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Grundsatz "So wenig Waffen ins Volk wie möglich"


Pickett

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Nach langer Suche zu dem immer wieder von allen möglichen Gerichten zitierten Grundsatz aus dem Urteil BVerwG, 24.06.1975 - 1 C 25/73 habe ich heute endlich zumindest den amtlichen Leitsatz zu diesem Urteil gefunden.

BVerwG, 24.06.1975 - 1 C 25/73

Amtlicher Leitsatz:

1. Das WaffG vom 19.09.1972 stellt an den Nachweis eines Bedürfnisses für Schußwaffen zu Verteidigungszwecken die gleichen Anforderungen wie das Waffengesetz vom 18.03.1938.

2. Für das Vorliegen eines Bedürfnisses trägt der Antragsteller die materielle Beweislast.

3. Ein Bedürfnis kann auch vorliegen, wenn Angriffe auf andere Rechtsgüter als Leib und Leben zu befürchten sind.

4. Wird ein Bedürfnis damit begründet, daß die Waffe der Selbstverteidigung dienen solle, bedarf es einer Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schußwaffe und dem öffentlichen Interesse daran, daß möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen. Welches der miteinander kollidierenden Interessen im Einzelfall höher zu bewerten ist, kann auch davon abhängen, ob der Antragsteller die Waffe innerhalb oder außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume und seines befriedeten Besitztums zur Verfügung haben will.

5. Ein Bedürfnis liegt nicht vor, wenn nach den Umständen des einzelnen Falles die Waffe zur Minderung der Gefährdung nicht erforderlich oder nicht geeignet ist. Sie ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdung sich auf andere zumutbare Weise verhindern oder ebenso mindern läßt wie durch eine Schußwaffe. Sie ist nur geeignet, wenn in einer für den Antragsteller typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist.

Quelle: https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1975-06-24/1-C-25_73

Damit ist mir jetzt klar, daß sich die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland seid fast vierzig Jahren auf einen Grundsatz der nationasozialistischen Gesetzgebung und Rechtsprechung berufen und dieses Credo munter immer wieder zur Rechtfertigung restriktiver Waffengesetze herhalten muss.

Auf die Gesichter der :wuerg:linge bin ich gespannt, wenn man ihnen klarmacht daß sie seit Jahren auf einem braunen Gaul reiten BündniSS 90-Die Grünen, ich brech ab.

Das Reichswaffengesetz von 1938 definiert erstmals auch die Zuverlässigkeit, wenn auch nur in einem sehr groben Rahmen

Besonders dreist: Nirgendwo im Text von 1938 findet sich jedoch eine Passage. die die Ableitung des strittigen Grundsatzes rechtfertigt.

Den haben die Richter 1975 einfach da hereininterpretiert,:arab: dann wurde er zum Leitsatz erhoben und seitdem nachgebetet.:anbeten:

Ich habe gesprochen, hugh!

Edited by Pickett
frebschähler
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Wobei ich festhalten möchte, dass genau diese Begründung in dem Kontext einen Sinn ergibt.

Das absolute "so wenig Waffen wie möglich im Volk" der bundesdeutsche Rechtssprechung hingegen nicht. Es fehlt einfach an Gründen.

Insbesondere Punkt 4 gefällt mir sehr gut

4. Wird ein Bedürfnis damit begründet, daß die Waffe der Selbstverteidigung dienen solle, bedarf es einer Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schußwaffe und dem öffentlichen Interesse daran, daß möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen. Welches der miteinander kollidierenden Interessen im Einzelfall höher zu bewerten ist, kann auch davon abhängen, ob der Antragsteller die Waffe innerhalb oder außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume und seines befriedeten Besitztums zur Verfügung haben will.

Irgednwie wure de "Beweisführung" damals auch genau anderesherum geführt-sprich nach Ausschlussgründen gesucht, statt nach Befürwortungsgründen.

Die Grünen macht diese Herleitung natürlich überhaupt nicht betroffen, Es wird allenfalls ein Ansporn sein, diese Naziauslegung endlich vernünftig zu verschäfren.

