Jacky Posted November 9, 2014 at 10:26 AM Share Posted November 9, 2014 at 10:26 AM Hallo zusammnen... ich habe überraschend 2 KW's vererbt bekommen, für die sich leider kein Platz mehr in meinem Waffenschrank im Haus findet. Mein Büro, mit Tresor der Stufe 0, befindet sich auch auf meinem Grundstück, ist aber nicht mit dem Haupthaus direkt verbunden - Nachts aber Alarmgesichert. In diesem Büro halte ich mich auch meist mehr als im Haus selbst auf, auch öfters mal bis spät in die Nacht. Da sich der Gesetzgebr hier nicht so klar ausdrückt was ein dauerhaft bewohntes Gebäude ist, wäre es prima hier ein paar fundierte Meinungen zu hören, ehe ich meinen SB darauf anspreche und dort den Amtsschimmel scheu mache. Es Grüßt, Jacky Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted November 9, 2014 at 10:50 AM Share Posted November 9, 2014 at 10:50 AM Gleiches Grundstück mit Haupt- und Nebengebäude? Wer will Dir die Lagerung z.B. in Deiner Garage untersagen? Ist weniger ständig bewohnt, oder? Und geht den SB auch genauso wenig etwas an. Anders sieht es nur bei Jagdhütten, etc. aus, kommt aber bei Dir nicht zum Tragen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted November 9, 2014 at 11:12 AM Share Posted November 9, 2014 at 11:12 AM Gleiches Grundstück mit Haupt- und Nebengebäude? Wer will Dir die Lagerung z.B. in Deiner Garage untersagen? Ist weniger ständig bewohnt, oder? Und geht den SB auch genauso wenig etwas an. Anders sieht es nur bei Jagdhütten, etc. aus, kommt aber bei Dir nicht zum Tragen. Incorrect. Waffenlagerung in der Garage ist ganz böses hundepfui, in unbewohnten Gebäuden gilt Absprache. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted November 9, 2014 at 11:28 AM Share Posted November 9, 2014 at 11:28 AM Steht wo? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted November 9, 2014 at 11:38 AM Share Posted November 9, 2014 at 11:38 AM par6 abs13 Awaffvwv Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted November 9, 2014 at 11:47 AM Share Posted November 9, 2014 at 11:47 AM Link? Ich finde dazu nichts. Meinst Du die WaffVwV? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted November 9, 2014 at 12:24 PM Share Posted November 9, 2014 at 12:24 PM http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/awaffv/gesamt.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted November 9, 2014 at 12:50 PM Share Posted November 9, 2014 at 12:50 PM par6 abs13 Awaffvwv § 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock17 Posted November 9, 2014 at 12:53 PM Share Posted November 9, 2014 at 12:53 PM Einfach nen B Würfel kaufen ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted November 9, 2014 at 01:00 PM Share Posted November 9, 2014 at 01:00 PM 3. Zu § 13 Abs. 6 AWaffV (nicht dauerhaft bewohnte Gebäude) 3.1 „Nicht dauerhaft bewohnt“ sind Gebäude nach § 13 Abs. 6 AWaffV, in denen Nutzungsberechtigte nur vorübergehend verweilen, z.B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder -wohnungen. Auch bei einem Keller eines Miethauses, in dem mehrere Parteien wohnen, handelt es sich i. d. R. um ein „nicht dauerhaft bewohntes Gebäude“ nach § 13 Abs. 6 AWaffV. 3.2 Ein Gebäude ist aber noch nicht bereits dann „nicht dauerhaft bewohnt“, wenn sich Nutzungsberechtigte dort nur zeitweise nicht aufhalten, z. B. zur Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder bei üblichen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, können im Regelfall als dauerhaft bewohnt ansehen werden. 3.3 Museen, die dem Publikumsverkehr zugänglich sind, gelten regelmäßig als dauerhaft bewohnt. 3.4 Für die Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden (z. B. Druckluftwaffen in Schießstätten) reicht – wie in dauerhaft bewohnten Gebäuden – ein festes verschlossenes Behältnis aus. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted November 9, 2014 at 01:16 PM Share Posted November 9, 2014 at 01:16 PM Und worein soll die Garage passen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted November 9, 2014 at 01:43 PM Share Posted November 9, 2014 at 01:43 PM 3. Zu § 13 Abs. 6 AWaffV (nicht dauerhaft bewohnte Gebäude) Dann könnte sich Jacky durchaus auf 3.2. berufen Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted November 9, 2014 at 01:44 PM Share Posted November 9, 2014 at 01:44 PM Und worein soll die Garage passen? Wohl vergleichbar mit 3.1. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted November 9, 2014 at 01:46 PM Share Posted November 9, 2014 at 01:46 PM Garage= Grenzfall. In einigen Bundesländern (Bayern) ok, wenn einsehbar oder Zusammenhang zum Wohnhaus erkennbar ist und in anderen Bundesländern Einzelabsprache mit dem SB. dauerhaft bewohnte Gebaäude nicht dauerhaft bewohnte Gebäude unbewohnte Gebäude Nebengebäude ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jacky Posted November 9, 2014 at 01:49 PM Author Share Posted November 9, 2014 at 01:49 PM .2 Ein Gebäude ist aber noch nicht bereits dann „nicht dauerhaft bewohnt“, wenn sich Nutzungsberechtigte dort nur zeitweise nicht aufhalten, z. B. zur Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder bei üblichen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, können im Regelfall als dauerhaft