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Neue Sportordnung BDS


xhbkx

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Das sind vollkommen verschiedene Dinge. Im vorliegenden Fall hat das BKA auch Nullkommanix beizutragen.

Hier ist als Oberhaupt das Wirtschaftsministerium auf Grundlage des KrWaffKontrG.

Es gibt einfach keine Ansatzpunkte in der Gesetzesauslegung. Dafür bräuchte es Parameter die eine solche Festlegung beträfen. Es fehlt einfach etwas, dass diese Einstufung als gesetzeswidrig einstuft.

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Die Rechtsgrundlage

KrWaffKontrG

V. Rohrwaffen

29. d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre

Es sind also zunächst mal alle HA betroffen und die Ausnahmen dezidiert genannt. Bereits bestehende Ausnahmen sind u.a. die Jagd- und Sportgewehre zu denen eben auch die bekannten Selbstlader gehören.

Für die .338 Selbstlader gilt dies nicht. Die wurden eben nicht zu den Ausnahmen der Jagd- und Sportgewehre hinzugefügt.

Deshalb ist es rechtlich konform und dennoch keine Gefahr der Übertragbarkeit auf andere übliche HA auf dieser Grundlage.

Ich hoffe es ist verständlich.

Gibt es eigentlich noch mehr Modelle als die von

Waffen Albert,

Noreen und

Alexander Arms?

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Ich frag das, weil .50BMG ja nicht grundsätzlich als Selbstlader ausgeschlossen ist. Das gilt so ja nur für die vorhandenen .338 LM Selbstlader.

Ich hab nochmal etwas in den Erläuterungen gewühlt. Ursprünglich wurde die Thematik sehr viel strenger betrachtet, als heutzutage. Kennen wir ja aus dem alten WaffG noch, gegen das der §6AWaffv ja wie eine Freiheitsikone wirkt.

Ich hoffe die Systematik ist irgendwie verständlich.

(26) Luftgekühlte Maschinengewehre (MG) der Nr. 29 a) KWL sind vollautomatische Waffen mit einem Kaliber

unter Kal. 20 mm (ab 20 mm Nr. 32 KWL). Wassergekühlte Maschinengewehre sind keine

Kriegswaffen, sondern verbotene Waffen nach Anlage 2 WaffG.

Nr. 29 a)

(27) Bei vollautomatischen Kriegswaffen der Nr. 29 a - c) KWL können mit einer Betätigung des Abzugs

entsprechend dem Munitionsvorrat an der Schusswaffe mehrere Schüsse aus demselben Rohr (Feuerstoß,

Dauerfeuer) abgegeben werden.

Maschinenpistolen der Nr. 29 B) KWL sind stets Kriegswaffen. Pistolen mit Reihenfeuer (vollautomatische

Pistolen, wie z.B. Glock 18) sind keine Kriegswaffen. Sie fallen unter den Verbotstatbestand der

Anlage 2 zum WaffG Textziffer 1.2.1.

Nr. 29 B)

Vollautomatische Gewehre der Nr. 29 c) KWL sind stets Kriegswaffen; hiervon ausgenommen sind

vollautomatische Gewehre im Kal. .22 l.f.B. oder mit Schrotpatronen.

Nr. 29 c)

(28) Halbautomatische Gewehre der Nr. 29 d) KWL sind Selbstladeschusswaffen, bei denen nach dem

ersten Schuss lediglich durch erneutes Betätigen des Abzuges weitere Einzelschüsse aus demselben

Rohr abgegeben werden können. Eine Umstellvorrichtung für Dauerfeuer darf nicht vorhanden sein.

Nr. 29 d)

(29) Zu den halbautomatischen Gewehren der Nr. 29 d) KWL gehören insbesondere folgende Modelle sowie

weitere, die bei militärischen Verbänden eingeführt sind:

Halbautomatische

militärische

Belgien Gewehre

- Selbstladegewehr SAFN 49 8 mm x 57 IS und .30-06

- FN G 1, Kal. 7,62 mm x 51

- FN FAL, Kal. 7,62 mm x 51

Brasilien

- MD2 7,62 mm x 51 S.A. Rifle (baugleich mit Springfield SAR-48)

Volksrepublik China

- Norinco M 305, Kal. 7,62 mm x 51 (baugleich mit Springfield M 1 A)