Allgemein gibt es natürlich viele Schnittpunkte mit vorkonstitutienellem Recht und Nachkonstitutienellem. Irgendwie muss ja das Recht in einer Rechtsnachfolge auch hergeleitet werden.

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Zur Geschichte der deutschen Waffen(-rechts)kultur sei der Artikel von Frau Ellerbrock empfohlen: Link

Das WaffG von 1928 läßt sich demnach nicht den Nazis in die Schuhe schieben, sondern beruht auf einem Referentenentwurf aus der Kaiserzeit.

Auch in der 1938er Fassung wurde der Bedürfnisgrundsatz nicht schärfer formuliert, sondern allenfalls für bestimmte regimezugehörige Gruppierungen abgeschafft.

Da die Grünen mit reinzuargumentieren, ist also ein büschn platt.

"So wenig Waffen wie möglich im Volk" wirst Du eher in den Gesetzesbegründungen der Nachkriegszeit oder in der WaffVwV finden.

Welchen Umkehrschluss oder Abweichen von der aktuellen Rechts- und Verwaltungspraxis willst Du denn durchsetzen, weil dieser politische Wille nicht explizit im Gesetz genannt wird ?

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....Das WaffG von 1928 läßt sich demnach nicht den Nazis in die Schuhe schieben, sondern beruht auf einem Referentenentwurf aus der Kaiserzeit.

Wobei das WaffG von 1928 das Bedürfnis als Rechtsbegriff nur für das Führen von Schusswaffen, sprich für die Ausstellung von Waffenscheinen, kannte.

Das Bedürfnis lässt sich den Nazis sicher nicht als eigene Erfindung unterstellen, hier hat die weimarer Republik lediglich (unfreiwillge) Vorarbeit geleistet. Das Selbe gilt für die "rosa Listen"....

Im Endeffekt war der Bedürfnisbegriff dann ein probates Instrument für die neuen Machthaber um deren politische Ziele und GESELLSCHAFTLICHE Ziele durchzusetzen, sie musten nur noch zugreifen.

Grüsse,

Laloux

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Der letzte Satz des Essays von Fr. Ellerbrock lässt erahnen wo die Geschichte hingehen soll:

"Das deutsche Beispiel bietet für einen solchen Prozess unterschiedliche Anregungen: Zum einen offeriert es eine zivilgesellschaftliche Emanzipationsgeschichte, die die erfolgreiche emotionale Umkodierung privaten Waffenbesitzes vorführt, zum anderen verdeutlicht es, wie hartnäckig sich Traditionsbestände politischen Veränderungen verweigern und wie langlebig Fehldeutungen und Informationsdefizite sind. Es gilt, europäische Differenzen zu verstehen und dieses Wissen für einen souveräneren Umgang mit privatem Waffenbesitz nutzbar zu machen."

Was in der gesamten Betrachtung allerdings fehlt ist der illegale Bestand, wenn ich den mit einbeziehe dann sind die Aussagen von einer "zivilgesellschaftliche Emanzipationsgeschichte, die die erfolgreiche emotionale Umkodierung privaten Waffenbesitzes vorführt" und ähnnliches einfach nur lachhaft.

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Zur Geschichte der deutschen Waffen(-rechts)kultur sei der Artikel von Frau Ellerbrock empfohlen: Link

"So wenig Waffen wie möglich im Volk" wirst Du eher in den Gesetzesbegründungen der Nachkriegszeit oder in der WaffVwV finden.

Welchen Umkehrschluss oder Abweichen von der aktuellen Rechts- und Verwaltungspraxis willst Du denn durchsetzen, weil dieser politische Wille nicht explizit im Gesetz genannt wird ?

Danke für den Link, kannte ich noch nicht.

Mir geht es hauptsächlich darum, dass sich ein Verwaltungsgericht angemasst hat den politischen Willen des Gesetzgebers zu definieren/interpretieren und seid vierzig Jahren niemand auf die Idee gekommen ist das zu hinterfragen.

Aus der Fassung von 1938 einen Leitsatz zu formulieren ohne Widerspruch zu wecken, deutet auf politische Absicht hin.

