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Nun ist es Amtlich: 0.0‰ an der Waffe


.50 AE

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Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss

Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Jäger und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse. Er fuhr mit seinem Kraftfahrzeug von seinem Haus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zuvor zwei Gläser Rotwein (0,5 l) und ein Glas Wodka (30 ml) getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein späterer Alkoholtest auf der Wache einen Wert von 0,39 mg/l.

Das zuständige Polizeipräsidium widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse: Der Kläger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er eine Waffe im alkoholisierten Zustand zu Jagdzwecken benutzt habe. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage des Klägers abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach der einschlägigen Vorschrift des Waffengesetzes besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen.

Diese war vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist.

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist.

Dass der Kläger sich trotz dieser offenkundigen Risiken vom Schusswaffengebrauch nicht hat abhalten lassen, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Wer das Risiko alkoholbedingt geminderter Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit oder alkoholbedingter Enthemmung auch nur in einem Fall des Schusswaffengebrauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

BVerwG 6 C 30.13 - Urteil vom 22. Oktober 2014

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Somit ist nun auch klar belegt, dass dieses Urteil den Gebrauch (als das Schießen) bewertet hat.

Einige Kommentierungen von Fachleuten betonen auch genau das.

Assoziationen zu Transport oder anderem Umgang sind durch dieses Urteil nicht betroffen.

Das war vorrangig der Urteilsgrund. Das würde ich nicht als Freifahrtssschein sehen die Waffe besoffen nach Hause tragen zu dürfen...

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haben noch nach Warndreieck und EH Kasten gefragt (habe ich hinter dem Sitz, war also nichts mit aussteigen).

Dann "guten 'nabend" und das war es.

Als Beschuldigter kann man mit dem Pusten nur verlieren, aber nichts gewinnen. Also warum freiwillig mitspielen?

Ist genau wie lustige Spiele (auf einer Linie gehen, Finger an die Nase), ich erdulde Massnahmen wenn ich es muss (Blutentnahme), wirke aber nicht aktiv mit.

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Das war vorrangig der Urteilsgrund. Das würde ich nicht als Freifahrtssschein sehen die Waffe besoffen nach Hause tragen zu dürfen...

Nicht nur vorrangig, sondern einzig.

Amsonsten sollte man grundsätzlich nicht mit 16,6 und mehr angetroffen werden. Darunter gibt es keine Probleme solange nicht zugriffsbereit transportiert und man noch Herr seiner Sinne ist.

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Augen ausspiegeln hat schon lange keiner von denen bei mir versucht.

denke auch nicht, das die inzwischen MedPG geprüfte Lampen mitführen.

Falls das einer versuchen sollte, wäre ihm eine Anzeige wegen gefährlicher KV sicher.

Mitnehmen tun die im Zweifel keinen, wären auch den Rest der Schicht mit mir und dem Papierkram beschäftigt.

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Verschätz dich da mal nicht. Ich bin zwar eher auf gerötete Augen oder auffällige Pupillen eingegangen, aber mal kurz die Licht ans Auge geht schon problemlos. Anschließend dann noch die Belehrung, dass man jetzt erstmal 20min fahren sollte und gut ist ;)

Papierkram hebt keinen Polizisten an, den hat man immer und auch einer Anzeige sieht man äusserst gelassen entgegen.

Auch hier spürt man Routine.

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Verschätz dich da mal nicht. Ich bin zwar eher auf gerötete Augen oder auffällige Pupillen eingegangen, aber mal kurz die Licht ans Auge geht schon problemlos. Anschließend dann noch die Belehrung, dass man jetzt erstmal nicht 20min fahren sollte und gut ist ;)

Papierkram hebt keinen Polizisten an, den hat man immer und auch einer Anzeige sieht man äusserst gelassen entgegen.

Auch hier spürt man Routine.

Denke so ist es richtig

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Ein Krankenhausapotheker hier in Kreis hat den Sheriffs schon sehr deutlich dargelegt, das die Anwendung von Taschenlampen am menschlichen Auge ein Verstoß gegen das Medizinproduktegesetz ist.

Eine Rückfrage beim medizinischen Dienst der Polizei hat dies dann auch bestätigt.

Die Anwenung nicht zugelasser Medizinprodukte ist ist eine Straftat. Ebenso die daraus folgende Körperverletzung, wenn das Opfer danach über Schmerzen klagt.

ich bin mir ziemlich sicher, das nach diesem Erkenntnissen kein Polizist hier im Kreis mit der Taschenlampe jemanden in die Augen Leuten wird.

Und gelassen nimmt hier keiner solche Anzeigen, die können sehr lästig sein und unangenehme Gespräche nach sich ziehen.

