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Nochmals: Kleinschrotpatronen


karaya

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Nachdem in einem anderen Thread

http://www.gunboard.de/gb3/viewtopic.php?t=4489&start=45

die Frage aufgekommen war, wie sog. Kleinschrotpatronen einzuordnen sind, hier nochmal das Ergebnis meiner Nachforschungen:

Kleinschrotpatronen sind definitiv verbotene Gegenstände gem. der Anlage 2 zu §2 Abs. 2-4 WaffG, Abschnitt 1 Nr. 1.5.6.

Unter die zitierte Vorschrift fällt:

"Kleinschrotmunition, die in [Patronen]Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5mm geladen werden kann"

Wie und wo P1 gemessen wird, ergibt sich aus der untenstehenden Grafik.

Die Werte für P1 für verschiedene Kaliber unterstelle ich mal als bekannt, nachdem das Einscannen der endlosen Tabellen ziemlich mühsam ist

Der Kommentar Apel/Bushart WaffR, 2.Band, 3. Auflage meint dazu:

"Nr. 1.5.6 entspricht §17 Abs. 2 Nr.3 der 3. WaffV, stellt allerdings nicht mehr auf die Eignung ab, in erlaubnisfreien Waffen verschossen zu werden, sondern auf die Maße für das Patronen- oder Kartuschenlager. Das Ziel ist identisch: Es soll verhindert werden, daß zumindest teilweise erlaubnisfreie Waffen legal mit Kleinschrot geladen und damit "scharf" gemacht werden können."

Aus dem oben Dargestellten ergibt sich eindeutig, daß sämtliche der diskutierten "Kleinschrotpatronen" bis einschließlich .45 ACP verbotene Gegenstände sind, weil P1 kleiner als 12,5 mm ist.

Eine "Kleinschrotpatrone" im Kaliber .50 AE wäre dagegen wohl erlaubt, analog alle in .50er Revolverkalibern und darüber.

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"Kleinschrotmunition, die in [Patronen]Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5mm geladen werden kann"

Im Prinzip ja!

ABER die Tabelle 5 erfasst nur Patronenlager von Gasern und Schreckschußwaffen.

In solche Lager läßt sich keine Schrotmunition in den Kalibern 9mm, .38/.357, .45ACP usw laden.

Außerdem würden zahlreiche Händler in D dann verbotene Gegenstände verkaufen. Schrotpatronen in den o.g. Kalibern gibt es definitiv im Handel.

GRUß

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ABER die Tabelle 5 erfasst nur Patronenlager von Gasern und Schreckschußwaffen.

In solche Lager läßt sich keine Schrotmunition in den Kalibern 9mm, .38/.357, .45ACP usw laden.

Kann sein, daß Du recht hast. In meiner Ausgabe des Steindorf hört die Nummerierung der Tabellen ausgerechnet bei 4 auf.

9 mm Flobert-Schrot und .22 Schrot falllen aber auf jeden Fall darunter würde ich sagen.

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Aber aus irgendeinem Grund scheint das Zeug in D nach wie vor ganz legal verkauft zu werden. Sonst hätten sie den Triebel und andere schon längst drangekriegt.

Das ist doch völlig exotisch. Ich habe noch nie gesehen, daß darüber diskutiert wurde. Bei der Frage ob sich die Mun in die Lager laden läßt, kommt es auch nicht darauf an, ob die Waffe auseinanderfliegt. Deswegen glaube ich auch, daß .45 ACP, .38 Special etc. erfasst sind.

Der Witz ist, daß man den Text wie folgt geändert hat:

Im alten WaffG und der 3.WaffV war die Rede davon, ob die Patronen "zum Verfeuern aus erlaubnisfreien Waffen geeignet" sind. Jetzt geht es nur noch darum, ob man sie in die Lager von erlaubnisfreien Waffen stopfen kann. Und das wird bei vielen der Fall sein.

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Jetzt haste mich verwirrt. Bevor ich in die Problematik einsteige, verrate mir jetzt mal jemand, ob .22 Schrot nun verboten ist. Früher war die Mun für Sportschützen interessant, weil es Randfeuerschrot (kleinen 9mm)war, mit dem man auf seinem Grundstück schießen durfte.

hemo

(mit Dank für die Aufnahme in diesen erlauchten Kreis)

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Da muß man natürlich unterscheiden, für wen sie verboten sind. Für Sportschützen wahrscheinlich, weil es keine Regeln gibt, oder eine Sportordnung, nach der Schießen mit Randschroten erlaubt ist.

Wie Radio Erevan zu sagen pflegt: Im Prinzip ja. Man könnte mittels Adapterpatrone Kleinschrot aus Flinten verschießen, die lt. BDS-Sportordnung (z.B. IPSC Flinte oder Wurfscheibe) zugelassen sind. Aber es macht wirklich keinen Sinn.

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