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Trainingsnachweise aus zwei Vereinen für Regelüberprüfung


ChrisTV

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Moin,

bezüglich des Nachweises der Trainingseinheiten hätte ich gerne gewusst, ob die 12 bzw. 18 Einheiten pro Jahr in einem Verein erbracht werden müssen oder kann man das auch über zwei oder mehr Vereine "splitten"?

Sprich Verein 1 bestätigt x Trainingseinheiten und Verein 2 y Trainingseinheiten.

x + y = 12 bzw. 18 (idealerweise natürlich mehr)

Danke!

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Das Waffrecht fordert 12 Termin bei monatlicher Ausübung oder 18 Termine jährlich.

Ein detaillierter Nachweis ist nicht erforderlich.

Der BDS rät dringend davon ab Schießbücher oder ähnliches selbst vorzulegen.

Mittel der Wahl ist die Vereins- oder die Verbandsbestätigung.

Dem Verein oder Verband legst du deine Termine vor und dieser setzt ein Schreiben mit der Bestätigung des sportlichen Schiessens auf.

Die genauen Termine gehen die Behörde nichts an und man sollte NIE mehr vorlegen als man muss. Es erwächst daraus niemals ein Vorteil, aber so mancher Nachteil hat sich überraschend ergeben.

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4.4 Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z. B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt.

Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat.

Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürf- nis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.

Ich kann mich Mutter nur anschließen.
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Es ist kein Nachweis irgendwelcher Schiesstermine notwendig.

Der Verein bestätigt die Mitgliedschaft des Schützen und die Mitgliedschaft des Vereins in einem anerkannten Verband sowie die schiesssportliche Aktivität des Schützen.

Wie diese Aktivität aussieht muss nicht dargelegt werde. Da die Anforderungen 12/18 mal im Jahr eben nicht angewendet werden ist damit auch bei z.B. nur vier Terminen übers Jahr verteilt eine Aktivität zu bescheinigen.

eine Bescheinigung des Verbandes ist hier in der Regel nicht hilfreich, da dieser nicht die Aktivität des einzelnen Schützen bescheinigen kann.

Das einige Behörden gerne mehr hätten bekomme ich leider immer wieder mit, eine Rechtsgrundlage dafür bleiben diese aber bisher schuldig.

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