CSSR

- Selbstladegewehr Modell 52 7,62 mm

Frankreich

- Selbstladegewehr M 1949 und 1949/56 (MAS) 7,5 mm

Großbritannien

- Selbstladegewehr L1 A1, Kal. 7,62 mm x 51

Israel

- Selbstladegewehre Galil, Kal. 5,56 mm x 45 und 7,62 mm x 51

Österreich

- Selbstladegewehr Steyr AUG-P, Kal. 5,56 mm x 45

Schweiz

- Selbstladegewehr SK 46 Mod. 11 7,5 mm

- Stgw. SIG 57 PE, Kal. 7,5 mm

- Stgw. SIG 90 PE (GP 90), Kal. 5,56 mm x 45 (nicht aber das Gewehr SIG-Kempf SG 550 Zivil-

Match, Kal. .223 Rem. und das Gewehr SAR Europa Sport, Kal. 222 Rem. und .223 Rem.)

Frühere UDSSR

- Selbstladegewehr-Karabiner SKS Simonow 7,62 mm

- Dragunov, Kal. 7,62 mm x 54R

Deutschland

- Selbstladegewehr HK PSG 1

- Selbstladegewehr HK 91, Kal. 7,62 mm x 51

- Selbstladegewehr HK 93, Kal. 5,56 mm x 45

USA

- M 1 A 1 Kal. .308 Win. (nicht aber das SLG „Springfield M 1 A National Match“ und das SLG

„Springfield M 1 A Typ Loaded“)

- Springfield SAR-48, Kal. 7,62 mm x 51

Andere halbautomatische Gewehre rechnen im Zweifel nicht zu den Kriegswaffen, wenn sie eines der

folgenden Merkmale aufweisen:

- Vorhandensein von einem oder mehreren glatten oder mehreren gezogenen Läufen (Rohren)

sowie Kombinationen von glatten und gezogenen Läufen,

- Eignung nur für Randfeuer- oder Schrotpatronen.

Bei der im Übrigen notwendigen Einzelfallprüfung ist insbesondere das Vorliegen mehrerer der folgenden

Merkmale ein Indiz für die Kriegswaffeneigenschaft:

- Entwicklung für militärische Zwecke,

- Umstellbarkeit oder Umrüstbarkeit mittels allgemein gebräuchlicher Werkzeuge auf die Abgabe

von Dauerfeuer/Feuerstößen,

- Handschutz mit Lüftungsöffnungen, Kühlrippen am Waffenrohr,

- Seitengewehr- oder Bajonettaufnahmevorrichtung,

- Mündungsfeuerdämpfer, Mündungsbremse, Gewehrgranataufnahmemöglichkeit,

- abklappbare oder einschiebbare Schulterstütze oder

- Wechselmöglichkeit für Magazine mit mehr als 10 Patronen

(30) Als Kennzeichen für Jagd- und Sportgewehre, die in Nr. 29 d) KWL ausdrücklich als ausgenommen

bezeichnet werden und zu denen alle Gewehre mit anderer Antriebsenergie als heiße Gase (Luft- und

Federdruck sowie CO ²) rechnen, zählen insbesondere:

Jagd- und

Sportgewehre

- Glatter Lauf, so genannte Flinten für Schrotpatronen,

- Eignung für Randfeuer- oder Schrotpatronen,

- Kipplauf,

- Mehrläufigkeit,

- Abzug mit Stecher

- Sportschäftung,

- Gravuren an Schaft oder System.

Im Übrigen fehlen in der Regel die Merkmale, die im Zweifel für ein halbautomatisches militärisches

Gewehr sprechen.

Alle Kriegswaffen der Nr. 29 KWL sind seit dem 1. April 2003 im unbrauchbar gemachten Zustand

grundsätzlich nur noch als „Dekorationswaffen“ erhältlich. Bei einer Abnahme der unbrauchbar gemachten

Kriegswaffen (Dekowaffen) durch ein deutsches Beschussamt kann unwiderlegbar davon

ausgegangen werden, dass die Kriegswaffeneigenschaft der betreffenden Dekowaffen untergegangen

ist.

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Ja. Das gilt für einzelne Modelle. Das kenn ich und das Barrett hab ich auch schon ab und an geschossen. Ist aber auch nicht so toll wie man sich das zunächst vorstellt.

Im Gegensatz dazu gabs auch ne HessenArms in .50 BMG die erwerbbar war.

Da liegt der große Unterschied zu den .338LM HA. DIe sind durch die Bank weg raus. Kann aber an den wenigen Modellen liegen. Daher meine Frage, ob wer noch andere Selbstlader als die von mir genannten in .338 LM kennt.

Ich gebe zu manchmal "etwas" unprüzise zu formulieren. Ich schreib das meist eher so wie n Schmierzettel rein.

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