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BGH: Holzlatte = gefährliches Werkzeug


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Mal wieder echtes - nicht verkehrsrechtliches - StGB. Es ging beim BGH um die gerne diskutierte Frage des gefährlichen Werkzeugs. Anlass war der Einsatz einer Holzlatte. Der BGH hat dazu etwas ausführlicher Stellung bezogen:

1. a) Allerdings hat das Landgericht die vom Angeklagten M. verabredungsgemäß mitgeführte und eingesetzte Holzlatte – wie auch die Revision des Angeklagten P. nicht in Abrede nimmt – mit Recht als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 StGB eingeordnet. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1999, NStZ-RR 2000, 43; Urteil vom 27. September 2001 – 4 StR 245/01, NStZ 2002, 86). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Täter ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt, sondern auch, wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, welche geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, StV 2011, 366; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20. Mai 1999 – 4 StR 168/99, NStZ-RR 1999, 355 [abgesägter Besenstiel]; Urteile vom 21. Januar 2004 – 1 StR 364/03 [zum Fesseln benutzte Paket-schnur], vom 13. Januar 2006 – 2 StR 463/05 [„festes Schlauchstück“] und vom 5. August 2010 – 3 StR 190/10, NStZ 2011, 211, 212 [60 Zentimeter langes, stabiles Kunststoffband]; Beschluss vom 13. November 2012 – 3 StR 400/12 [staubsaugerrohr]).

Unabhängig davon, dass eine Platzwunde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als eine solche nicht unerhebliche Verletzung angesehen worden ist (BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 – 3 StR 62/01, StV 2002, 80), ist für die Tatbestandserfüllung maßgebend nicht (allein) die eingetretene Verletzungsfolge, sondern die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 232/01, StV 2002, 21). Die vom Angeklagten M. – dem gemeinsamen Tatplan folgend – als Schlagwerkzeug eingesetzte Holzlatte war insbesondere angesichts der für den Transport von Küchenmöbeln erforderlichen Stabilität, ihrer Beschaffenheit sowie ihrer Länge und der damit verbundenen Hebelwirkung ohne weiteres geeignet, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Der eine Platzwunde verursachende Schlag war auf die Knieregion des Geschädigten gerichtet; dass es bei derartigen Schlägen zu erheblichen Verletzungen kommen kann, liegt auf der Hand. In dem dynamischen Geschehen, in dem M. die Holzlatte einsetzte, lag es zudem nahe, dass auch andere, möglicherweise empfindlichere Körperteile getroffen werden konnten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt noch BGH, Urteil vom 13. Januar 2006 – 2 StR 463/05; MüKo-StGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 24).

BGH, Urteil vom 12.3.2015 - 4 StR 538/14

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Daran sieht man doch auch wieder mal, dass man (fast) ALLES zur Waffe umfunktionieren kann. Und in dem Wissen darum ist man dann schon potentiell "gefährlich"???

Ob ich jemanden mit ner Latte umhaue oder mit nem Spazierstock oder mit ner Dose Pfirsiche - kann man das letztlich alles zur Waffe umdeklarieren?

Die Oma, die einen Dieb mit ihrer vollen Einkaufstüte umhaut, hat diese Tüte dann zur Waffe umfunktioniert und kann letztlich wegen unerlaubten Waffenbesitzes belangt werden? (ich weiß, das ist vereinfacht dargestellt - aber so könnte man es dann doch definieren mit so einer Begründung wie der oben Genannten?!)

:hysterical: 

Brauchts noch einen Beweis, dass diese Welt immer bekloppter wird?

 

Edited by Rübennase
Dreckfuhler beseitigt
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Nein, weil es nicht die Zweckbestimmung der Tüte ist, als Waffe zu dienen. Oder wie es das österreichische Gesetz nennt, "einen Menschen in seiner Verteidigungsfähigkeit einzuschränken".

In einer echten Notwehrsituation könnte Oma sogar ein Einhandmesser zücken.......hilft ihr dagegen Wachtmeister Bempel über die Straße und sieht dabei den Clip an ihrer Handtasche, könnte sie Probleme kriegen.

 

Ja, es ist eine meschuggene Welt.

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