Sicherlich auch dem damaligen Zeitgeschehen durch die RAF geschuldet, muss doch so eine tiefgreifende Festlegung trotzdem Fragen aufgeworfen haben

Nicht mal ein Jahr später wurde das Waffengesetz novelliert, da wäre es ein leichtes gewesen, diesen Grundsatz (wenn gewünscht) zu zementieren.

Anscheinend waren aber alle zufrieden und haben das goldene Kalb akzeptiert.:anbeten::anbeten::anbeten:

Was die Günlinge angeht;diesen Opportunisten, denen kein Vorwurf zu platt zu links oder schlicht zu dämlich ist kann man nicht genug Mist vor/ nachwerfen.

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so, ich habe das fragliche Urteil samt Begründung jetzt als Scan vorliegen.

Wie ich befürchtet habe,wird in der Begründung im Bezug auf den Grundsatz wiederum auf ein noch älteres Urteil verwiesen.

Jetzt sind es vermutlich nur noch wenige Schritte und wir werden erfahren, daß der Text der ursprünglichen Argumentation beim ersten Brand der grossen Bibliothek von Alexandria (48v. Chr.) vernichtet worden ist.

siehe dazu auch J.G.Ceasar, "Der alexandrinische Krieg"

Natürlich können die Ursprünge auch auf frühsteinzeitliche Höhlenmalereien zurückgehen, da hab ich mal eine Keule mit einem grossen X drüber gesehen.

Schaun wer mal, wo hin diw Suche uns noch führt.:n04:

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"Es bleibt dann nettes Randwissen. Das BVerfG hat es bestätigt. "

In welchen Zusammenhang und mict welchem Text? Oder spielst Du damit auf die Begründung der Nichtzulassung der DSU-Klage an?

P.S.

Zum Thema Ellerbrock, die ist vom Max-Planck-Institut. Das ist doch der gleiche Stall aus dem auch der Oberwittler kommt!

Also die Schriften der guten Frau kritisch lesen!

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Guter Einwand. Nicht das BVerfG, sondern das BVerwG (BVerwG, 24.06.1975 - 1 C 25/73) hat diesen Rechtsgrundsatz "geschaffen". Damit hat es Einzug in die Rechtssprechung gefunden und gilt als Leitsatz.

Dazu ein thematisch einschlägiger und recht interessanter Auszug von 2001. Es ist ein Beitrag zu einem Visierartikel, der komplett hier nachgelesen werden kann http://kuhn24.net/Brenneke_Durchsetzung.pdf

“Waffen aus dem Volk“ — Das Märchen vom Bedürfnisprinzip Gebetsmühlenartig wird die Notwendigkeit des Bedürfnisprinzips im deutschen Waffenrecht betont, auch wieder in der Begründung des aktuellen Entwurfs. Fast scheint es, als sei dieses Prinzip schon seit Jahrhunderten existent und müsse beibehalten werden, weil sonst Anarchie ausbrechen würde.

Weil sich so etwas immer gut macht, wird gleich auch ein “Grundsatz” zitiert, den das Bundesverwaltungsgericht (“in ständiger Rechtssprechung”) geprägthaben soll und der besage, daß so wenig Waffen wie möglich “ins Volk” gehörten. Das verwundert; ist doch ein Gericht gar nicht dazu berufen, politische Grundsatzentscheidungen zu treffen — und nichts anderes ist es, zu sagen, der Bevölkerung sind Schußwaffen möglichst vorzuenthalten. Schlägt man die zitierte Entscheidung (BVerwG IC 25/73 vom 24.6.1975) auch einmal nach, statt den “Grundsatz” papageienhaft zu wiederholen, sieht man nicht viel: Das Gericht stellte lediglich fest, daß auch unter dem Waffengesetz von ‘72 der Bedürfnisbegriff der gleiche ist, wie schon aus dem Gesetz von 1938.

