joedalton Posted April 30, 2015 at 03:37 PM Share Posted April 30, 2015 at 03:37 PM Liebe Forenkollegen, was sagt ihr zu folgender beschränkender amtlicher Eintragung in einen KWS? Standardfall, keine Vorkommnisse, Erkenntnisse etc. Hat jemand schon etwas ähnliches gesehen? Freue mich auf Antworten! [ATTACH=CONFIG]9413[/ATTACH] Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted April 30, 2015 at 03:43 PM Share Posted April 30, 2015 at 03:43 PM Liebe Forenkollegen, was sagt ihr zu folgender beschränkender amtlicher Eintragung in einen KWS? Standardfall, keine Vorkommnisse, Erkenntnisse etc. Hat jemand schon etwas ähnliches gesehen? Freue mich auf Antworten! [ATTACH=CONFIG]9413[/ATTACH] Nööö, noch nichts dergleichen gesehen. Warum sollte man allerdings 2 (oder mehr) SSW führen wollen? Ich halte den Satz für überflüssig und der jeweiligen Behörde geschuldet. Dürfte aber kaum was gegen zu machen sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
joedalton Posted April 30, 2015 at 04:01 PM Author Share Posted April 30, 2015 at 04:01 PM (edited) . Edited June 5, 2015 at 07:50 AM by joedalton Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gunfire Posted April 30, 2015 at 04:04 PM Share Posted April 30, 2015 at 04:04 PM Ich denke, bei dem Amt musste jemand seine Existenzberechtigung nachweisen und hat den Blödsinn verfasst. Ich hab so einen Schwa...sinn auch noch nie gesehen und auch nicht davon gehört. Grüße Gunfire:shootout: Link to comment Share on other sites More sharing options...
greyman Posted April 30, 2015 at 04:59 PM Share Posted April 30, 2015 at 04:59 PM Da gibt es noch kreativere Behörden. Ich kenne welche, die schreiben rein, das die Waffe nur verdeckt getragen werden darf. Mach das mal mit einer Langwaffe. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted April 30, 2015 at 05:02 PM Share Posted April 30, 2015 at 05:02 PM Weil es keine gesetzliche Grundlage gibt?? Wohl auch - - müßten aber mal WS-Träger was dazu sagen. Ob es da solche oder ähnliche "Einschränkungen" gibt. Ich würde das auch nter "Nachweis der Existenzberechtigung" abhaken. Ob sich dafür eine Klage mit äußerst ungewissem Ausgang lohnt, muß jeder für sich entscheiden Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted April 30, 2015 at 05:03 PM Share Posted April 30, 2015 at 05:03 PM Da gibt es noch kreativere Behörden. Ich kenne welche, die schreiben rein, das die Waffe nur verdeckt getragen werden darf. Mach das mal mit einer Langwaffe. Wieso - hast du so kurze Beine? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gunfire Posted April 30, 2015 at 06:23 PM Share Posted April 30, 2015 at 06:23 PM Da gibt es noch kreativere Behörden. Ich kenne welche, die schreiben rein, das die Waffe nur verdeckt getragen werden darf. Mach das mal mit einer Langwaffe. Hat man doch in Western schon gesehen. Langer Mantel und Flinte drunter. Sitzt, passt, wackelt und hat Luft. Null Problemo Grüße Gunfire:shootout: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 30, 2015 at 06:56 PM Share Posted April 30, 2015 at 06:56 PM [ATTACH=CONFIG]9413[/ATTACH] Kannst Du das nochmal so einstellen, das man den Paragraphen der angeführten Aufbewahrungsvorschrift sieht? Ansonsten empfehle ich der Behörde einen Blick in den angeführten §36 WaffG sowie §13 AWaffV. Da steht u.a.: § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht. (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html#BJNR397010002BJNG000400000 sowie: § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/BJNR212300003.html#BJNR212300003BJNG000400000 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted April 30, 2015 at 07:03 PM Share Posted April 30, 2015 at 07:03 PM Äh, ne Gasplempe in den B Würfel? Wozu? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gunfire Posted April 30, 2015 at 07:03 PM Share Posted April 30, 2015 at 07:03 PM Manchmal sind solche Einträge wie die doppelte Bezeichnung: z.B. schwarzer Rappe, weißer Schimmel, nasses Wasser, trockener Staub. Nicht in die Reihe gehört in solchen Fällen intelligenter Sachbearbeiter. Grüße Gunfire:shootout: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 30, 2015 at 07:13 PM Share Posted April 30, 2015 at 07:13 PM Äh, ne Gasplempe in den B Würfel? Wozu? Die haben in ihre Verwaltungsvorschriften geguckt, wo unter 36.2.1 Hinweise zur Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen gegeben werden. Am Beispiel Blank- und Druckluftwaffen. Allerdings sind diese Hinweise für den Bürger egal. Link to comment Share on other sites More sharing options...