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Ein Krankenhausapotheker hier in Kreis hat den Sheriffs schon sehr deutlich dargelegt, das die Anwendung von Taschenlampen am menschlichen Auge ein Verstoß gegen das Medizinproduktegesetz ist.

Eine Rückfrage beim medizinischen Dienst der Polizei hat dies dann auch bestätigt.

Die Anwenung nicht zugelasser Medizinprodukte ist ist eine Straftat. Ebenso die daraus folgende Körperverletzung, wenn das Opfer danach über Schmerzen klagt.

ich bin mir ziemlich sicher, das nach diesem Erkenntnissen kein Polizist hier im Kreis mit der Taschenlampe jemanden in die Augen Leuten wird.

Und gelassen nimmt hier keiner solche Anzeigen, die können sehr lästig sein und unangenehme Gespräche nach sich ziehen.

Ach doch. Das passiert versehentlich und du bist eh auf der Verliererseite wenns dann um Zeugen geht oder es war ne andere Maßnahme sollte jemand renitent sein. Nicht nett aber Realität.

Und jetzt kommts: Etwa um 2005 hatten die ersten PolEinsTrainer in Berlin das bereits drauf und entsprechende Leuchtmittel.

Sone Visitenlampe kostet nen schmalen 10er. Einen kleinen Posten gabs allerdings gratis von der Berufsfeuerwehr. ;)

Beim Zugriff auf das polizeiliche Gegenüber sind wir in der Ausbildung sehr schnell zu kurzen Impulsen übergegangen. Das schädigt das Auge nicht.

Dazu lagen damals bereits ärztliche Aussagen vor.

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Ich würe das in der Tat absolut unterstützen.. Ich kenne genug Feinheiten der polizeilichen Arbeit die nicht ganz meinem Verständnis des Rechts entsprechen. Ich kann es nachvollziehen aber nicht gutheissen.

Sollte der Pol allerdings die Kamera haben, werden nachher keine Aufnahmen auswertbar sein. Solltest du die Kamera haben wirds nicht zulässig sein oder direkt unterbunden.

Ich hab mich mit den "Kollegen" schon genug wegen der Entanynomisierung (durch Nummern) in den Haaren gehabt.

Deutschland hat definitiv Nachholbedarf auf diesem Sektor.

Eins ist aber mal sicher: Sich auf der Nase rumtanzen und Schabernack mit sich treiben lassen die Polizisten hier in Berlin nicht. Das stellt man dann ernüchternd schnell und einprägsam fest.

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Das interessiert doch kein Schwein ;)

Willkommen in der Realität. Aufforderung zu unterlassen. Persönlichkeitsrechte, Durchsetzen der Maßnahmen. Anschl. hast du noch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte am Hacken.

Dann kannst du den langen Klageweg gehen bei dem am Ende offen ist, weil das zunächst nur für Journalisten gilt.

Alle Maßnahmen gegen dich laufen dennoch.

Wer will kann sich das ganze Prozedere an jedem BuLi Wochenende ansehen. Straftaten über Straftaten. Ermittlungen und Verurteilungen absolute Ausnahmen.

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Alte Kieberer (oest. fuer Bulle) Weisheit: Machen kannst Du viel, wenn Du weisst, wie man den Bericht formuliert. Ich habe das mal fuer euch eingedeutscht.

Uebrigens Schatz: Erinnerst Du dich an deine Alkokontrolle in Oe? Wie der Polizist den Fuehrerschein gehalten hat, als er draufleuchtete?. Und wie er sich vor lehnte, als er dir den Vortester erklaerte? Geschaut und gerochen.

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Oh, so ein Presseausweis ist da sehr praktisch.

Und eine Rechtsschutzversicherung.

Und die Tür schwingt immer zu beiden Seiten.

Zum Widerstand wird es wohl nicht kommen, aber auf der Aufzeichnung ist dann zumindest die rechtswidrige Aufforderung zum Abschalten mit drauf.

Reicht also schon um ein netten Brief ans Innenministerium zu schreiben.

Und von dort kommen die dann die Anrufe zur Dienststelle. Mach viel Aufwand die Fragen zu beantworte, Besserung zu geloben und sich dann offiziell entschuldigen zu müssen.

Ist wie mit den Sachbearbeitern bei der Waffenbehörde. Klare Grenzen ziehen, dann kommt man hinterher um so besser miteinander aus.

Bei unserer örtlichen Dienststelle war ich gerade am Dienstag noch auf Kaffee und Kuchen zu einem Geburtstag eingeladen. Deswegen nehme ich mir trotzdem nichts raus wenn man sich dienstlich begegnet.

Aber man weiss gegenseitig, das man dem anderen keinen Bären aufbinden kann.

