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Peiner fand geladenen Revolver an Fuhse


Jägermeister

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Aber nur im entsprechendem Rahmen, mit in die Hosentasche stecken ist da nix

Schon klar, entweder hast Du einen abschließbaren Behälter dabei, wenn Du mit Kurzem und Töle auf Tour bist oder lässt Du das Teil liegen? Beides wäre etwas an der Realität vorbei gehandelt. Und die 110 anrufen bringt auch nicht unbedingt etwas, wenn es überhaupt geht. Hast nicht überall ein Netz oder das Kabellose gar nicht dabei. Könnte dann aber sein, daß Du mehrere Stunden neben dem am Boden liegenden Puffer warten kannst, bis es den -inzwischen blau-gewandeteten Helden genehm ist, vor Ort zu erscheinen. Und dann kannst Du Dir unter Umständen noch anhören, das hätt mer au vorbeibrenga könna. Wenn Das aber machst, bist au der Depp. Also, aufnehmen und abliefern. Und auf den Rechtsschutz vertrauen. Bevor es Tote gibt.

Gilt aber alles für Leute, die KEINE WBK haben. Mit sieht das anders aus. Da gibt es Möglichkeiten. Und es gibt noch ein Gesetz, das die Schadensverhinderung bzw. Schadensbegrenzung vorschreibt, glaube, Notstand könnte man da angeben.

Nur mal so meine Meinung.

Grüße

Gunfire:shootout:

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Wie Erik schon anmerkte:

Das gilt in erster Linie für den vom Bedürfnis umfassten Zweck. Hat ein nicht-WBK-inhabender Finder ein Bedürfnis nach WaffG oder greift nur das BGB bzgl. der Fundsache?

Was ist bei "Fund" der "vom Bedürfnis umfasste Zweck"? - - da würd mir doch glatt "Sicherstellung" und "Gefahrenabwehr" und "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" so ganz spontan einfallen.

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Erstens war es nur mehr halb so lustig, als ich feststellte, dass ich mich verlesen hatte und es nicht hiess, "Penner fand....".

Zweitens habe ich doch richtig gelesen, der Vollhonk ist JÄGER und kann einen Revolver nicht geräuscharm aufheben. Und sowie ich das sehe, könnte er natürlich rechtfertigenden Notstand geltend machen. Aber ich schatze, ein Sachverständiger würde feststellen, dass er für eine Rechtģüterabwägung nicht genug Hirn hat.

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