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2-Schussbegrenzung in WBK rechtswidrig


.50 AE

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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1347/12

Das sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG ergebenden Verbot, auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen zu schießen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, rechtfertigt es nicht, bei der waffenrechtlichen Erlaubniserteilung auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG einen einschränkenden Zusatz hinsichtlich der Magazinkapazität vorzunehmen.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/20_A_1347_12_Urteil_20140924.html

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  • 6 months later...

OVG Nordrhein-Westfalen: Urteil Az. 20 A 1347/12

Leitsätze

Das sich aus §19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG ergebenden Verbot, auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen zu schießen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, rechtfertigt es nicht, bei der waffenrechtlichen

Erlaubniserteilung auf der Grundlage von §13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG einen einschränkenden Zusatz hinsichtlich der Magazinkapazität vorzunehmen.

http://openjur.de/u/741937.tex2pdf

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Ein Umstand, der nun dazu führt, dass einzelne Grüne Verbotsfantasten die Aufhebenung dieser Einschränkung bei der Jagd fordern, um die Waldfresser besser und effektiver vernichten zu können.

Nicht das noch jemand behauptet, ich behaupte das nur:

"Ferner fordert der Südwest-ÖJV die Aufhebung der Magazinbegrenzung von 2 Schuss bei jagdlich eingesetzten Halbautomaten und drittens die Erlaubnis, Rehe mit Schrot erlegen zu dürfen."

Da -> http://www.jaegermagazin.de/news/schalldaempfer-und-andere-oejv-forderungen/

Und da -> http://oejv-saarland.de/oejis-html/pdf/Position_Mag.pdf

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Nachdem ich eben noch ein wenig gespökert habe, bin ich der Meinung, dass die 2-Schussbegrenzung erst mit Aufkommen des Bundesjagdgesetzes in den sachlichen Verboten auftauchte. Ich konnte weder Hinweise dazu in der Preußische Verordnung über die Jagd von 1904, der Preußischen Tier- und Pflanzenschutzverordnung vom 16. Dezember 1929 noch im Reichsjagdgesetz vom 03. Juli 1934 finden. Und das sind die Vorgänger vom heutigen Bundesjagdgesetz.

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Aber nicht auf der Jagd.

Die ein oder andere Ausnahme begründet auch keinen Handlungsbedarf.

Da keine Fotos davon getwittert oder in Foren verbreitet wurden, war es auch gar nicht so einfach festzustellen, was da alles so rumwuselt ;)

Historisch begründet es sich eben einfach mit dem Auftauchen dieser Waffen auf der Jagd.

Das werden zunächst wohl die übrig gebliebenen Kriegswaffen gewesen sein und daher auch mehr Anstoss erregt haben.

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Ich bin der Meinung, diese 2-Schußbegrenzung kam mit der zweiten Novellierung des Waff.G. 1976, bin mir aber nicht sicher. Aber mit dem Affengesetz von 73 und den nachfolgenden Änderungen hat die ganze Beamtenkacke erst richtig angefangen. Seither glauben Politiker, Beamte und Verwaltungsangestellte, sie dürfen den Normalbürger als kostümierten Affen behandeln.

Grüße

Gunfire :shootout:

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Am 6.6.2015 at 14:06 , Mutter sagte:

Nein.

Den M1 Carbine aber anscheinend schon (auch Kriegswaffe):

"Die Gegebenheiten nach dem Zweiten Weltkrieg brachten es mit sich, dass Tausende von M1 Carbines in die Hände von deutschen Polizisten, Jägern und Förstern gelangten und von diesem Personenkries als vorübergehend einzige legale Waffe geführt und später auch erworben werden konnten."

Siehe:

http://private.freepage.de/cgi-bin/feets/freepage_ext/41030x030A/rewrite/lion/reload/30m1ca.htm

http://www.jagderleben.de/pirschforumarchiv/board_entry.php?id=67326

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