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Ja, die Herren haben das eine Weile versucht - Videoaufnahmen ihrer Arbeit sind ja ggf. auch lästig. Die Rechtsprechung siehts aber endlich als zulässig an, wird aber noch nicht bei jedem angekommen sein - besonders bei denen, wo es nötig wäre.

Kann also ein interessanter Tanz werden.

Ich glaube, die entscheidende Frage ist auch garnicht, welche Rechte man bei eine P-Kontrolle hat, sonder welche Pflichten.

- Höflichkeit (ja, das gehört dazu. Steht für den P. auch in seinen Polizeigesetzen)

- Wagenpapiere und Führerschein auf Verlangen vorzeigen

- Personalien auf Verlangen angeben (den Perso dabeihaben zum Vorzeigen MUSS man nicht, aber es vereinfacht die Dinge)

- Warndreieck und VK auf Verlangen vorzeigen.

- und am besten: keinen aktiven Widerstand leisten, egal, was die Herren vorhaben.

Das ist es.

Man muss nicht:

- sich auf ein "informatives Gespräch" einlassen (Wo kommen sie her, wo wollen sie hin, wie heissen Sie ( wenn er den Perso in der hand hat....). Eigentlich muss/sollte man KEINE weiteren Fragen beantworten.

- einem Blick ins Handschuhfach/Kofferraum zustimmen. Die Herren können mit begründetem Verdacht durchsuchen, dann hat man ein Recht auf ein Durchsuchungsprotokoll mit Angabe der Begründung.

- für das Fahrzeug innere gilt das gleiche. von aussen schauen können sie, drin rumsuchen braucht Zustimmung ( oder ist rechtlich zu begründende Zwangsmaßnahme)

- einem Alkotest zustimmen. Die Konsequenz kann eine Blutprobe sein, die aber von Richter/Staatsanwalt schriftlich angeordnet werden muss.

- einem Scnelltest/Urintest zustimmen. Letzterer muss auch angeordnet werden.

- Taschenlampenspielchen, gerade Linie gehen, anhauchen, Tascheninhalt vorzeigen, sonstige Übungen.

- irgendwelche weiteren Angaben machen. ALLES WAS MAN SAGT, KANN GEGEN EINEN VERWENDET WERDEN.

- einer richterlich angeordneten maßnahme (Blutprobe....) zustimmen. Förmlich verweigern, nur gewähren lassen!

Grundregeln:

- Man soll nicht zustimmen, was einem angedient wird ( Ausfragen, Handytippen, Beschlagnahmen, Handschuhfach ansehen, Pusten, Blutprobe...) Stimmt man zu, ist jede Illegalität einer Massnahme beseitigt, und man verliert seine Rechte.

- keinen áktiven Widerstand leisten. Mit jeder Form von aktivem Widerstand, beginnend bei Beschimpfen, Beleidingen, rumargumentieren und Drohen (auch mit rechtlichen Folgen), verliert man praktische alle Rechte. Papiere über die Aktion verlangen, mit Angabe des Grundes. Der ist entweder schlecht, oder fehlt, das ist eine Handhabe.

Wer ausm Teehaus oder aus der Kneipe kommt und was drin hat, muss sich weder über Massnahmen wundern noch glauben, dass er irgendwie davonkommt.

Wer komplett clean ist, kann natürlich auch alles mitmachen - könnte am schnellsten sein, wenn mans eilig hat und keine Prinzipien.

Wer clean ist, nen Begleiter als Zeugen hat, nen Anwalt nicht scheut und genug Zeit hat, kann sich auch mal "korrekt" verhalten.

WIE WEIT man im Einzelfall geht, bleibt jedem selbst überlassen.

Zum Abschluss den Hinweis, man sollte sehr wohl den Grund einer Kontrolle mit berücksichtigen - den man. u.U. nicht kennt. Die angeblich "allgemeine Verkehrskontrolle" kann die Suche nach einem Bankräuber sein, der vor einer halben Stunde nen Kassierer erschossen hat. Die Herren könnten übernervös sein und nicht gerade zu Spässen aufgelegt (das ist nicht rechtens, aber menschlich verständlich). Ein wenig Sensibilität, und wenigstens der Versuch zur Nicht-Eskalation kann also nicht schaden.

Einen Bekannten hat man in einer Einbahnstrasse mit 4 Fahrzeugen gestoppt und mit vorgehaltener Kanone ausm Auto geholt, das war so eine Verwechselung.

Da gehorcht man am besten erstmal und verlangt die Entschuldigung hinterher.

Ich finde, man sollte weder den Korinthenkacker spielen und alles bis zum letzten ausreizen, noch sollte man alles mit sich machen lassen. Ein wenig Augenmass und (irgendein) Mittelweg ist angemessen.

PS: Gerade sehe ich Greymans vorherige Post. Was er sagt, passt sehr gut zu dem, was ich meine.

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