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Begründung für jagdliche Kurzwaffe


greyman

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Meine liebe Behörde möchte eine Begründung, warum zur sportlichen 9mm (einzige sportliche Kurzwaffe), noch eine weitere 9mm jagdlich erwerben möchte.

Mein Entwurf:

Mit Bezug 1) habe ich zwei Voreinträge für Kurzwaffen gem. §13 WaffG beantragt.

Mit Bezug 2) baten Sie mich um eine Begründung, warum zu der vorhanden Selbstladepistole eine weitere, kalibergleiche benötigt wird.

Die bereits vorhandene Selbstladepistole, Model Glock 19, wurde gem. §14(2) WaffG erworben.

Sie ist insbesondere durch

- die optische Visierung (Doctersight),

- das geringe Abzugsgewicht ( ca. 1300g) und

- die geringe E0 (durch den kurzen Lauf)

nicht für den jagdlichen Einsatz geeignet.

Die Umbauen sind sehr aufwendig und bedürfen u.a. jedes Mal eines erneuten Einschießens der Waffe.

Aus diesen Gründen ist der Erwerb einer weiteren Selbstladepistole erforderlich.

Konstruktive Kommentare?

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Unsinn!

---------------

BTT

Die Begründung ist genau der gesetzlichen Anforderung entsprechend (Geeignetheit, Erforderlichkeit).

Ich würde lediglich enger am Gesetzestext formulieren, ausführlicher darstellen (Abzugsgewicht vs. Sicherheit/Visierung vs. ungünstige Lichtberhältnisse) und keine Abkürzungen (E0) verwenden. Gehe davon aus, einem Laien eine Begründung abzuliefern. Du setzt zuviel voraus.

Ansonsten hast du genau den Kern getroffen: Jagdlich nicht geeignet und daher andere Waffe erforderlich. Umbau nicht zumutbar.

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Wo steht im WaffG, dass der Jäger eine Erforderlichkeit benötigt?

Die zwei Kurzwaffen müssen nach §13 (1) Nr. 2 geeignet sein - mehr nicht.

Im immer gültigen §8 des WaffG. Waffen und Munition müssen geeignet und erforderlich sein.

Auch §13 WaffG kennt die Ausnahme nur bis zu zwei Kurzwaffen an. Da anscheinend nur eine KW vorhanden ist, sollte die zweite jedoch ohne weiteres genehmigt werden. Das sollte ebenfalls in den Begründungsteil. (Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.)

Bei bereits vorhandenen Kurzwaffen muss nachgewiesen werden, warum die nicht geeignet sind und daher weitere Waffen erforderlich sind.

Ebenfalls warum man sich bei weiteren Kurzwaffen, nicht von vorhandenem Bestand trennen kann.

Mein Kommentar bezog sich auf deine grundsätzlich Behautptung zu §13 WaffG. Darin ist die Prüfung der Vorraussetzung nur bis zu 2 KW ausgesetz und danach vollumfänglich gültig.

Man kann dann der Behörde eine vernünftge und anerkennenswerte Begründung liefern oder den langen Weg durchs Gerichtsverfahren gehen.

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Oh junge, hier wird das WaffG ja wieder schlimmer ausgelegt als es ist!

§8 gilt nicht immer! Und schon garnicht isoliert. §8 präzisiert nur die Bedürfnisvoraussetzung, die im §4 (1) Nr. 4 grundsätzlich gefordert wird.

§13 sagt _ausdrücklich_, das §4 (1) Nr. 4 nicht angewendet wird!!

Damit ist §8 für zwei Kurzwaffen beim Jäger nicht nötig. Unerheblich wieviel Kurzwaffen er nach irgendeiner anderen Erlaubnis besitzt.

Eindeutiger kann das WaffG garnicht sein.

Glücklicherweise unterstreicht die WaffVwV genau das nochmal deutlich unter Punkt 13.2.

Die beiden Kurzwaffen müssen nichtmal fangschusstauglich sein!

Wenn es stimmen würde, das andere KW unter anderen Erlaubnisgründen mitzählen würden, dann müsste die Bedürfnisprüfung ja auch bei jeder Langwaffe erfolgen!

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Gerichtsurteile von unterster Ebene sind doch nichts wert. Wer damit argumentiert hat von Justiz kein Plan.

Erstmal ist das Urteil noch vor der Einführung der WaffVwV gefallen, dann ist an dieses Urteil noch nichtmal der Richterkollege im Nebenzimmer gebunden und schon garnicht ein anderer SB oder Richter.

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Einmal ganz unbedarft aus VL-Schützensicht: eine Sportpistole ist keine Fangschuss-Waffe und eine Fangschuss-Waffe ist keine Sportpistole. Man geht auch nicht mit einem Fleischerbeil Bäume fällen und mit der Axt Fleisch schneiden. Noch benötigt jede Arbeit das ihr zustehende Werkzeug. Die Eierlegend Wollmilchsau mit Turbinenantrieb ist leider noch nicht erfunden.

Grüße

Gunfire:shootout:

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Im immer gültigen §8 des WaffG. Waffen und Munition müssen geeignet und erforderlich sein.

Auch §13 WaffG kennt die Ausnahme nur bis zu zwei Kurzwaffen an. Da anscheinend nur eine KW vorhanden ist, ....

die Behörde soll mal die WaffVwV lesen, ganz dringend.....

.. die beiden KW auf "Jäger-Grundkontingent" müssen nichtmal fangschußtauglich sein!!!

es gibt getrennte "Kontingente" ja nach Bedürfnisgrund jagdlich/schießsportlich/trallala.......etc.

... nachzulesen beispielsweise und ausdrücklich in den Erläuterungen der WaffVwV zum §20 WaffG....

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Ich würde dezidiert bei der Sportwaffe auf (die vorhandene Optik und) den getunten Abzug hinweisen, welcher im Wald eine Gefährdung darstellt, dazu auch u.U. darauf hinweisen, dass das Abzugstuning nur von einem Büma geändert werden kann...

Nix mit Austausch von Baugruppen...

Andernfalls würde ich mir eine baugleiche Waffe im grösseren Kaliber als Fangschußwaffe eintragen lassen mit entsprechendem Wechselsystem.

Z.B. die Glock 23 welche das gleiche Griffstück hat im Kal. .40 S&W

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