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Skurril: Mann läuft mit Schusswaffe durch die Stadt!


Jägermeister

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Einige Behörden schreibenninnden KWS die Auflage, das die Waffe verdeckt zu tragen ist.

steht bei mir z.B. nicht drin.

laut Theorie darf ich mit der PTB Langwaffe über der Schulter und der kurzen im Oberschenkenholster über die Mönkebergstrasse laufen.

im cop forum schäumen zwar einige Sheriffs, finden aber auch nichts gegenteiliges.

Würde ich gerne mal mit einer Kamera filmen, wie interessant so ein Tag werden kann.

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Dann bring ich zur vollstaendigen Verwirrung noch die Moeglichkeit des Strafgesetzbuches ein. Para 241, Abs 2.

Jetzt waere die Frage, ob er sich mit dem Sch...KWS darueber im Klaren sein muesste.

Aber im Uebrigen bin ich der Meinung, dass der Vorfall, wie viele andere Schlagzeulen, nur unter "Saudeppert" abgelegt gehoert.

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Vermutlich geht es um die Aussage dass die Schwarzpulver Waffe nicht geladen sein darf.

Das mag schon so sein, über diese Anmerkung will ich jetzt nicht diskutieren, obwohl ich mir nicht ganz sicher bin.

Das Schießen ist zwar nur auf dem Stand erlaubt, aber schließlich würde die Waffe zuhause geladen und dort ist mir der Umgang mit SP sehr wohl erlaubt und es steht nicht im Gesetz, daß das Führen nur in ungeladenem Zustand erlaubt ist.

Aber egal, das nur nebenbei.

Es geht grundsätzlich (von allem sonstigen Beiwerk und Randbemerkungen abgesehen) darum, daß eine Steinschloß- oder Luntenwaffe ohne jede zusätzliche Berechtigung geführt werden darf !

Das ist der Hintergrund meines obigen Beitrags - und da könnte rechtlich niemand was dagegen haben.

Ich dürfte mit der Steinschloßbüchse auf der Schulter z.B. auch mitten durchs fürstliche Jagdrevier laufen und niemand könnte mir was :blaah:

Ausprobieren werde ich es allerdings trotzdem nicht,

"auffällig" zu werden ist zumindest im Zusammenhang mit Waffen garantiert nicht vorteilhaft :brille:

GP

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Ich dürfte mit der Steinschloßbüchse auf der Schulter z.B. auch mitten durchs fürstliche Jagdrevier laufen und niemand könnte mir was

Mit Waffe in fremdes Revier solltest du dir dringend nochmal überlegen. Da kommt schnell was ganz anderes zum Tragen ;)

BTT: Neben dem WaffG gibt es noch mehrere weitere Normen. Im Zweifelsfall wird das Ordnungsrecht schon einen Verstoß feststellen. Manchmal kommt es zu rein subjektiven empfundenen Bedrohungssitutionen oder das Gefahrenabwehrrecht gibt der Polizei weitere Optionen.

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Da wird man dann schnell mit Schwarzwilderern verwechselt ...

und die Ordnungswidrigkeit kann nach BJagdG bis zu 5000€ kosten ;)

§39 (2) 6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Nebenbei wird man mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Zuverlässigkeit wegen des geladen geführten Knallstocks aberkennen.

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Vermutlich geht es um die Aussage dass die Schwarzpulver Waffe nicht geladen sein darf.

Es geht nicht um diese Aussage, die außerdem einfach falsch ist, bis du mir das Gegenteil beweisen kannst.

Allerdings gehe ich mit Gatopardo konform, daß es absolut nicht klug ist, dieses Recht auch in aller Öffentlichkeit durchzusetzen.

Nicht nur, daß der zu erwartende Ärger durch juristisch nur unzureichend geschulte Ordnunshüter den Spaßfaktor, am Ende (evtl.) gewonnen zu haben, wahrscheinlich nicht toppen wird.

Von Nebenbestimmungen bezüglich z.B. in Jagdrevieren oder auf waffenfreien Plätzen/Veranstaltungen ganz abgesehen.

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Führen von Steinschloss wurde klar benannt: Waffg. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Satz 3

Geladen oder nicht ist egal.

"Führen" von Schwarzpulver: Abgefüllte Ladung mit Zündhütchen gilt IMHO analog Munition (Patrone). Unterliegt keinerlei Führverbot, solange Erlaubnis für SP vorhanden.

Somit nach meinem Kenntnisstand (von Sachverständigen bestätigt, z.b. Herrn B aus Kie*l, der ja auch unsere Behörden darüber schult) völlig legal, Lücke im Gesetz.

Danke für die Aufmerksamkeit.

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Mit Waffe in fremdes Revier solltest du dir dringend nochmal überlegen. .

Ich habe extra das fürstliche Revier als Beispiel genannt, denn das ist hier soooo groß, daß nicht nur öffentliche Wege,

Gemeindeverbindungswege oder Landesstrasse, sondern sogar Bundesstrassen quer durch gehen.

Mitten durch geht also und man ist trotzdem nicht außerhalb.

außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt

Aber ansonsten hat Califax es wirklich genau so formuliert, wie ich es gemeint habe: Es wäre zwar rechtens aber sinnlose Provokation !

GP

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Ich habe extra das fürstliche Revier als Beispiel genannt, denn das ist hier soooo groß, daß nicht nur öffentliche Wege,

Gemeindeverbindungswege oder Landesstrasse, sondern sogar Bundesstrassen quer durch gehen.

Mitten durch geht also und man ist trotzdem nicht außerhalb.

Aber ansonsten hat Califax es wirklich genau so formuliert, wie ich es gemeint habe: Es wäre zwar rechtens aber sinnlose Provokation !

GP

Maximal wäre es ev. waffenrechtlich nicht strafbewehrt. Dafür finden sich dann andere Tatbestände, um das aufzufangen. Spätestens im Ordnungsrecht wird irgendwas mit öffentliche Ordnung und Sicherheit greifen. Andere möchten vielleicht im StGB etwas im Bereich Gefährdung oder Bedrohung heranziehen.

Das die Zuverlässigkeit obendrein futsch ist, brauchen wir nicht extra diskutieren.

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