Eine Entscheidung aus der Zeit, als das 38er Reichswaffengesetz noch galt (BVerwG IC 115/64 vom 4.11.1965), enthüllt dann ähnlich Unspektakuläres: “Das Bedürfnisprinzip ... (habe) den Zweck, daß möglichst wenige Faustfeuerwaffen ‘ins Volk’ kommen.” Der Zweck von etwas kann aber keine Begründung für etwas sein. Ein “Tempo-30-Schild” hat den Zweck, daß die Leute langsamer fahren. Aber weswegen steht ein solches Verkehrsschild auf freier Landstraße; wodurch begründet sich dessen Existenz? Warum soll man an ungefährlicher Stelle langsam fahren? Warum sollen wenig Waffen ins Volk, wenn vom Volk, von seinen auf Zuverlässigkeit ohnehin geprüften Sportschützen, Jägern und Sammlern keine Gefahr ausgeht (wie selbst die Entwurfsbegründung einräumen muß)? Dazu sagt uns der “Grundsatz” nichts. Er taugt also nicht als Begründung des Bedürfnisprinzips und muß doch seit Jahrzehnten dafür herhalten. Was ist überhaupt ein “Bedürfnis”? Bedürfnis heißt, daß man etwas haben will: Habe ich das Bedürfnis zu trinken, will ich etwas zu trinken, habe ich ein Bedürfnis nach einer Schußwaffe,

will ich ...

Nein! So geht das natürlich nicht. Wo kämen wir hin, wenn jeder kriegen würde, was er wollte? Etwa in eine liberale Gesellschaft? Wer würde sich so etwas wünschen? Die Deutschen wollen Ordnung, sonst nichts. Und diese Ordnung sichert schon immer das Bedürfnisprinzip — oder etwa doch nicht? Wird der neue Entwurf Gesetz, sollen auch Einzellader-Langwaffen einer Bedürfnisprüfung unterliegen: Waffe für Waffe, Verbandsbescheinigung für Verbandsbescheinigung. Damit würde der strafrechtlich völlig irrelevante Einzellader vom gleichen Aufwand erreicht wie die Selbstladewaffe, der Repetierer und die Pistole oder der Revolver. Klar, bei denen war das schon immer so. Falsch! Im Waffengesetz von 1972 unterlagen dem Bedürfnisprinzip zunächst nur Kurzwaffen und Selbstladelangwaffen. Die Repetierlangwaffen wurden damals schlicht vergessen und in der Praxis flugs zu Selbstladewaffen “umdeklariert”, und damit deren strengeren Erwerbsvoraussetzungen unterworfen— statt den leichteren der Einzellader. Und Langwaffen waren ja auch schon immer bedürfnispflichtig, oder? Auch falsch! Im Gesetz vom 18.3.1938 steht in § 15 I die Notwendigkeit eines Bedürfnisses für Faustfeuerwaffen (§ 11 I). Man erinnere sich an den oben zitierten “Grundsatz” des Verwaltungsgerichtes “So wenig Faustfeuerwaffen ins Volk wie möglich!” Also ist nach dem Bundesverwaltungsgericht gegen viele Langwaffen im Volk nichts einzuwenden. Warum wird diese Schlußfolgerung nicht als “Grundsatz” aus der Entscheidung des Gerichts extrahiert und von seiten des Bundesinnenministeriums bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit als eherner Grundsatz deutschen Rechtspräsentiert?

Aber wenigstens für Kurzwaffen brauchte man schon immer ein Bedürfnis! Schon wieder falsch! Im Vorläufer des Gesetzes von ‘38, dem Reichswaffengesetz vom 12.4.1928, war ein Bedürfnis nur für eine einzige Erlaubnis vonnöten: für das Führen von Waffen. Der Erwerb dagegen war genehmigungspflichtig, aber bedürfnisfrei. Das ‘38er Gesetz verschärfte diese Freiheit um zu verhindern, daß die “Feinde von Volk und Staat” im Besitz von Waffen sind. Jedes Nachfolgegesetz hat die Anforderungen weiter verschärft, so daß aus den “Feinden” inzwischen das “Volk” selbst wurde, in das nur so wenig Waffen wie nötig dürfen! Wieviel Angst hat die Republik inzwischen vor ihren Bürgern? Wieviel Angst sollte der Bürger vor dem Staat haben, wenn er bedenkt, was das deutsche Staatswesen des Waffengesetzes von 1933 bis zum Jahre 1945 mit den ‘38 entwaffneten “Feinden von Volk und Staat” angestellt hat? Eines ist sicher: Von den Insassen in Dachau und Buchenwald hatte nicht ein einziger ein “Bedürfnis” nach einer Waffe im Sinne des deutschen Waffengesetzes.