joedalton Posted April 30, 2015 at 07:21 PM Author Share Posted April 30, 2015 at 07:21 PM (edited) . Edited June 5, 2015 at 07:42 AM by joedalton Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 30, 2015 at 07:34 PM Share Posted April 30, 2015 at 07:34 PM Einspruch kannst Du ja innerhalb von 4 Wochen einlegen und somit auf einen Rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen. Darin aufgeführt sein muss dann die rechtliche Quelle. Ansonsten ist das Thema Aufbewahrung von mir oben aufgeführt mit Quelle in der WaffVwV. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Qnkel Posted April 30, 2015 at 07:43 PM Share Posted April 30, 2015 at 07:43 PM Äh, ne Gasplempe in den B Würfel? Wozu? Wo steht was von B-Würfel? Die Behörde hat korrekterweise §36 (1) zitiert. Daran ist nichts verkehrt. Weiß auch nicht warum hier der Behörde empfohlen wird (@Jägermeister) besagten § zu lesen, wenn sie ihn schon selbst zitiert. Nur der erste Satz zur Beschränkung auf eine Waffe ist zweifelhaft. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted April 30, 2015 at 07:46 PM Share Posted April 30, 2015 at 07:46 PM Jaja, meine Lesekompetenz...... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 30, 2015 at 07:50 PM Share Posted April 30, 2015 at 07:50 PM Weiß auch nicht warum hier der Behörde empfohlen wird (@Jägermeister) besagten § zu lesen, wenn sie ihn schon selbst zitiert. Weil sich aus dem Zusammenhang ergibt, das es um erlaubnispflichtige Waffen geht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Qnkel Posted April 30, 2015 at 07:51 PM Share Posted April 30, 2015 at 07:51 PM Du hättest in einem Punkt Recht: wenn die Gasbuffe kein PTB-Zeichen hat. Dann muss sie innen B. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Qnkel Posted April 30, 2015 at 07:52 PM Share Posted April 30, 2015 at 07:52 PM Weil sich aus dem Zusammenhang ergibt, das es um erlaubnispflichtige Waffen geht. Nö. §36 (1) gilt für alle Waffen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
joedalton Posted April 30, 2015 at 08:14 PM Author Share Posted April 30, 2015 at 08:14 PM (edited) . Edited June 5, 2015 at 07:42 AM by joedalton Link to comment Share on other sites More sharing options...
Qnkel Posted April 30, 2015 at 08:16 PM Share Posted April 30, 2015 at 08:16 PM Lass se doch die Tinte verschwenden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
joedalton Posted April 30, 2015 at 08:20 PM Author Share Posted April 30, 2015 at 08:20 PM (edited) . Edited June 5, 2015 at 07:43 AM by joedalton Link to comment Share on other sites More sharing options...
Qnkel Posted April 30, 2015 at 08:23 PM Share Posted April 30, 2015 at 08:23 PM Dagegen kann man ja vorgehen. Warum man gegen ein Zitat eines § streiten will erschließt sich mir nicht. Zum ersten Satz: wenn man lustig ist einen zweiten KWS zu beantragen für die zweite Gasbuffe. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 30, 2015 at 08:40 PM Share Posted April 30, 2015 at 08:40 PM Nö. §36 (1) gilt für alle Waffen. Habe mich spaßeshalber mal durch den ganzen Verweismist durchgearbeitet. Du hast recht, gilt im ersten Satz für Waffen (und Munition), danach wird nur noch von Schusswaffen gesprochen. Also immer schön die Armbrust und den Notsignalstift wegschließen, gelle. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 30, 2015 at 08:46 PM Share Posted April 30, 2015 at 08:46 PM Zum ersten Satz: wenn man lustig ist einen zweiten KWS zu beantragen für die zweite Gasbuffe. Warum sollte er jedes Mal 50 Öcken verbrennen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Recommended Posts
Create an account or sign in to comment
You need to be a member in order to leave a comment
Create an account
Sign up for a new account in our community. It's easy!
Register a new accountSign in
Already have an account? Sign in here.
Sign In Now