Jägermeister Posted February 21, 2015 at 09:03 AM Share Posted February 21, 2015 at 09:03 AM Händler X bringt keine KW nach 1891 ohne CIP-Beschuss in den privaten Umlauf und fragt mich, wo stehen würde, das man dies darf? Wenn ich mir alleine in der Verwaltungsvorschrift den Passus zum Schießen mit Sammlerwaffen angucke, ist das für mich klar abzuleiten. Gibt es eine konkrete Stelle im Affengesetz, wo dies drinsteht? Habe eben beim schnellen Überfliegen nichts gefunden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
sailfan Posted February 21, 2015 at 10:45 AM Share Posted February 21, 2015 at 10:45 AM (Anhang wird gelöscht. sobald das von ihm belegte 1/4 des Anhängespeichers gebraucht wird)Beschusspflicht.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted February 21, 2015 at 03:10 PM Author Share Posted February 21, 2015 at 03:10 PM Danke für die Schreiben. Wenn ich richtig interpretiere, heißt das, dass zivil gefertige Waffen vor 1891 gefertigt beschossen werden müssen bei Überlassung, zuvor behördlich verwendete Waffen nur dann, wenn sie vor 1968 auf den Zivilmarkt gelangt sind und behördliche Waffen, die auf den Zivilmarkt nach 1968 gelangt sind, nicht mehr, da die Sicherheitsprüfungen der behördlichen Stellen bei Militär, Bundesgrenzschutz oder Polizei als gleichwertig gilt. Ein wahres Husarenstück... P.S.: Der Händler verkauft die Waffe deshalb auch nur an WHL-Inhaber oder Büchsenmacher. Darf er nach diesen Schreiben dann aber auch nicht... Link to comment Share on other sites More sharing options...
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