Ulrich Falk, Jurist, Regensburg

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Aus meiner "Infomappe über das sportliche Schießen und den legalen Waffenbesitz"

1970 wurde auf Antrag des Hamburger Senats eine Bundesratskommission gegründet, dessen Vorsitz der Hamburger Regierungsdirektor Siegfried Schiller hatte. Sein Vorsatz war: „möglichst allen Bürgern in allen Regionen zu verwehren, sich zu bewehren.“ Für ihn stand fest „daß schon der bloße Waffenbesitz ganz ohne Hintergedanken zu einer Gefahr für die Allgemeinheit werden könne und mithin die geplante rigorose Reglementierung vertretbar sei.“

Er hat seinerzeit nicht alles verwirklichen können - seine Ideen sind anscheinend aber nicht gestorben.

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Du weisst schon dass Du und Pickett hier vom gleichen "Objekt" schreibt oder? ;-)

gugg mal hier:

https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1965-11-04/BVerwG-I-C-11564

Bitte beachten dass hier nach dem damals in weiten Teilen wieder geltenden Reichswaffengesetz von 1938 beurteilt wurde.

Der Bund hatte damals kein eigenes WaffG, das Reichswaffengesetz würde aber als Grundlage des/der Landeswaffengesetze angesehen:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist diese ehemals reichsrechtliche Vorschrift nicht Bundesrecht geworden, sondern gilt als Landesrecht weiter (vgl. Urteile vom 9. November 1959 [DÖV 1960, 147 = MDR 1960, 246] und vom 10. Juni 1960 [NJW 1960, 1732])."

Wenn man das Urteil ganz genau liesst, dann beschränkt es sich sogar auf die Rechtsebene des Bundeslandes und NICHT des Bundes:

"Da der Kläger gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts Revision eingelegt hat, kann er sie nicht auf Mängel des Verfahrens stützen (§ 134 Abs. 3 VwGO). Gemäß § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision in sachlicher Hinsicht nur darauf gestützt werden, daß das angegriffene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Nach § 173 VwGO, § 562 ZPO ist das Revisionsgericht an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Inhalt des Landesrechts gebunden. Das Revisionsgericht hat deshalb das maßgebliche Landesrecht mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Inhalt anzuwenden...."

Das Urteil mit dem der Grundsatz "gelegt" wurde bezog sich ausserdem nur auf KURZWAFFEN, Zitat:

"Die Bedürfnisprüfung hat den Zweck, daß möglichst wenige Faustfeuerwaffen "ins Volk" kommen. Dabei hat die Behörde auch die Gefahr, daß dem - zuverlässigen - Besitzer die Waffe entwendet und zu Straftaten benutzt wird, in Betracht zu ziehen. "

Interessant ist ausserdem die Zusammensetung der Spruchkammer:

"den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. ferner und die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Dr. Heinrich ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:"

Der Vorsitzende heisst genau gesagt "Werner" http://de.wikipedia.org/wiki/Fritz_Werner_%28Richter%29

Mir gefällt besonders gut dass der Mann das Verwaltungsrecht in den Verfassungsrang erhebt "Fritz Werner: Verwaltungsrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht in: DVBl. 1959, S. 527 bis 533 (Manuskript eines Vortrags von 1959).".....

Ich hoffe zur Aufklärung beigetragen zu haben :-)!

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...Das Reichswaffengesetz von 1938 definiert erstmals auch die Zuverlässigkeit, wenn auch nur in einem sehr groben Rahmen...

Es ist zwar Mode, alles Übel auf die "braune Zeit" zurückzuführen, aber der Begriff der Zuverlässigkeit taucht schon im Reichswaffengesetz von 1928 auf.

