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Zählen Erbwaffen bei der Bedürfnisprüfung (kalibergleiche Waffe) mit?


George

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Aber hier darfste deine Erbwaffen auch nicht Schießen. Nur besitzen.

Gilt das auch für WBK Inhaber ?

Falls ja, wie wird das begründet ?

Wie wird das praktisch gehandhabt ?

Eintrag in WBK oder wie ?

Der Gesetzgeber sieht doch ausdrücklich vor, daß sachkundige WBK Besitzer, also z.B. berechtigte Eigentümer von

Jagd- und Sportwaffen, Erbwaffen nicht blockiert besitzen dürfen.

Munitionserwerbsberechtigung für Erbwaffen gibt es nicht, aber wer sie anderweitig hat oder auf dem Stand zum sofortigen Verbrauch

erwirbt, der darf damit die Waffen doch auch benützen.

GP

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Du bekommst für deine Erbwaffen eine eigene WBK......kannst sie auch in deine sportlichen Eintragen lassen, rate, ob sie dann auf Kontingent gezählt werden.......

Ich will nicht raten, sondern beraten werden - sonst hätt ich nicht fragen müssen. :laugh:

Also immer schön auf ererbter getrennter WBK lassen ? oder reicht ein Eintrag "Erbwaffe" ?

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Ich will nicht raten, sondern beraten werden - sonst hätt ich nicht fragen müssen. :laugh:

Also immer schön auf ererbter getrennter WBK lassen ? oder reicht ein Eintrag "Erbwaffe" ?

Ob Du hier eine brauchbare Beratung bekommst?

Wer z. B. vorher den Munitionserwerb eingeklagt hat weil er die Waffe sportlich braucht wird schlechtere Karten haben als jemand der halt eine vielleicht nicht passende Erbwaffe auf der WBK hat. :wub:

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Achtung: Dies gilt nur für meinen Landkreis. Ein befreundeter Jäger hat dies aber auch anders genehmigt bekommen. Er durfte im selben Jahr ganz normal 4/12 erwerben und seine Erbwaffen nach und nach umtragen lassen.

Eine "Erben WBK" gibt es bei uns nicht, da kommt in die Käuferspalte noch der Vermerk Erbe und gut ists und wer den Munitionserwerb braucht hat ja ein Bedürfnis und dann wird die Waffe auch angerechnet.

Johann

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Sind die Erbwaffen als Erbwaffen auf einer Erben-WBK eingetragen, dann dürfen sie nicht angerechnet werden.

Sind sie einfach in die sportlichen/jagdlichen WBK eingetragen, dann dürfen und werden sie selbstverständlich auch angerechnet.

Du hattest weiter oben geschrieben, die dürften nicht benutzt werden.

Also was nun ?

Achtung: Dies gilt nur für meinen Landkreis. Ein befreundeter Jäger hat dies aber auch anders genehmigt bekommen. Er durfte im selben Jahr ganz normal 4/12 erwerben und seine Erbwaffen nach und nach umtragen lassen.

Und seit wann gilt, bzw. wo steht, daß Jäger dem Erwerbsstreckungsgebot unterliegen ?

GP

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Bei dem Jäger ging es um zwei Kurzwaffen. Mit den Waffen auf der Erb WBK durfte der Erbe nicht schiessen wg Bedürnis umfasster Zweck....

Seltsame Regeln scheinen da zu gelten.

Erbwaffen sind doch dem Gesetz nach ausdrücklich bedürfnisfrei !

Der einzige mir aus dem Gesetz bekannte Unterschied ist: WBK Inhaber ohne Blockierung, Nicht-WBK Inhaber mit Blockierung.

Aber nochmals die Frage, wie wird das dann praktisch geregelt ?

Bekommt er einen Eintrag in die WBK oder wie läuft das ab ?

GP

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In manchen Fällen sollten man von derartigen Tipps auch Abstand nehmen. So wie hier. Der vom Bedürfnis umfasste Zweck bezieht sich auch auf das erlaubnisfreie Führen, allgemein als Transport bekannt...

Wobei der vom Bedürfnis umfasste Zweck vom Erlaubnisinhaber ausgeht, nicht von der Waffe.

Die alte Diskussion: Wieso darf ein Erbe einem Jäger oder Sportschützen eine Waffe zu dessen bedürfnisumfaßten Zweck ausleihen, nicht jedoch sich selbst, wenn er zugleich Jäger oder Sportschütze ist ?

Klar, wenn man den Artikel in Visier 05/2014 zum Urteil des VG Stuttgart über "böses" Transportieren/Schießen mit Sammlerwaffen als Maßstab nimmt und auf einen enggestirnten Beamten trifft, kann das unlustig werden.

Andererseits: Selbst wenn man kein Bannerschwenker der Liberalisierung ist, ist die Auffassung in ihrer Restriktivität m.E. nicht von den Absichten des Gesetzgebers gedeckt.

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Wobei der vom Bedürfnis umfasste Zweck vom Erlaubnisinhaber ausgeht, nicht von der Waffe.

Die alte Diskussion: Wieso darf ein Erbe einem Jäger oder Sportschützen eine Waffe zu dessen bedürfnisumfaßten Zweck ausleihen, nicht jedoch sich selbst, wenn er zugleich Jäger oder Sportschütze ist ?

Klar, wenn man den Artikel in Visier 05/2014 zum Urteil des VG Stuttgart über "böses" Transportieren/Schießen mit Sammlerwaffen als Maßstab nimmt und auf einen enggestirnten Beamten trifft, kann das unlustig werden.

Andererseits: Selbst wenn man kein Bannerschwenker der Liberalisierung ist, ist die Auffassung in ihrer Restriktivität m.E. nicht von den Absichten des Gesetzgebers gedeckt.

Wieder mal eine der Unsauberkeiten oder Unklarheiten im Waffg, die mich zu meiner Einstellung bezgl. Kontrollen (siehe meinen anderen Thread) bringen.

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Für die Erbwaffen wurde eine eigene WBK ausgestellt.

Na und ?

Bei uns hat man die Wahl sie in eine vorhandene Grüne(!) eintragen zu lassen oder es wird dafür eine neue Grüne ausgestellt.

Das bedeutet aber doch kein automatisches Nutzungsverbot

und beantwortet deshalb noch nicht meine Frage.

Warum sollte jemand der ohnehin sachkundiger und berechtigter Waffenbesitzer ist und zusätzlich Erb-Waffen hat, welche ordnungsgemäß in einer WBK Grün eingetragen und nicht blockiert sind,

diese nicht benützen dürfen ?

Wo steht das ?

Dazu bedürfte es dann m.E. schon eines besonderen Eintrags/Auflage in der WBK.

Die Tatsache das diese Waffen in einer gesonderten oder bereits vorhandenen WBK als Erbwaffen gekennzeichnet sind,

bedeutet m.E. kein Nutzungsverbot.

Zumindest kenne ich das aus Gesetz oder VO nicht.

GP

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mal die Erläuterungen in Abschnitt 20 der WaffVwV zu §20 WaffG lesen... da steht sehr viel Erklärendes drin....

... und das Schöne dabei:......die Waffenrechtsbehörde hat sich daran zu halten, bzw. sich danach zu richten......

Hehe, Danke, da steht ja alles drin. Eine Vorschrift, die aussagt, was ich brauche - wer rechnet den mit sowas . :laugh:

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