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Überfall in Moers - Juwelier erschießt mutmasslichen Täter


oxota

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Richtig. Inwieweit der Umgang dann rechtmäßig war (vom seinem Bedürfnis umfassten Zweck) ist dann zu prüfen. Grundsätzlich gelten die Aufbewahrungspflichten. Verschiedene Formen des Umgangs sind erlaubt, andere nicht. Einschlägig wäre das erläuterte Beispiel des Bedürfniswechsels der Sportschützenwaffe für Türstehertätigkeiten.

Wir erinnern uns sicher an das Urteil zur geladen bereitgehaltenen Schusswaffe oder die Jagdkurzwaffe die bereits daheim geladen wurde.

Sollte er Anzeichen einer konkreten Gefahr bemerkt haben, sind seine Chance wieder besser. Dann deckt die Notwehr den Verstoß gegen das WaffG ab. Dazu gibts das Urteil zum Kauf und der Nutzung einer illegalen Waffe wegen akuter und konkreter Lebensgefahr.

@ Holowpoint

Die Bezeichnung Todesschütze für das Opfer des Raubüberfalls ist sachlich jedoch korrekt ;)

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Richtig. Inwieweit der Umgang dann rechtmäßig war (vom seinem Bedürfnis umfassten Zweck) ist dann zu prüfen. Grundsätzlich gelten die Aufbewahrungspflichten. Verschiedene Formen des Umgangs sind erlaubt, andere nicht.

Wir erinnern uns sicher an das Urteil zur geladen bereitgehaltenen Schusswaffe oder die Jagdkurzwaffe die bereits daheim geladen wurde.

Sollte er Anzeichen einer konkreten Gefahr bemerkt haben, sind seine Chance wieder besser. Dann deckt die Notwehr den Verstoß gegen das WaffG ab. Dazu gibts das Urteil zum Kauf und der Nutzung einer illegalen Waffe wegen akuter und konkreter Lebensgefahr.

@ Holowpoint

Die Bezeichnung Todesschütze für das Opfer des Raubüberfalls ist sachlich jedoch korrekt ;)

Ja....objektiv gesehen ist die Bezeichnung richtig. Aber trotzdem unangemessen.

GRUß

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Genaugenommen führt er die Waffe dort nicht, sondern er hat damit lediglich Umgang.

Au contraire, Monsieur!

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

Umgang ist die Aufsummierung sämtlicher Begriffe wie führen, erwerben, etc.

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Aus Anlage 1 zum WaffG:

Abschnitt 2:

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

...

4.

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

Bei dem §12 (3) ist das "eines anderen" gegenüber des "eigenen" in der Anlage 1, Abschnitt 2, Ziffer 4 entscheident.

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Es bedeutet lediglich, dass der Führbegriff nicht angewandt werden kann. Man kann schlicht und ergreifend zu Hause keine Waffe führen. Das geht nur außerhalb.

Das genau sagen auch beide Quellen aus. Die Eine verlegt das "nach draussen" . Die andere besagt, dass dieses Führen bei jemand anderem erlaubnisfrei ist, solange bestimmte Bedingungen eingehalten werden (s. Bedürfnis)

Nur weil man zu Hause nicht unter den Führbegriff fällt, bedeutet dies jedoch nicht, man dürfte dort führen (was ja auch gar nicht geht). Es kommen die Aufbewahrungspflichten ins Spiel und der Umgang ist wieder auf den vom Bedürfnis umfassten Zweck beschränkt (Waffenreinigen, Trocktraining etc.)

Man wird also wegen eines anderen § abgestraft. Die Zuverlässigkeit ist natürlich futsch. Das ist ja heute schon fast überall inklusive.

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Der Begriff Todesschuetze mag reisserisch sein, obschon man konzidieren muss, dass der Juwelier geschossen hat (es scheint eine Einlassung seinerseits zu geben) und der Beschossene ziemlich tot ist.

Ansonsten journalistisch eher Bodensatz, da die Umstaende, welche durchaus rechtfertigend sein koennten, aber auch belastend, entweder unterschlagen werden oder unbekannt sind.

So wie ich das sehe, hat der Journalist eine fahrlaessige Toetung begangen: Die Recherche wird morgen beerdigt.

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Man wird also wegen eines anderen § abgestraft. Die Zuverlässigkeit ist natürlich futsch. Das ist ja heute schon fast überall inklusive.

Nicht ganz. Man braucht dann allerdings einen ausgesprochen guten und im Waffen- und Notwehrrecht versierten Anwalt (Sehr selten! Ich würde eventuell Carcano wählen) und ausreichend Geld und vor allem Kraft, sich ggf. bis in die letzte Instanz durchzuklagen.

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Nicht ganz. Man braucht dann allerdings einen ausgesprochen guten und im Waffen- und Notwehrrecht versierten Anwalt (Sehr selten! Ich würde eventuell Carcano wählen) und ausreichend Geld und vor allem Kraft, sich ggf. bis in die letzte Instanz durchzuklagen.

Ich bin jetzt nicht beim Fall, sondern bei der Rechtslage des Führens daheim.

Bei der Wahl meiner Anwälte achte ich allerdings auch darauf, keine bspw. Ökojünger oder andere meiner Grundhaltung widerstreitende Ansichten zu bezahlen.

Jede Übereinstimmung mit einem genannten Anwaltspseudonym wäre rein zufällig und nicht beabsichtigt. Bei Anwälten muss man sich ja immer bewusst vorsichtig ausdrücken. Sonst beziehen die das am Ende noch fälschlicherweise auf sich.

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Nicht ganz. Man braucht dann allerdings einen ausgesprochen guten und im Waffen- und Notwehrrecht versierten Anwalt (Sehr selten! Ich würde eventuell Carcano wählen) und ausreichend Geld und vor allem Kraft, sich ggf. bis in die letzte Instanz durchzuklagen.

waffenanwalt@freenet.de

Hier Herr Fatscher ist ein versierter Anwalt. Könnt ihr dem Juwelier evtl weiterleiten.

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