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Urteil zu 2 Schusseintragung in WBK von Jägern!


HornerArms

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Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Waffe des Herstellers Ruger, Modell 10-22, Herstellungsnummer 356-30717, in die Waffenbesitzkarte Nr. 4/08 ohne eine auf die Magazinkapazität bezogene Einschränkung einzutragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Ganz durch ist das Thema wohl noch nicht, wohl aber ein sehr guter Anfang!

Und neue Gefahr droht gleich auch noch:

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit folgt ferner nicht daraus, dass der Kläger angegeben hat, seine Waffe beim Schießen auf dem Schießstand mit einem zehnschüssigen Magazin zu verwenden. Es ist weder vom Beklagten dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass diese Verwendung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ergibt sich, dass das jagdliche Schießen Teil des Bedürfnisses eines Jägers ist. Diesbezügliche Reglementierungen, insbesondere solche hinsichtlich der Magazinkapazität, finden sich jedoch weder im Waffengesetz noch im Bundesjagdgesetz noch im Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen. Auch der vom Beklagten in Bezug genommenen DJV-Schießstandordnung und Schießvorschrift kann nicht entnommen werden, dass die Verwendung eines Halbautomaten mit einem zehnschüssigen Magazin beim jagdlichen Schießen unzulässig (verboten) ist.

...

Und siehe oben:

Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Die Frage, ob dem sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG ergebenden Verbot mit Blick auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bei der waffenrechtlichen Erlaubniserteilung durch einen einschränkenden Zusatz hinsichtlich der Magazinkapazität Rechnung zu tragen ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
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Na weil ja das 2er nicht dabei war ;) Beim nächsten mal machst du nen Vorschlag zur Güte: Das 10er öffnen und mit etwas im Laden herumliegenden auf 2er blockieren. Dann ist alles gut.

Auf das 2er würde ich nie verzichten. Es regelt klar das jagdliche Bedürfnis. Alles andere ist immer einschränkend und damit bleibts schwammig.

Daran ändert auch das Urteil nichts.

Allerdings ist das schon merkwürdiges Getue und gilt nicht für Frankonia allgemein. Manche Läden und Verkäufer haben ja ihre eigenen Spezialitäten.

P.S.: beim nachlesen

...oder verstehe ich das falsch: Sie wollten keine SLB mit 10er verkaufen, bei dem sie einfach nur ein 2er dazulegen könnten?

Das ist dann einfach nur fachlicher Unsinn des Handelnden. Was meint er worin sich die Waffen unterscheiden?

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...oder verstehe ich das falsch: Sie wollten keine SLB mit 10er verkaufen, bei dem sie einfach nur ein 2er dazulegen könnten?
So ist es dort.

Was meint er worin sich die Waffen unterscheiden?
Erheblich im Preis! Bei der SLB von Schmeisser macht das mal eben 300€ aus. Für die selbe Waffe, nur einmal mit 2'er Magazinkapazität und einmal mit 10'er Magazinkapazität. Eben in Abhängigkeit dessen, ob ich einen Jagdschein oder einen Voreintrag als EWB vorlege.
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Nirgendwo steht, das sich beim Schuss auf Wild ein 2-Schuss Magazin in der Waffe befinden muss.

nur wenn eins drin ist, darf es maximal zwei Schuss fassen.

meine Theorie: 10 Schuss Magazin voll, eine Patrone ins Patronenlager, Magazin raus, Peng. Magazin wieder rein, durchladen, Magazin wieder raus, Peng.

Ich warte ja noch, das ich bei meiner Behörde ein zwei Schuss Magazin vorführen soll...

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Nirgendwo steht, das sich beim Schuss auf Wild ein 2-Schuss Magazin in der Waffe befinden muss.

nur wenn eins drin ist, darf es maximal zwei Schuss fassen.

meine Theorie: 10 Schuss Magazin voll, eine Patrone ins Patronenlager, Magazin raus, Peng. Magazin wieder rein, durchladen, Magazin wieder raus, Peng.

Ich warte ja noch, das ich bei meiner Behörde ein zwei Schuss Magazin vorführen soll...

auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

In dem Fall nimmt die Waffe ein Magazin mit mehr als zwei Patronen im Magazin auf. Damit fällt die Waffe (nicht das Magazin) ins Verbot

Abgesehen davon ist das eine eher unpraktische Methode, die wohl eher dem Argumentationswillen, als der Praxis entspricht.

Es geht ja nicht darum, was im Moment des Schusses passiert, sondern das eben ein entsprechendes Magazin aufgenommen wurde. Da ist die Waffe für die Jagdausübung dann verboten. Ob das Magazin zu dem Zeitpunkt noch in der Waffe war ist meines Erachtens unerheblich. Es war mit Einführen dieses 10er Magazins während der Jagdausübung verboten, mit dieser Waffe auf Wild zu schießen.

Das die Waffe auch ohne Magazin betrieben werden kann, ist ja unzweifelhaft. Das sollte den Frankonia Mitarbeiter ja auch mal zum Nachdenke anregen. Ich kann dieses Verhalten auch nicht nachvollziehen.

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Aber gerade bei den AR15 SLB würde ja auch ein 2er reichen, danach kann ich doch SLB ohne Ende mit 10ern nachkaufen .

Absolut. Wenn du sagst, du hast schon ein 2er sollte das auch ausreichen.

Ich halte es einfach nur für leichtere Argumentation bezüglich des jagdlichen Bedürfnisses. Eins vorzuweisen ist leichter. als zu diskutieren und für die Jagd brauche ich es sowieso. Es st der leichteste Nachweis der notwenigen "2 Patronenkapazität" (siehe Gesetzestext)

Ich besitze auch nur ein 2er Mag für meine AR's. Alle anderen habe ich ohne Magazine gekauft. Für den sehr seltenen Fall der Mitnahme zur Jagd, reicht mir das.

Ich schieße aber recht häufig die Jagddisziplinen mit dem AR. Macht mir einfach Spaß und das Mitschwingen auf dem laufenden Keiler (vorwärts/rückwärts) übt sich einfach besser mit mehreren 10er Mag.

Da ist das von der reinen Trainingslehre deutlcih besser, als absetzen und neu laden. Bewegungsläufe müsse dauernd wiederholt werden, um überhaupt einen Übungserfolg zu verzeichnen.

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So ist es dort.

Erheblich im Preis! Bei der SLB von Schmeisser macht das mal eben 300€ aus. Für die selbe Waffe, nur einmal mit 2'er Magazinkapazität und einmal mit 10'er Magazinkapazität. Eben in Abhängigkeit dessen, ob ich einen Jagdschein oder einen Voreintrag als EWB vorlege.

Aha?! Gilt das hauptsächlich in der Filiale bei Dir? Also online sehe ich einen Preisunterschied nur beim AR15 Standard von Schmeisser, weil hier ein 10% Rabatt gewährt wird, somit 210€ Unterschied. Ich verstehe deren Prozentrechnung zwar nicht, aber egal ;-) 1.990 -> 1.780 = 210 != 10%

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