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3.tes Sprengstoffgesetz


rugerclub

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Hi all,

die wichtigste Änderung für Wiederlader ist die, dass die Erlaubnis nach §27 nun auch als Erlaubnis zum Besitz der durch das Wiederladen entstandenen Munition gilt.

Zur Erinnerung:

Mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetz war nicht nur der Erwerb, sondern auch der Besitz von Munition erlaubnispflichtig. Für Wiederlader bedeutete das nun, dass nur Munition wiedergeladen werden durfte, für die auch ein Erwerbs- und Besitzerlaubnis vorgelgen hat.

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Für Wiederlader bedeutete das nun, dass nur Munition wiedergeladen werden durfte, für die auch ein Erwerbs- und Besitzerlaubnis vorgelgen hat.

Das war/ist doch schon immer so das ich als Wiederlader nur Munition herstellen darf für die ich auch eine Erwerbsberechtigung habe :wink:

Oder ist das nun anders ??

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weder noch,

 

der Zusatz "es ist nur das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen für die Schusswaffen gestattet, für die der Erlaubnisinhaber eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt"

ist durch ein Gerichtsurteil in 2000/2001 aufgehoben worden.

Auf Wunsch wurde der Passus auf der Erlaubnis nach § 27 ohne Probleme gestrichen.

 

 

ich such mal das Urteil raus

 

 

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aber erst mal die Änderungen

nachzulesen bei :

 

http://www.visier.de/kh_waffenrecht.html

 

Private Munitionstransporte erleichtert

Rückwirkend zum 1. Januar wurde in der Gefahrgutverordnung (GGVSE) eine (Wieder-)Anhebung der Freistellungsgrenze beschlossen, nach der Privatpersonen Munition und Treibladungspulver ohne weitere Einschränkungen im Auto transportieren dürfen.

"Nach § 27 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

?(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

 

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Helmut Leiser hat was dazu geschrieben, ich mail ihn mal an.

Liebe Schwarzpulverschützen und Wiederlader,

der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nunmehr das Dritte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG) vom 15. Juni 2005 beschlossen.

Unserem Vorschlag der unbefristeten Erlaubnis und die über Ausführungsbestimmungen diverser Bundesländer ohne Notwendigkeit eingeführte Mengenbegrenzung hat man aufgrund der Terrorismusgefahr (so die offizielle Begründung des BMI!!) - noch nicht entsprochen.

Schon im Vorfeld konnten wir (siehe u.a. Schriftverkehr vom April 2004) positiv im Sinn aller Schwarzpulverschützen darauf hinwirken, dass bisher nicht geklärte Themen im Sprengstoffgesetz geregelt werden. So wurde eine Anregung der SPI nun direkt ins neue Sprengstoffgesetz übernommen:

Ich zitiere den hierzu relevanten Gesetzestext

"12. Nach §27 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

Damit wird über das Sprengstoffgesetz endlich auch der Besitz der selbst hergestellten Munition für erlaubnisfreie Waffen geregelt (Perkussionshinterlader, Zündnadelsysteme etc..).

Es war uns ein großes Anliegen, diese Frage gesetzlich geregelt zu bekommen, denn bisher war zwar die Herstellung, nicht jedoch der Besitz von Munition für freie Waffen (z.Bsp. Zündnadelgewehr!) klar geregelt. Man braucht jetzt noch bis zum Inkrafttreten des überarbeiteten Sprengstoffgesetzes eine separate Munitionserlaubnis für die Munition für an sich freie Waffen - auch wenn man als Wiederlader eine Erlaubnis nach §27 hat.

In Zukunft sind Inhaber einer Erlaubnis nach §27 dann auch berechtigt, die Munition zu besitzen, die Sie herstellen und für die Sie -- z.Bsp. bei den erlaubnisfreien Waffen - keine waffenrechtliche Erlaubnis haben.

Aber Vorsicht ist geboten:

Nach dem derzeitigen Referentenentwurf der WaffVwV sollen die Papier- und Messingpatronen der Perkussionshinterlader künftig keine Munition mehr im Sinne des Waffengesetzes sein, sondern Treibladungen im Sinne des Sprengstoffrechtes. Zum Herstellen der Papierpatrone und zum Befüllen der Messingpatronen (demnächst sogenannte Ladeadapter) ist dann ein Vorderladerlehrgang notwendig. Der Wiederlader reicht zum Befüllen von Perkussionshinterladermessingpatronen nicht mehr aus - es wird ja keine Patrone geladen, sondern im Sinne des Sprengstoffgesetzes - analog zum Vorderlader - mit losem Pulver umgegangen...