bewohnt ansehen werden. Dann würde das ja "in etwa" passen. Wobei ich grad noch die "nicht"'s im erste Satz zähle Ich interpretiere es so, das ich die KW's legal im Büro im 0er dauerhaft lagern darf. Das Bürogebäude auf dem Grundstück ist ja sozusagen auch eine Wohnung. Strom, Wasser, TV und Schlafsofa vorhanden. Auserdem durch Alarm und einer ordentlichen Haustüre gesichert. Falls der SB mal zu Besuch kommt und meint "Dies ist ein Büro und kein dauerhaft bewohntes Gebäude" kann er ohne weiteres die WBK einziehen, oder gibt es noch hier die Möglichkeit schnell noch einen Klasse B Schrank für das Haus zu ordern? Kennt hier evtl. jemand Urteile wie schnell die WBK in solchen Fällen weg sein kann? Es scheint zwar übervorsichtig von mir zu sein - aber ich möchte da 100% auf der legalen Seite stehen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted November 9, 2014 at 01:56 PM Share Posted November 9, 2014 at 01:56 PM Garage= Grenzfall. ... Nebengebäude ... So passt es korrekt. Warum sollte ich in einem Nebengebäude (der Begriff stammt aus dem Baurecht und ist final definiert) explosionsgefährliche Stoffe (z.B. erlaubnispflichtige Treibladungspulver in erhöhter Menge) aufbewahren dürfen, aber keine Munition/Waffen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted November 9, 2014 at 02:12 PM Share Posted November 9, 2014 at 02:12 PM Weil es keine bewohntes Gebäude ist. Was trennt dann noch die Scheune, Speicher, Hühnerstall oder sonstiges Nebengelass von der Garage oder dem Haus? Das kann jeder nur mit seinem SB für seinen konkreten Fall absprechen. Garagen können ja auch vollkommen untershciedlich sein. Das gleiche gilt für die Ausgangslage mit dem Büro. Es empfiehlt sich eine Anfrage beim SB. Dazu kann die bayrische Auslegung (pro) ja mitgeliefert werden. Außerhalb Bayerns zählt das jedoch n Schiet. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted November 9, 2014 at 03:07 PM Share Posted November 9, 2014 at 03:07 PM Bei mir wäre das Nebengebäude schwerer aufzubrechen als das Haus. Trotzdem kann ich dort nicht einfach Waffen lagern. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted November 9, 2014 at 03:07 PM Share Posted November 9, 2014 at 03:07 PM Du hast da die Systematik der Gebäudeklassifizierung nicht ganz verstanden. Ist aber auch nicht ganz einfach zu verstehen. Selbst Nebenwohnsitze werden ja als dauerhaft bewohnt angesehen. Keller von Mehrfamilienhäusern aber nicht. Was steckt dahinter? Gebäude oder Teile davon (Mehrfamilienhauskeller, Jagdhütte), die sich nicht regelmäßig im ausschließlichen Zugriff des Waffenbesitzers befinden, gelten als nicht dauerhaft bewohnt. Im Umkehrschluss sind sämtliche Gebäude oder Teile davon, die sich im Zugriff des Waffenbesitzers befinden (Gebäude nebst Nebengebäuden auf einem Grundstück bzw. separate Wohnung) dauerhaft bewohnt. Warum Museen als dauerhaft bewohnt gelten, weiß nur der Lobbyist, der das durchgebracht hat! Bayern hat diesen Zusammenhang begriffen und handelt insofern konsequent. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted November 9, 2014 at 06:05 PM Share Posted November 9, 2014 at 06:05 PM Bedeutet im Umkehrschluss, ich darf meine Waffen im Hühnerstall lagern? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted November 9, 2014 at 06:18 PM Share Posted November 9, 2014 at 06:18 PM Ein Hühnerstall ist in der Regel kein Gebäude. Die Grenze fängt je nach Landesbauordnung bei etwa 35m*3 umbauten Raum an. Link to comment Share on other sites More sharing options...
herki Posted November 11, 2014 at 08:31 AM Share Posted November 11, 2014 at 08:31 AM Gebäude oder Teile davon (Mehrfamilienhauskeller, Jagdhütte), die sich nicht regelmäßig im ausschließlichen Zugriff des Waffenbesitzers befinden, gelten als nicht dauerhaft bewohnt. Ich habe meine Waffen in einem Abstellraum (Mehrfamilienhaus) auf meiner Etage (der im Mietvertrag meiner Wohnung und nur meiner Wohnung zugewiesen ist) außerdem ist der Raum abgeschlossen. Laufe ich damit jetzt Gefahr bei einer Kontrolle meine WBKs los zu sein? Mit einem für jeden zugänglichen Keller ist das doch nicht zu vergleichen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted November 11, 2014 at 09:11 AM Share Posted November 11, 2014 at 09:11 AM Ein Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus ist Dir über den Mietvertrag der Wohnung auch zugewiesen, waffenrechtlich aber kein dauerhaft bewohnter Raum. Das liegt wohl daran, das sich in einem Kellergeschoss in der Regel nicht dauerhaft jemand aufhält, sondern nur sporadisch, um z.B. Wäsche zu trocknen o.ä. Deshalb gilt die Jagdhütte auch nicht als dauerhaft bewohnt. Wie sich das in Deinem konkreten Fall darstellt, hängt wohl teilweise von den baulichen Gegebenheiten ab. Da das aber ein Spezialfall ist, wage ich keine Orakeleien. Am Sinnvollsten wird es sein, mit Deinem zuständigen SB zu sprechen und der Behörde Dein Aufbewahrungskonzept vorzulegen zwecks Genehmigung (schriftlich!). Unterstützung gibt Dir evtl. ein Sachverständiger vom Verband unabhängiger Schießstandsachverständiger, die u.a. auch Tresore klassifizieren dürfen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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