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Allgemeine Frage zur Standaufsicht


fluxer

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:rtfm:hola amigo Fluxer,

selber lesen: WaffG § 27 und AWaffV § 10...google oder andere Suchfunktion benutzen...aus dem Gedächniss: eine Person die die Voraussetzung zur Standaufsicht erfüllt darf sich selbst beaufsichtigen wenn sicher gestellt ist das sie sich alleine auf dem Stand befindet...

saludos de pancho lobo:bayer::drinks:

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Es ist § 11 der AWaffV

§ 11 Aufsicht

...

(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

Also: WBK alleine reicht nicht. Der Schütze muss durch seinen Verein (oder Verband) als "... zur Aufsichtsführung befähigt ..." benannt sein.

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:rtfm:hola amigo Seebär,

im WaffG oder AWaffV §11/3 steht NIX von Verein/Verband geprüfte.

Natürlich kann der Hausrechtinhaber andere (schärfere) Bestimmungen vorschreiben.

saludos de pancho lobo:bayer::drinks:

In AWaffV § 10/6 im Zusammenhang mit Abs. 3 sollte ein schießsportlicher Standbetreiber sich genau überlegen, ob er ein Nachweisdokument aushändigt unter Außerachtlassung von

bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.

Klar, bei Schießbuden und kommerziellen Ständen gibts da weniger belastbare Formalien ..... bei uns nunmal schon.

Bei einer turnusmäßigen oder wie bei dem kürzlichen Schießunfall sicher fälligen Überprüfung ist sonst ganz schnell der Laden dicht bzw. die Haftungspflichtigen verteilen den schwarzen Peter.

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Dazu kommt bei einem vernünftigen Standbetreiber, die Auflage zum Erste-Hilfe-Lehrgang, die Einweisung zu den Rettungswegen, Lage von Feuerlöschern, Verbandskasten, Rettungsmittel, Notfallnr.

Dann sollte der Zugang zu den Vereinswaffensafe, dem Munschrank gewährt werden (falls vorhanden), den bekommt bei uns allerdings nicht jede Standaufsicht...

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Dazu kommt bei einem vernünftigen Standbetreiber, die Auflage zum Erste-Hilfe-Lehrgang, die Einweisung zu den Rettungswegen, Lage von Feuerlöschern, Verbandskasten, Rettungsmittel, Notfallnr.

Davon wird man bei einer verantwortlichen Standaufsicht ausgehen können. Auch im Fall dessen, dass eine Kontrolle kommt. Also einfach nur Waffen gucken als Aufsicht ist nicht, bißchen mehr gehört da schon zu. Als Schießleiter eh. Aber das ist ein anderes Thema.

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Alter Wolf, guggst Du § 10 AWaffV

(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken.
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:rtfm:hola amigos,

die Ausgangsfrage war ob man ALLEINE auf´m Stand trainieren DARF, dazu folgendes: das WaffG / AWaffV verbietet es NICHT, es sind ausser die Voraussetzung die erfüllt werden müssen um eine WBK zu bekommen von seitens des Gesetzgebers keine anderen gefordert. Wat der Standbetreiber verlangt ist sein gutes Hausrecht.

Seebär: das was Du zitierst bezieht sich auf die Aufsicht bei mehreren Schützen bzw. im Beisein Minderjährigen, das war nicht die Frage / siehe 1. Satz.

Das Rote Kreuz, Die Malteser, Die Johanniter, der THW, manche Betriebe/Firmen, Banken, Kaufhäuser, Schulen usw. alle bieten/führen ERSTHELFER Ausbildung an/durch und diese Ausbildung ist von der BG annerkannt. Kostet bei den ersten 3 genannten 35.- ois für 16 Std. an 2 Tage.

saludos de pancho lobo-der ALLES schon mitgemacht hat: Ersthelfer/Schießleiter und RO beim BDMP-:bayer::drinks:

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