Und das "Bedürfnisprinzip" ist auch älter, es ist erstmals in der "4. Verordnung des Reichspräsidenten ... zum Schutze des inneren Friedens" vom 08.12.1931 formuliert worden, und zwar im achten Teil "Schutz des inneren Friedens" im §2, der das WaffG von 1928 änderte.

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Es bleibt dann nettes Randwissen. Das BVerfG hat es bestätigt. Daran ändert sich nichts. Man bräuchte ein anderes Gesetz, um eine andere Gesetzeauslegung zu bekommen. Diese ist höchstrichterlich zementiert.

Ich kann nicht anders, als dir vorbehaltlos zuzustimmen.:icon_sad:

Der Zug ist lange abgefahren, nach so langer Zeit mit zahllosen Urteilen und Bestätigungen wäre es einfacher die Erde wieder zur Scheibe zu erklären.

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Aus meiner "Infomappe über das sportliche Schießen und den legalen Waffenbesitz"

1970 wurde auf Antrag des Hamburger Senats eine Bundesratskommission gegründet, dessen Vorsitz der Hamburger Regierungsdirektor Siegfried Schiller hatte. Sein Vorsatz war: „möglichst allen Bürgern in allen Regionen zu verwehren, sich zu bewehren.“ Für ihn stand fest „daß schon der bloße Waffenbesitz ganz ohne Hintergedanken zu einer Gefahr für die Allgemeinheit werden könne und mithin die geplante rigorose Reglementierung vertretbar sei.“

Er hat seinerzeit nicht alles verwirklichen können - seine Ideen sind anscheinend aber nicht gestorben.

Naja, er hat nicht alles durchbekommen.

Schulpflicht für alle, Wahlrecht für Frauen, die beste Demokratie (die man für Geld kaufen kann), das Lebensrecht für nicht Heterosexuelle, das Verbot des aufrechten Ganges, die Quotenregelungen für Vorstandsposten und die Abkehr von jeglicher industrieller Produktion hat er nicht verhindern können.

Und wenn er die Grünen gekannt hätte - er hätte es wenigstens versucht.

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Ich beziehe mich nochmal auf das obige Zitat.

Ich frage mich, woher diese panische Angst vor einem wehrhaften unbescholtenen Bürger kommt. Ist das eine Form von Geisteskrankheit, oder ist es die Angst, die unsere Mächtigen aus einem Schuldbewustsein heraus beschleicht, wenn sie an die soziale Ungerechtigkeit denken, in deren Schaumkrone sie leben ?

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In Deutschland hat NIE eine wirkliche Bürgerrevolution stattgefunden die die alten, feudalen Strukturen beseitigt hat.

Die Revolution von 1848 ist grandios gescheitert bzw. wurde von den Fürsten niedergeschlagen. Die Früchte der Revolution wurden von den damaligen Fürsten "eingesammelt".

Im Endeffekt wurden alle Regierungsformen den Deutschen "von Oben her aufgedrückt".

Bürgerliche Emanzipation? -> Fehlanzeige

Ich versuche das mal anhand eines Beispiels zu verdeutlichen:

Das führt dann dazu dass:

- "der Staat" im Prinzip wie eine Feudalherschaft arbeitet wobei die Feudalherren alle 4 Jahre per "Wahl" ausgetauscht werden KÖNNTEN

- Der Bürger im Prinzip ein moderner "Leibeigener" ist der seine Steuern and en modernen "Feudalherren" entrichtet aber sonst kuscht

- "Aktionsbündnisse" und so manche Partei sind die neuen "Kirchen" und "Sekten" in der Konstellation

Naturgemäss hat der "Feudalherr" Angst davor dass seine "Leibeigenen" aufbegehren könnten.

Vor allem die Medien haben sich in dieser "Weltordnung" eingenistet und zementieren diese ohne die wirklichen Probleme zu benennen, die Politik (also der Feudalherrr) kontrolliert aber über die Parteien die Meidien aber grösstenteils. Nichtregierungsorganisationen stützen diesen Zustand ebenfalls da diese regelmässig Almosen vom Feudalherrn erhalten.

Nach WW2 bis zum Ende der 1960ger war in D sowas wie Aufbruchstimmung zu bemerken. Das ist leider dann unterdrückt worden und eingeschlafen....

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