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Waffenlampe an deaktivierter Waffe erlaubt?


Jägermeister

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Ist die Lampe funktionstüchtig?

Wenn ja, ist der Anbau schon unerheblich. Sie stellt dann bereits einen verbotenen Gegenstand dar.

Verbotene Gegenstände lt. Waffengesetz in Deutschland.

Abschnitt 2 Ausführungen zu Anlagen 1 und 2 Waffengesetz

Zu Anlage 1:

Zu Abschnitt 1:

Zu Unterabschnitt 1:

4.1 Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt.

...die Walther darf man aber eigentlich gar nicht als "licht" bezeichnen.:spiteful:

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Bereits der Besitz ist ohne Ausnahmebewilligung nicht erlaubt ;)

Wenn ein Gegenstand , der aussieht wie eine Lampe grundsätzlich nicht funktionstüchtig ist, ist es auch keine Lampe.

Das Gesetz definiert die Beleuchtung und den konkrete Anbaumöglichkeit an eine Schusswaffe

Anl.I-A1-UA1-4.1

Zu derartigen Vorrichtungen zählen insbesondere solche Teile, die auf Grund ihrer Konstruktion zur Verwendung an Schusswaffen bestimmt sind und sichtbares oder unsichtbares Licht emittieren.

Ein Ziel wird beleuchtet, wenn es durch einen Lichtkegel aufgenommen und erkennbar erhellt wird.

Ein Ziel wird markiert, wenn der Treffpunkt durch einen Lichtpunkt im Ziel dargestellt wird.

Bei den Zielscheinwerfern handelt es sich um Lampen, die mittels einer Montagevorrichtung an Schusswaffen befestigt sind. Oftmals können diese mittels Fernschalter angeschaltet werden.

Bei Lasern im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um Vorrichtungen, die mittels Licht das Ziel markieren und über eine Montagevorrichtung an der Waffe befestigt sind.

Bei den oben angeführten Definitionen von Zielscheinwerfern und Lasern handelt es sich um Begriffsbestimmungen und somit um keine waffenrechtlichen Reglementierungen (s. Anl.II-A1-1.2.4). Die Definitionen müssen derart eng gefasst werden, um eine Ausweitung verbotener Waffen dieser Art auf allgemein gebräuchliche Taschenlampen und Laserpointer zu vermeiden.

Bei Zielpunktprojektoren handelt es sich um Lampen, die mittels einer Abschattung eines Teils des Lichtkegels den Zielpunkt markieren.

Die Wellenlängen des ausgestrahlten Lichtes der Vorrichtungen müssen nicht im sichtbaren Bereich, sondern können auch im Infrarot- oder Ultraviolett-Bereich liegen (z. B. bei Infrarot-Zielscheinwerfern).

Anl.I-A1-UA1-4.2

Die Vorschriften erfassen neben den herkömmlichen Beleuchtungsvorrichtungen für Ziele auch Geräte, die unsichtbare Strahlen, z. B. Ultrakurzwellen oder Infrarotstrahlen, aussenden oder einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, mit deren Hilfe für das Auge nicht mehr wahrnehmbare Strahlen sichtbar gemacht werden.

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Eine Lampe ist grundsätzlich nicht funktionstüchtig, wenn keine Energiequelle (z.B. Batterie) vorhanden ist. Mit der Argumentation würde ich aber nicht vor Gericht auftreten wollen.

Dann ist die Lampe doch grundsätzlich funktionstüchtig. Man muss bestimmungsgemäß nur die Energiequelle hinzufügen.

Grundsätzlich nicht funktionsfähig ist eine Attrappe.

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es ist ein Dummy Aussage des Verkäufers

wer hat denn da so schnell reagiert???:unschuldig:

Ich. Um Schaden zu vermeiden, hatte ich unter hinzufügen der Rechtsgrundlage gefragt, ob es sich hier auch um eine solche legale Attrappe handelt, was er zum Glück bejahen konnte. Damit konnte das Angebot dann die unklare Formulierung präzisieren, so dass Deutschland sicherer wurde.

Es soll ja Idioten geben, die lieber anzeigen.

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Dann ist die Lampe doch grundsätzlich funktionstüchtig. Man muss bestimmungsgemäß nur die Energiequelle hinzufügen.

Grundsätzlich nicht funktionsfähig ist eine Attrappe.

grundsätzlich bedeutet juristisch gesehen vom Grundsatz her in der Bedeutung von im Prinzip, in der Regel (Ausnahmen sind möglich), während es in der Umgangssprache eher in der Bedeutung immer, aus Prinzip (keine Ausnahmen) verwendet wird. Hierfür findet sich in deutschen Gesetzen meist stets, in der Rechtsprechung regelmäßig. In der sonstigen Rechtssprache (Urteile, Kommentarliteratur, Schrifttum) ist der Gegenbegriff generell, was bedeutet, dass keine Ausnahmen möglich sind.

Quelle: wikipedia

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Eben. Das unterstreicht doch genau meine Argumentation.

Eine Lampe in ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ist grundsätzlich funktionsfähig. Daran ändert eine verbrauchte und wechselbare Energiequelle und/oder ein erneuerbares verschliessenes Betriebsmittel (Leuchtmittel) nichts.

Eine Gegensatnd der lediglich wie eine Lampe aussieht und keinerlei Funktionsteile auufweit (Aufnahme Leuchtmittel, Stromversorgungsmöglichkeit etc.) ist dies grundsätzlich nicht.

Ein Auot bleibt auch mit leerem Tank grundsätlich funktionsfähig.

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In der juristischen Definition hast Du nicht recht. Deswegen schrob ich weiter oben, das ich mit dieser (Deiner) Argumentation nicht vor Gericht auftreten würde.

Doch. Gerade juristisch ist das absolut korrekt. Ein Lampe mit verbrauchter oder entnommener Energiequelle ist grundsätzlich funktionsfähig.

Ich hatte jedoch noch nicht einmal von einer Lampe geschrieben, sondern von einem Gegenstand

Hier auch nochmal mein Originalzitat. Dabei will ich es dann aber auch belassen :drinks:

Wenn ein Gegenstand , der aussieht wie eine Lampe grundsätzlich nicht funktionstüchtig ist, ist es auch keine Lampe.
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Ich sehe das so: das Teil sieht aus wie eine Walther-Taschenlampe, wie sie in Visier, DWJ, bei Frankonia, Kotte&Zeller u.ä. ständig verkauft wird. Der Besitz ist erlaubt. Die Halterung sieht aus wie der Montagring eines ZF und darf ebenfalls besessen werden.

Was nicht erlaubt bzw. strengsten verboten ist, den ZF-Ring an die Taschenlampe montieren. In dem Moment wird's schon teuer. Was überhaupt nicht geht, ist die Laterne mit Ring an der Waffe befestigen, auch nicht an einer Deko. Wenn man so etwas vortäuschn will, macht man sich das Teil aus einem Besenstiel und malt es schwarz an.

Und jetzt nicht spitzfindig werden, aber genau das hatten wir Anfang Januar in einem juristischen Seminar im Vereinsheim, weil mir eben solche Angebote bei egon schon öfter aufgefallen sind und wir Bescheid wissen wollten.

Mit freundlichen Grüßen

Gunfire:shootout:

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