Auch zählt dann die in den Messingpatronen oder Papierpatronen verladene Menge an Schwarzpulver zum Lagerkontingent mit. Wer also Papierpatronen fertigt, muss die erlaubte Aufbewahrungsmenge im Auge behalten.

Im Downloadbereich auf unserer homepage (www.schwarzpulverzunft.de) unter der Rubrik " Internet"- "Download" - "alle Downloads" - .. haben wir den kompletten Gesetezstext des 3. SprengÄndG zum download bereitgestellt.

Durchsetzen konnten wir zunächst einmal nur die "Munitionsregelung" - aber immerhin: besser als nichts und ein erster Schritt ist schon mal gemacht!

An der unbefristeten Erlaubnis nach §27 und dem Wegfall der Mengenbegrenzung werden wir kontinuierlich weiter arbeiten.

Dass es auch ohne eine Verbrauchsmengenbegrenzung gehen kann, zeigt ja Baden-Württemberg, wo sich i.d.R. folgende Regelung findet:

"je nach Bedarf, aber nicht mehr als 3 kg je Einzelbezug!"

Wir arbeiten weiter intensiv daran, dass auch andere Bundesländer diese praxisnahe Lösung umsetzen.

Fest steht:

Mit jeder Nachgenehmigung und mit jeder Verlängerung wird auch eine Gebühr erhoben. Damit wird schon deutlicher, was sich wirklich für Absichten hinter der "Mengenbegrenzung" und der Befristung der Gültigkeit auf 5 Jahre verbirgt und warum man sich seinen persönlichen Verbrauch letztlich Kilogrammweise nachgenehmigen lassen muss! Der im Gesetzentwurf aufgeführte "terroristische Hintergrund" lässt sich da wesentlich schwieriger ableiten: Im Waffenrecht geht es doch auch, dass eine Waffenbesitzkarte unbefristet ausgestellt wird. Die Behörde kann die jederzeit einziehen, wenn der Inhaber straffällig geworden ist oder sein Heil im Alkohol sucht.. Warum muss im Sprengstoffrecht nun alle 5 Jahre der (unnötige!!) Verwaltungsakt einer Verlängerung für 5 Jahre eingeführt werden: Den Schützen kostet es (unnötig) Geld, und für die Behörde ist es ein Aufwand. Und da reden alle (ganz besonders hier in Bayern!) von der Vereinfachung der Verwaltung und Abbau der Bürokratie....

Wenn die Verantwortlichen (derzeitige Bundesregierung!) doch nur mal ehrlich zu uns wären, und uns nicht ständig für so dumm verkaufen würden - zumal in der Schweiz, Österreich, Frankreich , Tschechien und Holland (also sämtlichen Nachbarländern!) Schwarzpulver ohne jegliche Erlaubnis ab 18 frei erworben werden kann...

Ironie ein:

"Wir Deutschen - insbesondere die Inhaber einer Erlaubnis nach §27 - sind eben alles potenzielle Terroristen - für unsere Regierung zumindest! Nur gut, dass wenigstens die Regierungen unserer Nachbarländer Ihren Landsleuten etwas mehr vertrauen!"

Ironie aus!

Unsere Sicht der Dinge:

Da die Aufbewahrungs- und Lagerbestimmungen eh schon regeln,wieviel ein Erlaubnisinhaber nach §27 zu Hause lagern darf, geht es den Staat eigentlich gar nichts an, welche Menge ein Schütze nun konkret in der täglichen Ausübung seines Hobby tatsächlich verbraucht, solange er die erlaubten Aufbewahrungsmengen nicht überschreitet, zumal die Überschreitung der erlaubten Aufbewahrungsmenge eh schon einen Straftatbestand darstellt und nicht - wie früher - lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Damit ist bereits alles ausreichend geregelt, einer zusätzlichen Mengenbegrenzung bedarf es nicht - es sei denn, man will damit Geld in die leeren öffentlichen Kassen spülen: Modernes Raubrittertum eben!

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Helmut Leiser

(28.06.2005)

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Hallo Klaus,

hallo soe4you,

Das alte Waffengesetz regelte lediglich den Erwerb von Munition (§29). Das neue Waffengesetz reglet den Erwerb und Besitz von Munition (§11). Damit seit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes auch der Besitz erlaubnisnpflichtig. Das Urteil von dem Klaus spricht kann, da es sich auf die alte Gesetzeslage bezog, nicht ohne weiters auf die aktuelle Gesetzeslage angewendet werden. Daher die Änderung im Sprengstoffgesetz.

