem Gesamteindruck ein Anschein vor, ist im zweiten Schritt auf die Ausschlusskriterien zu prüfen. Liegt bei Anschein eines der Kriterien vor, ist die Waffe vom Schießsport ausgeschlossen. Liegt kein Anschein vor, ist jedes der Ausschlusskriterien hinfällig. Liegt Anschein vor, aber keines der Ausschlusskriterien, ist die Waffe zur schießsportlichen Verwendung zugelassen.

P.S.: Vorsicht bei der USC. Lässt man dort den Anschein aufleben, ist es aus mit der schießsportlichen Verwendung.

Link to comment
Share on other sites

Hier kann ich dir nicht folgen. Erläutere das mal bitte.

Ich vermute es handelt sich um die ersten FB, als die AR noch ziemlich spärlich verbreitet waren?

Auch ein AR mit FB und dem vollsten aller vollen oder gar keinem Anschein, kann beliebig auf noch volleren des allervollsten Anscheins getrimmt werden, solange es keines der Ausschlusskriterien erfüllt.

Erst kurze Läufe und kurze Hülsenlängen oder Bulpupumbauten sind bei Anschein Ausschlussgründe.

Was sollte sonst das AR bezüglich Anschein verwerfen?

Die Frage "Kriegswaffeneigenschaft" ist eine andere.

  • Like 1
Link to comment
Share on other sites

Welcher Kriegswaffe sieht die stürmische Beretta denn ähnlich?

http://de.wikipedia.org/wiki/Beretta_Cx4_Storm

Ja, die Waffe ist ursprünglich für die Polizei entwickelt worden, aber eben nicht für das Militär!

Leider muss sie keinem konkreten Modell ähnlich sehen. Es reicht, wenn sie den Anschein einer Kriegswaffe hervorruft. Hierbei zählt auch eine eher laienhafte Einschätzung.

Das Gesetz hat es m.M.n. eigentlich konkreter verlangt. Gerichtsurteile, haben dies jedoch nicht ganz so eng gesehen.

Entscheidend ist auch nicht das Ausgangsbild der CX4. Die ist ja durch den FB eindeutig ohne Anschein. MIt einigen Umbauten könnte man den jedoch wieder erwecken. Auf jeden Fall gibt es bei Veränderungen keinen FB, der einem die Anscheinsdiskussion abnimmt.

Das ist dann das eigene Risiko. Muss also jeder selbst wissen was er tut und wie weit er sich in Diskussionen verlieren möchte.

Auf einen entlastenden FB muss er dabei leider verzichten.

Bei mir würde die Waffenkontrolle anstandslos durchgehen, aber ich mache einem andersentscheidenen keine Vorwürfe.

Link to comment
Share on other sites

Create an account or sign in to comment

You need to be a member in order to leave a comment

Create an account

Sign up for a new account in our community. It's easy!

Register a new account

Sign in

Already have an account? Sign in here.

Sign In Now
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)