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SAR Insolvenz - und meine Waffe ist dort zur Reparatur!


Völker

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Da, wie ich im DWJ-Forum gelesen habe, auch manche Schützen noch ihre Waffen bei SAR zur (Garantie)Reparatur haben (zu meinem Glück ich persönlich nicht), sollten diese schleunigst an den Insolvenzverwalter einen Antrag auf Aussonderung nach §47InsO stellen. (Per Fax/eMail mit Lesebestätigungsanforderung vorab; sowie per Einschreiben)

Aussonderung

Derjenige, der geltend machen kann, dass sich in der Insolvenzmasse Gegenstände befinden, die ihm selbst und nicht dem Schuldner gehören, kann deren Herausgabe (Aussonderung) verlangen gemäß Â§47 InsO.

Der Anspruchssteller muss aussonderungsberechtigt sein. Gegenstand des Aussonderungsanspruches ist eine aussonderungsfähige Sache oder ein entsprechendes Recht. Der Anspruchssteller muss einen Antrag an den Insolvenzverwalter richten.

Der auszusondernde Gegenstand muss individuell bestimmbar sein. Vertretbare Sachen nach §91 BGB dürfen noch nicht vermischt sein gemäß Â§948 BGB.

Zur Aussonderung berechtigen u. a. der Besitz, das Eigentum, der Erbschaftsanspruch, der schuldrechtliche Herausgabeanspruch, eine Forderung, der Vorbehaltsverkauf (wenn der Insolvenzverwalter nicht mehr zum Besitz berechtigt ist), das Immobiliarrecht, das echte Factoring und das beschränkt dingliche Recht. Wichtigster Fall in der Praxis ist die Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers die gelieferte Sache aussondern.

Das Sicherungseigentum berechtigt den Sicherungsgeber immer zur Aussonderung. Der Aussonderungsberechtigte ist kein Insolvenzgläubiger.

Quelle: http://www.insolvenzrecht.info/Insolvenz-L...ussonderung.htm[hr:5b2394f537]

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