Es geht hier auch nicht um den alten Zusatz in der Erlaubnis. Es geht hier schlicht und einfach darum, das nach dem neuen Gesetz der Besitz von Munition, für die ich keine Besitzerlaubnis habe, nicht erlaubt ist. Stellte ich also als Wiederlader eine Patrone .357 Mag her, habe dafür aber keine Erwerbs- und Besitzberechtigung, so war das nach akutellen Waffengesetz illegal! Durch die Änderung im Sprengstoffgesetz ist das aber nun wieder machbar.

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Hallo Klaus,

hallo soe4you,

Das alte Waffengesetz regelte lediglich den Erwerb von Munition (§29). Das neue Waffengesetz reglet den Erwerb und Besitz von Munition (§11). Damit seit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes auch der Besitz erlaubnisnpflichtig. Das Urteil von dem Klaus spricht kann, da es sich auf die alte Gesetzeslage bezog, nicht ohne weiters auf die aktuelle Gesetzeslage angewendet werden. Daher die Änderung im Sprengstoffgesetz.

Es geht hier auch nicht um den alten Zusatz in der Erlaubnis. Es geht hier schlicht und einfach darum, das nach dem neuen Gesetz der Besitz von Munition, für die ich keine Besitzerlaubnis habe, nicht erlaubt ist. Stellte ich also als Wiederlader eine Patrone .357 Mag her, habe dafür aber keine Erwerbs- und Besitzberechtigung, so war das nach akutellen Waffengesetz illegal! Durch die Änderung im Sprengstoffgesetz ist das aber nun wieder machbar.

Ich sehe, die Gesetze sind immer noch nicht kompliziert genug. Es gibt noch Leute die sie verstehen... :wink:

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Stellte ich also als Wiederlader eine Patrone .357 Mag her, habe dafür aber keine Erwerbs- und Besitzberechtigung, so war das nach akutellen Waffengesetz illegal! Durch die Änderung im Sprengstoffgesetz ist das aber nun wieder machbar.

Danke für deinen Hinweis genau dies wusste ich nicht :oops:

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  • 1 month later...

Na da hake ich doch grad mal nach :)

habe ich das richtig verstanden, daß ich wenn ich den Wiederladerkurs mache und eine Berechtigung nach §27 erhalte, ich Munition herstellen und Besitzen darf obwohl ich noch keine WBK habe? Ok die Waffen habe ich nicht zu hause. Jedoch dann das Pulver und die hergestellte Munition. Meine WBK würde ich erst so ca im Maerz oder April 2006 erhalten da ich erst anfang diesen Jahres nach ca 7 Jahren mit dem Sportschiessen angefangen habe. Und da ich den Wiederladerschein sowieso machen wollte, hatte ich mir überlegt den dieses Jahr schon hinter mich zu bringen :)

Sollte an der obigen Ausführungen ewas auszusetzen sein, verhaut mich bitte :mrgreen:

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Na da hake ich doch grad mal nach :)

habe ich das richtig verstanden, daß ich wenn ich den Wiederladerkurs mache und eine Berechtigung nach §27 erhalte, ich Munition herstellen und Besitzen darf obwohl ich noch keine WBK habe?

Soweit mir bekannt ist, bekommst Du den Pulverschein zum Wiederladen von Metallpatronen erst, wenn Du eine WBK hast. Den Lehrgang kannst Du natürllich schon vorher machen, klar.

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Soweit mir bekannt ist, bekommst Du den Pulverschein zum Wiederladen von Metallpatronen erst, wenn Du eine WBK hast. Den Lehrgang kannst Du natürllich schon vorher machen, klar.

hmmmmm

mist

also doch nich die 45er Pillen selberbauen :)

aber wer weiss, evtl kennt ja jemand noch was anderes. Und im zweifelsfall mal bei entsprechenden Veranstaltern der Kurse nachhorchen.

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"Es wird festgestellt, dass im Zusammenhang mit dem Wiederladen von Patronenhülsen der Kläger für die Herstellung von Munition, für den durch die Herstellung erlangten Besitz und für das Überlassen dieser Munition keiner Erlaubnis nach dem Waffengesetz bedarf."

Deshalb ist es jetzt ja auch im Sprengstoffgesetz geregelt :wink:

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