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Onlinebeantragung von Führungszeugnissen


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Vor allem in Sportvereinen, darunter auch in vielen Schützenvereinen, sind im Umgang mit Kindern und Jugendlichen viele Ehrenamtliche im Einsatz. Seit einigen Jahren verlangt der Gesetzgeber für diese Tätigkeit die Vorlage eines so genannten erweiterten Führungszeugnisses. Weiterlesen …

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Author: Deutscher Schuetzenbund e.V.



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BTW: IST es denn überhaupt Pflicht? WO steht das?

http://ber-ev.de/download/BER/04-mitglieder/kinderschutz/erweitertes-fuehrungszeugnis-paritaetische-nrw-2010

 

Im übrigen ist es eine bodenlose Frechheit, daß die, die kostenlos ihre Freizeit für wie man es früher nannte "gesellschaftlich nützliche Tätigkeiten" leisten, auch noch kostenpflichtig mit irgendwlcher Zusatzbürokratie gegängelt werden.

Abgesehen davon werden WBK-Besitzer mindestens alle 3 Jahre durchleuchtet.

Auch wenn hin und wieder mal einer oder eine durchflutscht.

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SGB VIII - § 72a

Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171174 bis 174c176 bis 180a181a182 bis 184g225232 bis 233a,234235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 desBundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

 

Das ist die Rechtsgrundlage.

 

Und somit ist die vom DSB veröffentlichte Aussage 

Vor allem in Sportvereinen, darunter auch in vielen Schützenvereinen, sind im Umgang mit Kindern und Jugendlichen viele Ehrenamtliche im Einsatz. Seit einigen Jahren verlangt der Gesetzgeber für diese Tätigkeit die Vorlage eines so genannten erweiterten Führungszeugnisses.

einfach falsch.

Edited by Califax
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Wir haben nebenan bei der vorbestraften Jägerin ja erfahren, das die Waffenbehörden da nicht immer ganz helle sind.

 

Wenn es im Forum steht dann war das sicher so.

 

Mit 18 jemanden eine Watschn verabreicht und als Deppen bezeichnet kann schon mal für 10 Tagessätze reichen und solche Vorbestrafte sollen uns die Behörden künftig vom Stand weg halten, auch in der Altersklasse.

 

Johann

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Iwo, der DSB ist nur wie immer dem Gesetzgeber voraus.

 

Warte noch etwas, dann wird dieser die Vorlage aufgreifen und in das nächste Waffengesetz mit einbauen.

Und der DSB wird damit kein Problem haben, weil "machen wir doch schon immer so".

 

Nicht nur der DSB die auch: http://www.jdav-bayern.de/fileadmin/data/Praevention/Erweitertes-Fuehrungszeugnis_Handlungsempfehlung_22146.pdf

 

oder die Fußballer: http://www.sueddeutsche.de/muenchen/fuehrungszeugnis-fuer-jugendbetreuer-nicht-jeder-paedophile-ist-schon-straffaellig-geworden-1.1665785

 

Johann

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Der zweite Link ist ein Zeitungsartikel, in dem nur von einem "bundesweiten Gesetz" gefaselt wird - im ersten Link steht u.a.:

 

In Bezug auf diese Personengruppen gilt laut dem erwähnten Gesetz keine generelle Pflicht zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses. Der Gesetzgeber hat von einer generellen, zwingenden Vorschrift abgesehen, um den unterschiedlichen Formen und Einsatzmöglichkeiten ehrenamtlicher Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit gerecht zu werden. Stattdessen soll einer konkreten Betrachtungsweise der Vorzug gegeben werden, „die auf die Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit den Kindern und Jugendlichen abzielt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.“ Ob also ein erweitertes Führungszeugnis von den Ehrenamtlichen verlangt werden muss oder nicht, hängt vom Umfang und der Art der Tätigkeit ab (siehe Anlage Gefährdungsbeurteilung).

Edited by Califax
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Seit wann betreibt der BDS Kinder- und Jugendarbeit?

seitdem es im Gesetz als Voraussetzung für die Anerkennung steht. ;))

§15 Nr. 4 b:

 

4.   a)   ... und

 

b ) zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen

  hinwirkt,

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Nun - wenn zum "Tag des Ehrenamtes" aufgerufen wird und die zahlreichen Politnarren dann dort allein stehen, werden sie noch nicht einmal zur Kenntnis nehmen, daß sie es waren, die diesen Zustand produziert haben.

D hat sich abgeschafft und ist dabei, sich zuzuschütten :gravedigger:

 

Was waren eigentlich die Gründe für diese Regelung?

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